F-Gase Verordnung: Regeln für Ein- und Ausfuhr

Die EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase 2024/573 regelt die Verwendung fluorierter Treibhausgase (F-Gase), darunter die Einfuhr und Ausfuhr von F-Gasen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese enthalten. In unserem Artikel geben wir einen Überblick über die wichtigsten Aspekte, die beachtet werden müssen.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung am 11.03.2024 je nach Art der ein- oder auszuführenden F-Gasen wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt - unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist. Hier finden Sie den EU-Leitfaden zur Registrierung im Portal.

Die Verpflichtungen von Marktteilnehmern unterschieden sich abhängig davon, um welche F-Gase handelt es sich:

  • teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) - F-Gase gelistet im Anhang I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2024/573
  • andere F-Gase (nicht HFKW) - F-Gase gelistet im Anhang I Abschnitte 2 und 3 und in Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2024/573

(!) Nicht nachfüllbare Behältnisse dürfen in keinem Zollverfahren, auch nicht in vorübergehender Verwahrung, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder befördert werden, außer zu Laborzwecken.

Einfuhr von F-Gasen und Erzeugnissen

„Einfuhr“ im Sinne der Verordnung bezeichnet den Eingang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen in das Zollgebiet der Union und umfasst auch die vorübergehende Verwahrung und die Zollverfahren gemäß den Artikeln 201 und 210 des Unionszollkodex.
Folgende Verfahren sind betroffen:
  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
  • Versand – umfasst den externen und den internen Versand
  • Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen
  • Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung
  • Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung
Waren, die sich in vorübergehender Verwahrung befinden, sind nicht betroffen.

Pflichten für Einführer

Einführer von teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in loser Schüttung sind verpflichtet:

  • Emissionen zu vermeiden;
  • eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal (eine Einfuhrlizenz) zu haben;
  • sicherzustellen, dass die importierten Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen, einschließlich der Kennzeichnung des F-Gas-Behälters, der Quotenregelungen für HFKW und der Ausstellung der Konformitätserklärungen;
  • die erforderlichen Informationen in der Zollanmeldung anzugeben (siehe Punkt "Zollanmeldung");
  • jährlich bis zum 31. März über die F-Gas-Einfuhren des Vorjahres zu berichten und den Bericht und die Richtigkeit der Unterlagen von einem unabhängigen Prüfer bestätigen zu lassen, was bis zum 30. April jeden Jahres geschehen muss.
Importeure können auch die Genehmigung erhalten, um die Quote eines anderen Herstellers oder Importeurs zu verwenden.

Einführer von anderen F-Gasen (nicht HFKW) in loser Schüttung sind verpflichtet:

  • Emissionen zu vermeiden;
  • eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal (eine Einfuhrlizenz) zu haben;
  • sicherzustellen, dass die importierende Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen, einschließlich der Kennzeichnung des F-Gas-Behälters sowie Ausstellung der Konformitätserklärungen;
  • die erforderlichen Informationen in der Zollanmeldung anzugeben (siehe Punkt "Zollanmeldung");
  • jährlich bis zum 31. März über über die F-Gas-bezogenen Tätigkeiten des Vorjahres zu berichten und den Bericht und die Richtigkeit der Unterlagen von einem unabhängigen Prüfer bestätigen zu lassen, was bis zum 30. April jeden Jahres geschehen muss.
Importeure ohne Niederlassung in der EU benötigen einen Alleinvertreter mit Sitz in der EU.

Einführer von Kälte-, Klima-, Wärmepumpen- oder Dosierinhalatoren, die HFKW enthalten (Ausrüstung gemäß Artikel 19) sind verpflichtet:

  • eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal (eine Einfuhrlizenz) zu haben;
  • sicherzustellen, dass die importierende Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen, einschließlich der Kennzeichnungspflichte und der Quotenregelungen für HFKW;
  • die erforderlichen Informationen in der Zollanmeldung anzugeben (siehe Punkt "Zollanmeldung");
  • jährlich bis zum 31. März über über die F-Gas-bezogenen Tätigkeiten des Vorjahres zu berichten und den Bericht und die Richtigkeit der Unterlagen von einem unabhängigen Prüfer bestätigen zu lassen, was bis zum 30. April jeden Jahres geschehen muss.

Einführer von HFKW, die in anderen Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, (Ausrüstung, die nicht unter Artikel 19 fällt) sind verpflichtet:

  • eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal (eine Einfuhrlizenz) zu haben;
  • sicherzustellen, dass die importierende Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen, einschließlich der Kennzeichnungspflichte;
  • die erforderlichen Informationen in der Zollanmeldung anzugeben (siehe Punkt "Zollanmeldung");
  • jährlich bis zum 31. März über über die F-Gas-bezogenen Tätigkeiten des Vorjahres zu berichten.

Einführer von Erzeugnissen und Einrichtungen, die F-Gase enthalten, die keine HFKW sind, sind verpflichtet:

  • eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal (eine Einfuhrlizenz) zu haben;
  • sicherzustellen, dass die importierende Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen, einschließlich der Kennzeichnungspflichte;
  • die erforderlichen Informationen in der Zollanmeldung anzugeben (siehe Punkt "Zollanmeldung");
  • jährlich bis zum 31. März über über die F-Gas-bezogenen Tätigkeiten des Vorjahres zu berichten.

(!) Darunter fallen auch Kühlungs- und Klimaanlagen (auch in Kraftfahrzeugen).

Ausfuhr von F-Gasen und Erzeugnissen

„Ausfuhr“ im Sinne der Verordnung bezeichnet den Ausgang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union.

(!) Bitte beachten Sie die Ausfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse und Einrichtungen abhängig von GWP-Werten (Global Warming Potential) der F-Gasen, die in den Artikel 22 und 25 der Verordnung definiert sind.

Pflichten für Ausführer

Ausführer von teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) in loser Schüttung sind verpflichtet:

  • Emissionen zu vermeiden;
  • eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal (eine Ausfuhrlizenz) zu haben;
  • sicherzustellen, dass die exportierende Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen, einschließlich der Kennzeichnung des F-Gas-Behälters;
  • die erforderlichen Informationen in der Zollanmeldung anzugeben (siehe Punkt "Zollanmeldung");
  • jährlich bis zum 31. März über über die F-Gas-bezogenen Tätigkeiten des Vorjahres zu berichten.

Ausführer von anderen F-Gasen (nicht HFKW) in loser Schüttung sind verpflichtet:

  • Emissionen zu vermeiden;
  • eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal (eine Ausfuhrlizenz) zu haben;
  • sicherzustellen, dass die exportierende Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen, einschließlich der Kennzeichnung des F-Gas-Behälters sowie Ausstellung der Konformitätserklärungen;
  • die erforderlichen Informationen in der Zollanmeldung anzugeben (siehe Punkt "Zollanmeldung");
  • jährlich bis zum 31. März über über die F-Gas-bezogenen Tätigkeiten des Vorjahres zu berichten und den Bericht und die Richtigkeit der Unterlagen von einem unabhängigen Prüfer bestätigen zu lassen, was bis zum 30. April jeden Jahres geschehen muss.

Ausführer von Erzeugnissen und Einrichtungen, die HFKW und Nicht-HFKW enthalten, sind verpflichtet:

  • Emissionen zu vermeiden;
  • eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal (eine Ausfuhrlizenz) zu haben;
  • die erforderlichen Informationen in der Zollanmeldung anzugeben (siehe Punkt "Zollanmeldung").

(!) Darunter fallen auch Kühlungs- und Klimaanlagen (auch in Kraftfahrzeugen). Im Vorgriff auf die von der EU vorgeschlagenen Vereinfachungen (Omnibus IV zur Verordnung (EU) 2024/573) ist in Deutschland für die Ausfuhr von gebrauchten PKW keine Lizenz mehr erforderlich.

Zollanmeldung

Den Zollbehörden sind in der Zollanmeldung folgende Angaben und TARIC-Codierungen zu übermitteln:
  • Registriernummer im F-Gas-Portal (TARIC-Codierung Y123)
  • Nettomasse von Massengut-Gasen sowie von Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie in Teilen davon enthalten sind;
  • Warencode, in den die Waren eingereiht sind (TARIC-Codierung Y163)
  • Tonnen CO2-Äquivalent an Massengut-Gasen und an Gasen, die in Erzeugnissen und Einrichtungen sowie Teilen davon enthalten sind (TARIC-Codierung Y121)
Je nach Anforderungen können bei der Zollanmeldung auch weitere Angaben (z.B. zur Quotenregelung oder Kennzeichnungen) erforderlich sein. In der ATLAS – Info 0804/25 vom 25. Juni 2026 finden Sie Hinweise zur Anmeldung von TARIC Codierungen für F-Gase.

Weiterführende Informationen

Stand: 6. August 2025
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Quelle: EU-Kommission, Umweltbundesamt, Zoll