Belarus-Sanktionen der EU und Gegensanktionen
- Übersicht: EU-Sanktionen gegen Belarus
- Aktuell: Verschärfung von Sanktionen vom 1. Juli 2024
- No-Belarus-Klausel
- Embargomaßnahmen (Güterverkehr)
- Verkehrsbeschränkungen
- Finanzsanktionen
- Prüfung von Geschäften mit belarussischen Partnern
- Gegensanktionen von Belarus
- Weiterführende Informationen und Links
Übersicht: EU-Sanktionen gegen Belarus
Die Europäische Union hat verschiedene Maßnahmen eingeführt, die den Handel mit Belarus beschränken.
- Die Verordnung (EU) Nr. 765/2006 umfasst Sektorale Sanktionen gegen Belarus sowie Sanktionen gegen natürliche und juristische Personen (Listungen)
Diese wird durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen ergänzt oder geändert und in den Amtsblättern der EU veröffentlicht. Mit ihrem Erscheinen sind sie rechtskräftig. Die aktuelle konsolidierte Fassung der Verordnung finden Sie auf der Seite des Zolls.
Außerdem zu beachten:
- Beschluss (GASP) 2012/643 vom 15. Oktober 2012 (konsolidierte Fassung)
- Beschluss (GASP) 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (konsolidierte Fassung)
Aktuell: Verschärfung von Sanktionen vom 1. Juli 2024
Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EU) 2024/1865 neue Sanktionen gegen Belarus beschlossen. Sie sind am 1. Juli 2024 in Kraft getreten.
- Die Sanktionen umfassen unter anderem folgende Maßnahmen:
- Die Ausfuhrverbote werden ausgeweitet auf weitere Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use Güter).
- Für weitere Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, werden Ausfuhrbeschränkungen erlassen.
- Die Durchfuhr bestimmter Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck durch Belarus wird verboten.
- Weitere Ausfuhrbeschränkungen betreffen unter anderem Güter und Technologien der Seeschifffahrt und Luxusgüter.
- Das Einfuhr-, Kauf- und Weiterverkaufsverbot für Diamanten aus Belarus wird präzisiert.
- Die Einfuhr von Gold, Kohle und Rohöl wird verboten.
- Die Erbringung bestimmter Dienstleistungen (zum Beispiel Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, IT- und Rechtsberatung, Werbung und technische Inspektionsdienstleistungen) für belarussische Auftraggeber wird verboten.
- Bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr einer Vielzahl von Gütern aus bestimmten Warenkreisen müssen die Ausführer ihren Geschäftspartnern in Drittländern die Wiederausfuhr nach Belarus beziehungsweise zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen.
Einen chronologischen Überblick über alle bisherigen Sanktionspakete finden Sie auf der Webseite der AHK Belarus.
No-Belarus-Klausel
- Seit dem 1. Juli 2024 gilt für Verträge von EU-Exporteuren eine sogenannte „No-Belarus-Klausel“ gem. Art. 8g der EU-Verordnung 765/2006. Sie hat viele Ähnlichkeiten zur No-Russia-Klausel gem. Art. 12g der EU-Verordnung 833/2014.
- Exporteure sind nun verpflichtet, ihren Abnehmern in Drittländern vertraglich zu untersagen, sensible Güter und Technologien nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus auszuführen beziehungsweise wiederauszuführen.
- Bei Verstößen gegen die No-Belarus-Klausel, müssen EU-Exporteure „geeignete Abhilfemaßnahmen“ mit Ihren Abnehmern vereinbaren, die jedoch nicht näher bestimmt sind.
- Entsprechende Klauseln sind nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang Vba der Verordnung 765/2006 aufgeführten Partnerländer erfolgt.
- Bei der Ausgestaltung der No-Belarus-Klausel kann der Maßstab an die von der EU-Kommission veröffentlichte No-Russia-Musterklausel angelehnt und entsprechend angepasst werden. Die EU-Kommission hat in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht.
Embargomaßnahmen (Güterverkehr)
Der Güterbegriff umfasst grundsätzlich Waren, Software und Technologie. Folgende Maßnahmen im Bereich Güterverkehr sind unter anderem zu beachten:
Ausfuhrverbot (Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus - unmittelbar oder mittelbar):
- für Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art unabhängig vom ihren Ursprung (§§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung)
- für Ausrüstung zur internen Repression (Art. 1a VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Art. 1fd VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Güter zur Erzeugung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen (Art. 1g VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Luxusgüter (Art. 1ga VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Güter und Technologien zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas (Art. 1gc VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Banknoten (Art. 1za VO (EU) Nr. 765/2006)
Ausfuhrverbot und Durchfuhrverbot durch das Hoheitsgebiet von Belarus:
- für Feuerwaffen (Art. 1ba VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus (Art. 1bb VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Art. 1e VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung Belarus (Art. 1f VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Maschinen (Art. 1s VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Güter und Technologien für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie (Art. 1sa VO (EU) Nr. 765/2006)
- Weitere Güter
Einfuhrverbot (Einfuhr, Kauf, Verbringung oder Beförderung von Waren, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden – unmittelbar oder mittelbar):
- für Mineralerzeugnisse (Art. 1h VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Kaliumchloridprodukte (Art. 1i VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Holzerzeugnisse (Art. 1o VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Zementerzeugnisse (Art. 1p VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Eisen- und Stahlerzeugnisse (Art. 1q VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Kautschukerzeugnisse (Art. 1r VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen (Art. 1ra VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Gold (Art. 1rb VO (EU) Nr. 765/2006)
- für Diamanten und Erzeugnisse, die Diamanten enthalten (Art. 1rc VO (EU) Nr. 765/2006)
- Weitere Güter
Weitere Verbote und Beschränkungen:
- Verbot technischer Hilfe, Vermittlungs- oder sonstige Dienste (Art. 1b VO (EU) Nr. 765/2006)
- Genehmigungspflicht für Ausrüstung, Technologie oder Software für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs (Art. 1c, Art. 1d VO (EU) Nr. 765/2006)
- Sonstige Verbote und Beschränkungen
Verkehrsbeschränkungen
Folgende Maßnahmen im Bereich Verkehr sind unter anderem zu beachten:
- Beförderungsverbot für in Belarus niedergelassene Kraftverkehrsunternehmen sowie für in der Union niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, die sich zu mindestens 25 Prozent im Eigentum einer belarussischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden (Art. 1zc VO (EU) Nr. 765/2006)
- Schließung der Grenzkontrollpunkte (Lettland, Litauen, Polen)
Finanzsanktionen
Folgende Maßnahmen im Finanzsektor sind unter anderem zu beachten:
- Kapitalmarktbezogene Beschränkungen (Art. 1j VO (EU) Nr. 765/2006)
- Transaktionsverbot mit belarussischer Zentralbank
- Verbot des Börsenhandels mit belarussischen staatlichen oder teilstaatlichen juristischen Personen (Art. 1jb VO (EU) Nr. 765/2006)
- Verbot zur Neuvergabe von Darlehen oder Krediten (Art. 1k VO (EU) Nr. 765/2006)
- Verbot der Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr („SWIFTAusschluss“) (Art. 1zb VO (EU) Nr. 765/2006)
- Verbot zum Verkauf von Wertpapieren (Art. 1y VO (EU) Nr. 765/2006)
- Sonstige Verbote und Beschränkungen
Prüfung von Geschäften mit belarussischen Partnern
Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus
Die IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf haben ein Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus veröffentlicht.
Die IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf haben ein Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus veröffentlicht.
Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Belarus
Euler Hermes informiert, dass aufgrund der EU-Finanzsanktionen bei Carnet-Ausfällen nun auch nach Belarus keine Bürgschaftszahlungen mehr erfolgen können. Dies bedeutet, dass bis auf Weiteres keine Carnets für die vorübergehende Verwendung von Waren nach Belarus ausgestellt werden. Informationen zur generellen Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Belarus erhalten Sie bei der Deutschlandniederlassung Euler Hermes der Euler Hermes S.A.
Euler Hermes informiert, dass aufgrund der EU-Finanzsanktionen bei Carnet-Ausfällen nun auch nach Belarus keine Bürgschaftszahlungen mehr erfolgen können. Dies bedeutet, dass bis auf Weiteres keine Carnets für die vorübergehende Verwendung von Waren nach Belarus ausgestellt werden. Informationen zur generellen Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Belarus erhalten Sie bei der Deutschlandniederlassung Euler Hermes der Euler Hermes S.A.
Gegensanktionen von Belarus
Als Reaktion auf die EU-Sanktionen haben Russland und Belarus Sanktionen gegen die EU verhängt wie das Ausfuhrverbot bestimmter Waren, Devisenbeschränkungen oder Geschäftsverbote mit deutschen Unternehmen.
Die warenbezogenen Sanktionen werden vorübergehend in der EU-Datenbank Access2Markets abgebildet (restrictions imposed by Russia/Belarus).
Weiterführende Informationen und Links
- Die folgende Zeitachse bietet eine Übersicht über die restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union gegen Belarus.
- Publikation der AHK Belarus „Sanktionsupdate Belarus“ (wird ständig aktualisiert)
- Informationen auf der GTAI-Webseite Sanktionen gegen Belarus im Überblick
- Aktuelle Informationen zu Handelsbeschränkungen erhalten Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- Die Deutsche Bundesbank gibt Auskünfte zu Finanzsanktionen unter der Hotline 089 2889-3800.
- Das EU-Portal Access2Markets wurde aktualisiert und enthält nun für alle betroffenen Länder Informationen zu den EU-Sanktionen.
- Informationen zu den Maßnahmen betreffend den Güterverkehr sowie Verkehrsbeschränkungen sind auf der Zoll Seite zusammengefasst.
Quelle: AHK Belarus, GTAI, Zoll