Schneller Arbeitsmarktzugang von ukrainischen Geflüchteten

Massenzustrom-Richtlinie verringert Bürokratie

Am 9. März ist die ”Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV)” in Kraft getreten. Danach gilt bis zum 23. Mai 2022 eine Befreiung von der Visumpflicht für verschiedene Gruppen. Dies betrifft Menschen, die sich am 24. Februar in der Ukraine aufgehalten haben und ab diesem Datum nach Deutschland eingereist sind oder noch einreisen werden. Die Regelung gilt für ukrainische Staatsangehörige mit oder ohne biometrischen Pass, aber auch für Drittstaatsangehörige, die bis zum 24. Februar in der Ukraine gelebt haben. Deren Aufenthalt ist mindestens bis zum 23. Mai dieses Jahres rechtmäßig.
Zudem hat die Europäische Untion (EU) am 3. März beschlossen, erstmals die bereits seit 2001 bestehende "Massenzustrom-Richtlinie" anzuwenden. Das bedeutet, dass aufgrund des Krieges aus der Ukraine Vertriebenen in der EU ohne Asylverfahren unverzüglich "vorübergehender Schutz" gewährt werden kann. Dieser gilt zunächst für ein Jahr, kann aber um insgesamt zwei weitere Jahre verlängert werden.

Schneller Arbeitsmarktzugang

Anders als Asylsuchende sollen geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer sofort Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten: So können Geflüchtete mit vorübergehendem Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der Arbeitsmarktzugang (auch zur betrieblichen Ausbildung) ist damit ohne Einschränkung mit Zustimmung der Ausländerbehörde (§ 4a Absatz 2 AufenthG) möglich.
In seinen Häufig gestellten Fragen (FAQs) betont das Bundesinnenministerium, dass bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine solche Beschäftigungserlaubnis im Aufenthaltstitel vermerkt werden soll. Dies gilt auch, wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Darüber hinaus haben die Betroffenen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wie etwa eine medizinische Versorgung sowie auf weitere mögliche Unterstützung wie beispielsweise Kindergeld.

Wie können Unternehmen ukrainische Geflüchtete beschäftigen?

Zur Unterstützung einer bedarfsgerechten Hilfe haben die Spitzenorganisationen Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in enger Zusammenarbeit die Initiative #WirtschaftHilft ins Leben gerufen. Auf der Internetseite der Initiative #WirtschaftHilft erhalten Unternehmen und Verbände umfangreiche Informationen zu verschiedenen Themen.
Auf der Plattform „Job aid Ukraine” können Unternehmen ihre Arbeitsplatzangebote platzieren und interessierte ukrainische Geflüchtete damit erreichen.

Anerkennung von Berufsabschlüssen – Erstberatungsergenis für ukranische Geflüchtete

Die Möglichkeit der Anerkennung von ukrainischen Berufsabschlüssen soll die schnelle Integration von Geflüchteten in den Arbeitsmarkt erleichtern. Für eine längerfristige Perspektive ist die unbürokratische Anerkennung bereits erworbener Berufsqualifikationen besonders wichtig. 
Die Industrie- und Handelskammer (IHK)-Organisation hat als neue Serviceleistung eine Erstberatung für ukrainische Geflüchtete entwickelt. Diese setzt auf die etablierten Strukturen in der Anerkennungsberatung der IHKs auf. Die IHK-Organisation bringt sich bei der Anerkennung ausländischer beruflicher Qualifikationen aktiv ein, sei es mit den Anerkennungsberaterinnen und Anerkennungsberatern in allen IHKs oder der IHK FOSA als zentraler Stelle für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse in IHK-Berufen. Zwar benötigen diese für die Arbeitsaufnahme in nicht reglementierten Berufen (alle IHK-Berufe) keine formale Berufsanerkennung. Je besser aber die Qualifikationen der Geflüchteten bekannt sind, desto schneller und effizienter funktioniert das Matching mit potenziellen Arbeitgebern.
Durch die Erstberatung soll bestimmt werden, in welchen IHK-Berufen Abschlüsse und einschlägige Berufserfahrungen auf Seiten der ukrainischen Geflüchteten vorhanden sind. Das Ergebnis der Erstberatung wird von den Beraterinnen und Beratern schriftlich in dem dafür neu entwickelten Dokument „Check der ausländischen Berufsqualifikationen – Ergebnis der Erstberatung“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 726 KB) vermerkt und den Ratsuchenden ausgehändigt. Auf Wunsch kann in einem nächsten Schritt ein weiterer Termin zur individuellen Anerkennungsberatung mit den IHKs vereinbart und entsprechend im Antragsprozess für ein formales Anerkennungsverfahren nach Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) bei der IHK FOSA unterstützt werden.
Informationen zur Anerkennung von Berufsabschlüssen  im Bereich der Industrie- und Handelskammern finden Sie auf der Internetseite der IHK Foreign Skills Approval (IHK FOSA).
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Berlin

Weiterführende Informationen

Ferner möchten wir auch auf unser Programm “Integration in Ausbildung – Perspektiven für Zugewanderte” hinweisen.