Einreisebestimmungen und Reisehinweise

Was ist bei Ein- und Ausreisen im Ausland aktuell zu beachten? Mit welchen Einschränkungen müssen Sie bei der Entsendung von Mitarbeitern an den Grenzen weltweit rechnen? Antworten auf diese Fragen liefern Ihnen die länderspezifischen Reisehinweise des Auswärtigen Amtes und die Informationen der Auslandshandelskammern.

Corona-Reiseregeln international

Die weltweite Reisewarnung wurde für die meisten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, Schengen-assoziierte Staaten (Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein), Großbritannien, Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstaat aufgehoben und durch individuelle Reisehinweise ersetzt. Aktuelle Informationen und Details entnehmen Sie der Reisewarnung und den länderspezifischen Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes.

Corona-Reiseregeln in der EU

Die EU-Kommission hat eine Webseite "Re-open EU“ vorgestellt, die laufend aktualisierte Informationen über Reisen und Urlaub in der EU bereitstellt. Informiert wird unter anderem zu Verkehrsmitteln, Reisebeschränkungen und Regeln zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wie Abstandsregeln und Tragen von Gesichtsmasken.

Ein- und Rückreise nach Deutschland und Baden-Württemberg

Das Bundesministerium für Gesundheit hat Fragen und Antworten zu Coronatests bei Einreisen nach Deutschland zusammengestellt. Bundesweit sind Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten. 
Es gilt die bundesweit vereinheitlichte Coronavirus-Einreiseverordnung vom 3. März 2022.
  • Einstufung: Maßgeblich für die Einstufung einer Region als Risikogebiet, Virusvariantengebiet und Hochinzidenzgebiet ist die Liste des Robert Koch Instituts.
  • Meldepflicht: Einreisen aus Risikogebieten müssen über die digitale Einreiseplattform vor der Einreise angemeldet werden. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung.
  • Testpflicht: Die pauschale Nachweispflicht gilt für alle Personen ab sechs Jahren, die aus dem Ausland einreisen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- und Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Personen ab sechs Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Bezüglich Negativtest gilt: Die Testung darf zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegen. Bei Einreise mittels Beförderer und PCR-Test, darf die Testung zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegen.
  • Einreise aus Hochrisikogebiet: Bei Personen ab sechs Jahren, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Hochrisikogebiet im Ausland waren gilt eine Pflicht zur Einreiseanmeldung (www.einreiseanmeldung.de), eine allgemeine Nachweispflicht (Negativtest, Nachweis der Genesung oder Impfnachweis) und der Grundsatz einer 10-tägigen Quarantäne für Personen ohne Genesenennachweis oder Impfnachweis. Die Quarantäne kann jedoch mit einem weiteren Negativtest am fünften Tag verkürzt werden.
  • Einreise aus Virusvariantengebiet: Bei Personen ab sechs Jahren, die zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvariantengebieten aufgehalten haben, gilt ebenso die Pflicht zur Einreiseanmeldung und die Nachweispflicht. Bezüglich Nachweispflicht muss zwingend ein Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) vorliegen. Ein Impf- oder Genesenennachweis genügt nicht! Die Quarantäne ist hier verpflichtend, dauert 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.
  • Für den Grenzverkehr und Grenzpendler gilt: Ausnahmen von der Nachweispflicht sind für Grenzpendler und Grenzgänger (Personen, die aus beruflichen Gründen, zu Studien- oder Ausbildungszwecken regelmäßig eine Grenze überqueren) sowie Tagespendler (die sich weniger als 24 Stunden in Deutschland aufhalten oder nach weniger als 24 Stunden wieder in Deutschland einreisen) vorgesehen. Grenzgänger, Grenzpendler und Tagespendler müssen bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet allerdings über einen Nachweis verfügen. Personen, die keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis haben, benötigen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche. Für Einreisen per Flugzeug gelten diese Ausnahmen nicht.
  • Dienstreisenausnahme: Personen, die sich zur Durchführung zwingend notwendiger, unaufschiebbarer beruflicher Tätigkeiten, wegen ihrer Ausbildung oder wegen ihres Studiums für bis zu fünf Tage in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen, sind vollständig geimpften Personen und Personen mit Genesenennachweis gleichgestellt. Die berufliche Tätigkeit oder die Wahrnehmung von Ausbildungs- oder Studienzwecken ist zwingend notwendig, wenn die Wahrnehmung der Tätigkeit unerlässlich ist und eine Absage oder Verschiebung mit ernst-haften beruflichen, ausbildungs-, oder studiumsrelevanten Folgen einhergeht.
  • Güterverkehr und Transit: Von vornherein ausgenommen von der Regelung sind Transitreisende und der Güterverkehr sofern der mit dem Güterverkehr verbundene Aufenthalt im Risikogebiet weniger als 72 Stunden beträgt.
  • Impfnachweis: Die Vorgaben für den Impfnachweis sind mit Wirkung vom 19. März 2022 unmittelbar in § 22a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geregelt. 
Die folgende Tabelle hilft bei der Einordnung:
Einordnung
Alle Einreisen aus dem Ausland
Hochrisikogebiet
Virusvariantengebiet
Meldepflicht bei Rückkehr
nein
ja, Ausnahme: Grenzpendler und Grenzgänger
ja
Quarantäneregelung
nein
10 Tage
14 Tage
Nachweispflicht (Negativtest, Impf- oder Genesenennachweis) bei Einreise
Ja, Ausnahme: Grenzpendler und Grenzgänger
ja
ja
Befreiung von der Quarantäne bei “nachgewiesener Genesung nach Erkrankung” oder bei Impfung
-
ja
nein
Quarantäneverkürzung durch Negativtest
-
ja, Test darf aber frühestens am 5. Tag nach Einreise durchgeführt werden
nein
Ausnahmeregelung für den Berufsverkehr

-
Ohne Quarantäne und Testpflicht:
- Warenverkehr bis 72 Stunden
Ohne Quarantänepflicht, jedoch nur mit Negativtest:
- Warenverkehr bis 72 Stunden
(In der Praxis von den Behörden jedoch unter Umständen strengere Auslegung der Vorschriften)
Nur mit Negativtest:
- Zwingend notwendige und unaufschiebbare Dienstreisen (Nachweis!) bis 5 Tage
- Grenzpendler und Grenzgänger (bei zwei Mal wöchentlicher Testung)

Einreise China

Die Corona-Situation in Shanghai ist weiterhin angespannt. Es bestehen großflächige Lockdowns auch im weiteren Umfeld. Informationen zu den Auswirkungen auf deutsche Unternehmen finden Sie auf der Website der AHK Greater China.
Personen aus europäischen Ländern, die über gültige Aufenthaltsgenehmigungen verfügen, können bei den chinesischen Auslandsvertretungen in diesen Ländern ohne Einladung ein Visum für China beantragen.
Geschäftsreisende und Personen, die nach China reisen wollen, um Aktivitäten in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Kultur, Bildung, Sport und so weiter nachzugehen, müssen weiterhin ein PU-Einladungsschreiben der zuständigen chinesischen Provinzbehörde zur Beantragung eines Visums bei der chinesischen Auslandsvertretung in Deutschland vorlegen.
Alle einreisenden Fluggästen benötigen negative Nukleinsäure- und IgM-Antikörper-Testergebnisse, deren Probenentnahme  vor Abflug nicht älter als 48 Stunden sein darf. Die negativen Testergebnisse müssen über das Wechat-Programm „Health Code International“ (oder die Online Version) hochgeladen werden, um einen QR-Code zu erhalten, der von den chinesischen Auslandsvertretungen ausgestellt wird und Voraussetzung für die Einreise nach China ist. Schnelltests sind nicht ausreichend.
Information des Auswärtigen Amtes: Angesichts der aktuellen Quarantänebestimmungen in China muss bei Ausbrüchen in anderen Regionen mit vergleichbaren Maßnahmen wie in Shanghai gerechnet werden. 
  • Prüfen Sie geplante Reisen nach China unter Berücksichtigung der nicht vorhersehbaren Pandemieentwicklung auf ihre Notwendigkeit und verschieben Sie diese, falls möglich.
  • Falls Sie auf regelmäßige ärztliche Behandlung angewiesen sind wie zum Beispiel Dialysen, Chemotherapien oder ähnliches, oder Sie regelmäßig besondere, in Shanghai nicht verfügbare Medikamente benötigen, sollten Sie gegenwärtig nicht nach Shanghai reisen. Dies gilt insbesondere, falls Sie nicht über Orts- und/oder Sprachkenntnisse verfügen.
  • Falls Sie bereits in Shanghai und Umgebung wohnen und auf solche regelmäßigen ärztlichen Behandlungen angewiesen sind, sollten Sie eine vorübergehende Ausreise in Erwägung ziehen.
Weiterführende Informationen zur Einreiseregelung finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes und der AHK-Webseite.

Einreise Österreich

Bei der Einreise nach Österreich ist die 3-G-Regel zu erfüllen und daher ein Zertifikat oder ein Nachweis über eine Corona-Schutzimpfung, eine Genesung oder einen Test mitzuführen. Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners nach Österreich einreisen, sind von der 3-G Nachweispflicht ausgenommen. Details finden Sie auf der Webseite des österreichischen Sozialministeriums.
Auf der Startseite der Einreiseanmeldung wird erläutern, welche Fälle von der Meldepflicht ausgenommen sind.
 

Einreise Italien

Das Merkblatt der Auslandshandelskammer Italien können Sie kostenlos anfordern unter „News COVID-19: Einreiseeinschränkungen nach Italien“.
Wir empfehlen Unternehmen, vor Einreise mit dem italienischen Kunden auch hinsichtlich der regionalen Maßnahmen Rücksprache zu halten. Aktuelle Einreiseinformationen finden Sie ebenfalls auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Einreise Frankreich

Mitarbeiterentsendungen aus EU-Mitgliedstaaten nach Frankreich sind möglich. Alle entsendeten Mitarbeiter müssen neben den üblichen Unterlagen wie A1-Bescheinigung und Entsendemeldung ( SIPSI) auch einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis mitführen. Nicht vollständig Geimpfte benötigen einen negativen PCR-Test oder Antigentest der nicht älter als 24 Stunden sein darf. Die Nachweise können Reisende in Papierform oder digital beispielsweise über einen Eintrag in der französischen App „ TousAntiCovid“ erbringen. Einreisende müssen zudem eine Erklärung zur Symptomfreiheit abgeben. 
Bei Einreise auf dem Landweg gelten Ausnahmen von dieser Test- und Nachweispflicht für Verkehrsunternehmen, Grenzgänger und Grenzgebiete (Umkreis von weniger als 30 km vom eigenen Wohnort und Aufenthalt von weniger als 24 Stunden). Das Vorliegen eines  Ausnahmetatbestandes ist mit geeigneten Dokumenten nachzuweisen.

Einreise Niederlande

In den Niederlanden wurden die Corona-Maßnahmen zum 23. März abgeschafft. Bei der Einreise aus bestimmten Ländern besteht jedoch weiterhin die Verpflichtung zu Tests und/oder Quarantäne. Dies gilt nicht für Reisende aus Deutschland. Aktuelle Informationen entnehmen Sie den Webseiten der Auslandshandelskammer und des Auswärtigen Amtes.

Einreise Schweiz

Bei einer Mitarbeiterentsendungen in die Schweiz sind neben den üblichen Unterlagen wie A1-Bescheinigung und Entsendemeldung die Corona-spezifischen Einreisebedingungen zu beachten. Aktuell gelten keine pandemiebedingten Einreisebeschränkungen. Die Einreise in die Schweiz ist seit dem 2. Mai 2022 wieder zu den allgemeinen Einreisevoraussetzungen möglich.

Einreise Belgien

Für Personen, die nach Belgien reisen und Inhaber eines 3G-Nachweises sind, besteht keine Test- oder Quarantänepflicht. Ausnahme: Kurzaufenthalten von weniger als 48 Stunden ohne Inanspruchnahme eines Beförderers. Aktuelle Informationen zur Lage in Belgien finden Sie auf den Webseiten des  Auswärtigen Amtes und der  AHK debelux

Einreise Luxemburg

EU-Bürger können nach Luxemburg einreisen, unabhängig des Reiseanlasses. Bei der Einreise mit dem Flugzeug müssen die Reisenden ein Impfzertifikat, eine Genesungsbescheinigung oder ein negatives Testergebnis vorweisen können. Diese Verpflichtung gilt nicht für Reisen auf dem Land- oder Seeweg.
In Luxemburg gibt es keine Isolations- oder Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland. Eine solche Maßnahme wird nur im Falle eines positiven COVID-19-Testresultats angewandt.
Aktuelle Informationen zur Lage in Luxemburg finden Sie auf der Webseite der AHK debelux.

Einreise Polen

Personen im Güter- und Personenverkehrs und Geschäftsreisende aus der EU können, bei Vorlage eines Nachweises über den Reisegrund, ohne Test- und Quarantänepflicht einreisen. Dasselbe gilt für Geimpfte, Genesene und Getestete mit entsprechendem Nachweis. Das negative Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) darf nicht älter als 48 Stunden sein. Informationen zur Einreise finden Sie auf den Webseiten des  Auswärtigen Amts und der Auslandshandelskammer.

Einreise Tschechien

Mit Wirkung vom 9. April 2022 entfallen alle Ein- und Durchreisebeschränkungen. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Webseiten des Auswärtigen Amts und der Auslandshandelskammer. Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig. Bitte informieren Sie sich zusätzlich auf der Webseite des Innenministeriums der Tschechischen Republik.

Einreise Ungarn

EU-Staatsbürger können im Rahmen von Dienstreisen ohne Beschränkungen (auch ohne Quarantänepflicht und ohne Test) nach Ungarn einreisen. Der geschäftliche Charakter der Reise ist plausibel zu machen, am besten mit einer Schreiben des ungarischen Geschäftspartners auf Ungarisch. Für weitere Informationen zur aktuellen Situation in Ungarn besuchen Sie die Webseite der AHK Ungarn.

Einreise ins Vereinigtes Königreich

Das Auswärtige Amt bietet aktuelle Informationen zur Einreise ins Vereinigte Königreich. Die AHK Großbritannien informiert auf Ihrer Corona-Webseite über die aktuelle Lage und bietet hilfreiche Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit Geschäften im Vereinigten Königreich.