Russland-Sanktionen der EU

Aktuelle Informationen zu Handelsbeschränkungen erhalten Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Ergänzende Informationen und Handlungsempfehlungen finden Sie auch auf der Sonderseite der GTAI.

EU-Sanktionen gegen Russland

Die folgende Zeitachse bietet eine Übersicht über die restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert online und unter der Telefonnummer 06196 908-1237 zu den Sanktionen. Ferner stellt das BAFA sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine FAQ-Sammlung zu den aktuellen Sanktionsmaßnahmen bereit.

13. Sanktionspaket

Angesichts des bevorstehenden zweiten Jahrestages des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine, hat die Europäische Union ein 13. Sanktionspaket beschlossen, welches am 24. Februar 2024 in Kraft treten soll. Mit dem Paket werden rund 200 Namen auf die Liste der mit Sanktionen belegten Personen aufgenommen, denen die Einreise in die Europäische Union untersagt ist, und deren Vermögen eingefroren wird. Darüber hinaus werden einer Reihe von Unternehmen die Einfuhr bestimmter Waren aus Europa untersagt. In dieser Liste sind erstmals auch Unternehmen aus Festlandchina aufgeführt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Website der Bundesregierung.

18. Dezember 2023

Am 18. Dezember 2023 hat die EU mit der Verordnung (EU) 2023/2878 das zwölfte Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Es umfasst unter anderem weitere Handels- und Dienstleistungsbeschränkungen, darunter ein Importverbot für Diamanten, sowie Regelungen, um Umgehungsgeschäfte zu verhindern. So müssen EU-Exporteure ab dem 20. März 2024 den Re-Export besonders sensibler Güter nach Russland beziehungsweise zur Verwendung in Russland vertraglich untersagen (No-Russia-Klausel). Auch das Transitverbot wurde erweitert. Die Regelungen sind seit 19. Dezember 2024 in Kraft.
Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick:
  • No-Russia-Klausel
    Mit Artikel 12g der EU-Verordnung 833/2014 werden Unternehmen ab dem 20. März 2024 verpflichtet, in ihren Verträgen über den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien in Drittländer eine Klausel aufzunehmen, die die Wiederausfuhr nach Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich untersagt.
    Entsprechende Klauseln müssen beim Verkauf von folgenden Gütern und Technologien aufgenommen werden:
    • Güter und Technologien der Anhänge XI, XX, XXXV der Verordnung 833/2014
    • Gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung 833/2014
    • Feuerwaffen und Munition gemäß der Liste in Anhang I der EU-Verordnung 258/201.
    • Entsprechende Klauseln sind nicht notwendig, sofern der Verkauf in eines der in Anhang VIII der Verordnung 833/2014 aufgeführten Partnerländer erfolgt. 
      Diese sind derzeit:
    • USA
    • Japan
    • Vereinigtes Königreich/Großbritannien,
    • Südkorea
    • Australien
    • Kanada
    • Neuseeland
    • Norwegen
    • Schweiz 
    • Die EU-Kommission hat in den FAQs zu den Russland-Sanktionen Erläuterungen zur No-Russia-Klausel veröffentlicht. 
      Diese umfassen den Formulierungsvorschlag, der wesentlicher Bestandteil des Vertrags sein muss und mit dessen Verwendung die Vorgaben des Art. 12g erfüllt sein sollen. Abweichende Formulierungen sind möglich.
  • Importverbot von Diamanten. Das Verbot gilt für Diamanten im Ursprung in Russland, für aus Russland ausgeführte Diamanten, für Diamanten im Transit durch Russland und für Diamanten mit Ursprung in Russland, auch wenn sie in Drittländern verarbeitet werden.
  • Ausweitung bestehender Ausfuhr- und Einfuhrverbote.
  • Ausweitung bestehender Verbote zur Erbringung von Dienstleistungen. 
  • Ausweitung des bestehenden Transitverbots. Die Durchfuhr folgender Güter durch russisches Staatsgebiet ist verboten: Gelistete Dual-Use-Güter, High-Tech-Güter (Anhang VII), Luftfahrzeuge und -zubehör (Anhang XI), Feuerwaffen (Anhang XXXV), neu: bestimmte Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands dienen, aus den Kapiteln 84, 85, 87 (neuer Anhang XXXVII)
  • Aufnahme weiterer Personen in die Sanktionsliste.
Das Sanktionspaket beinhaltet aber auch eine wichtige Erleichterung:
  • Für Importe von Eisen- und Stahl(-erzeugnissen) aus Norwegen und der Schweiz entfällt die Nachweispflicht über den nicht-russischen Ursprung der verwendeten Eisen- und Stahlvorprodukte. Artikel 3g wurde entsprechend angepasst.

23. Juni 2023

Die Europäische Union hat neue Sanktionen gegen Russland verhängt. Das nunmehr elfte Sanktionspaket trat am Freitag in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten folgende Kernpunkte:
  • Strafmaßnahmen gegen weitere 87 Organisationen, die die russische Rüstungsindustrie unterstützen sollen.
  • 100 Einzelpersonen wurden sanktioniert, darunter ranghohe Militärangehörige, Journalisten und Geschäftsleute. Das Medienverbot wurde auf fünf weitere russische TV-Sender ausgeweitet. Ihre Journalisten dürfen allerdings weiter in der EU arbeiten.
  • Im Energiebereich beendete die EU die Möglichkeit, russisches Öl über den nördlichen Strang der Druschba-Pipeline (nach Deutschland und Polen) einzuführen.
  • Von nun an dürfen keine Tankschiffe aus Russland in EU-Häfen mehr einlaufen und keine Lkw mit russischen Anhängern und Sattelanhängern Güter in die EU befördern.
  • Ein Einfuhrverbot wurde für Erzeugnisse verhängt, die aus russischem Metall hergestellt wurden.
  • Darüber hinaus ist im Paket ein neues Instrument gegen die Umgehung von bereits erlassenen Sanktionen enthalten. Es ermöglicht der EU, die Ausfuhr bestimmter mit Sanktionen belegter Güter in Drittländer zu verbieten. 

25. Februar 2023

Die entsprechenden Rechtsakte wurden im Amtsblatt L 59 I der EU veröffentlicht.
Das zehnte Sanktionspaket umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:
  • Ausfuhrverbote für eine Vielzahl von Gütern nach Russland: unter anderem weitere Dual-Use-Güter, bestimmte Adanced Tech-Güter, die für Russland von militärischem Nutzen sein können, sowie diverse Güter, die zur Unterstützung der russischen Kriegsführung genutzt werden können (zum Beispiel bestimmte Fahrzeuge, elektrische Generatoren, Kräne, Güter für die Luftfahrtindustrie)
  • Einfuhrverbote für ausgewählte Waren russischen Ursprungs, die Russland erhebliche Einnahmen bringen: Bitumen, Asphalt, Carbon, synthetisches Gummi
  • Aufnahme von ca. 120 weiteren Personen und Organsationen auf die Sanktionsliste, teilweise auch aus anderen Ländern als Russland (zum Beispiel in Iran ansässige Lieferanten von Drohnen)
  • Finanzsanktionen gegen drei weitere russische Banken
  • verschiedene Maßnahmen zur Einschränkung von Geschäftsaktivitäten russischer Personen / Organisationen in der kritischen Infrastruktur in der EU sowie zur besseren Durchsetzung der Sanktionen und der Verhinderung der Umgehung der Sanktionen

16. Dezember 2022

Mit der Verordnung (EU) 2022/2472 wurde das neunte Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Regelungen sind  seit 17. Dezember 2022 in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten weitere umfassende Restriktionen: 
  • die Ausfuhr von Motoren für Drohnen
  • die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck
  • Investitionen im Bergbausektor
  • Transaktionen mit der Russian Regional Development Bank
  • die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung
Die EU setzt außerdem die Rundfunklizenzen für vier weitere russische Sender aus und verhängt Sanktionen gegen weitere 141 Personen und 49 Organisationen.

20. Oktober 2022

Die EU hat drei iranische Personen und eine iranische Organisation in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, die angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, restriktiven Maßnahmen unterliegen. Grund ist ihre Rolle bei der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge, die von Russland in seinem Krieg gegen die Ukraine eingesetzt werden.

6. Oktober 2022

Die EU-Staats- und Regierungschefs haben sich auf ein achtes Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Damit reagieren die EU-Mitgliedsstaaten gemeinsam und entschlossen auf die Eskalation des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und der rechtswidrigen Annexion der ukrainischen Regionen Donezk, Luhansk, Saporischschja und Cherson. Die Kernpunkte des Pakets sind:
  • Weitere Listungen von Einzelpersonen und Organisationen, vor allem solche, die eine Rolle bei der Organisation der illegalen Scheinreferenden gespielt haben;
  • Neue Einfuhrverbote im Wert von 7 Milliarden Euro, um russische Einnahmen noch weiter zu kappen; 
  • sowie Ausfuhrbeschränkungen, durch die der russischen Armee und ihren Zulieferern spezifische Güter und Ausrüstung entzogen werden.
Das Paket schafft auch den erforderlichen Rechtsrahmen, um die von den G7-Staaten vorgesehene Ölpreisobergrenze umzusetzen.

21. Juli 2022

Die Europäische Union hat in den Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21.Juli 2022 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denen bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden sollen.
Mit dem Paket zur „Aufrechterhaltung und Anpassung“ werden
  • ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt; dies betrifft auch Schmuckwaren;
  • Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck verstärkt;
  • das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
  • bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
  • Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet. Hierzu enthält die Präambel der die Verordnung (EU) 833/2014 erweiternde Verordnung (EU) 2022/1269 nunmehr eine explizite Klarstellung. 
Am 18. März 2022 hat die EU-Kommission eine Reihe von häufig gestellten Fragen (FAQ) zu Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologie veröffentlicht. Das Dokument enthält unter anderem ein Umschlüsselungsverzeichnis für den Abgleich der Listenpositionsnummern für in Anhang VII der VO (EU) 2022/328 enthaltene Spitzentechnologie-Güter mit den Zolltarifnummern des TARIC. Die FAQs werden fortlaufend aktualisiert.

3. Juni 2022

Am 3. Juni 2022 wurde das sechste Sanktionspaket der Europäischen Union gegen Russland und Belarus im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen unter anderem für Russland:
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen (EU (DVO) 2022/878 zur Änderung VO 269/2014)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen. (EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (zum Beispiel Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14. Juni 2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
  • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten (EU (VO) 2022/880 zur Änderung VO 269/2014)

8. April 2022

Das fünfte Sanktionspaket umfasst die folgenden sechs Elemente:
  • Einfuhrverbot für alle Formen russischer Kohle
  • Finanzielle Maßnahmen
    Vollständiges Transaktionsverbot für vier russische Banken und Einfrieren ihrer Vermögenswerte. Verbot der Erbringung hochwertiger Krypto-Dienstleistungen für Russland. Verbot, Trusts — und somit vermögende Russen — zu beraten.
  • Verkehr
    Vollständiges Verbot der Tätigkeit von russischen und belarussischen Speditionen in der EU. Bestimmte Ausnahmen gelten für lebensnotwendige Güter wie Agrarprodukte und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie. Einlaufverbot für Schiffe unter russischer Flagge in EU-Häfen. Ausnahmen gelten unter anderem für medizinische Güter, Lebensmittel, Energie und humanitäre Hilfe.
  • Gezielte Ausfuhrverbote
    Hierzu gehören Quanteninformatik, modernste Halbleiter, sensible technische Geräte, Transportmittel und Chemikalien. Besondere Katalysatoren für Raffinerien fallen ebenfalls hierunter. Aufnahme von Flugturbinenkraftstoff und Kraftstoffadditiven, die von der russischen Armee verwendet werden können, in das bestehende Ausfuhrverbot.
  • Erweiterte Einfuhrverbote
    Zusätzliche Einfuhrverbote für Zement, Gummiprodukte, Holz, Spirituosen (auch Wodka), sonstige alkoholische Getränke, erlesene Meeresfrüchte (auch Kaviar) und eine Maßnahme zur Verhinderung einer Umgehung des Importverbots für Kali aus Belarus.
  • Abkoppelung Russlands von öffentlichen Aufträgen und europäischen Geldern; rechtliche Klarstellungen und Durchsetzung
    Vollständiges Verbot der Teilnahme russischer Staatsangehöriger und russischer Einrichtungen an öffentlichen Ausschreibungen in der EU. Einschränkung der finanziellen und nicht-finanziellen Unterstützung russischer öffentlicher oder öffentlich kontrollierter Einrichtungen im Rahmen von Programmen der EU, von Euratom und der Mitgliedstaaten. Beseitigung von Überschneidungen zwischen Ausfuhrbeschränkungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und modernster Technik mit anderen Bestimmungen. Ausweitung des Verbots der Ausfuhr von Banknoten und des Verkaufs übertragbarer Wertpapiere auf alle amtlichen EU-Währungen.
Des Weiteren wurden 217 Einzelpersonen und 18 Einrichtungen mit Sanktionen belegt. Hierzu gehören alle 179 Mitglieder der sogenannten „Regierungen“ und „Parlamente“ von Donezk und Luhansk.

15. März 2022

Konkret besteht das vierte Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind.  
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.  
Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 treten darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft:
  • Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (siehe Ende von Anhang II),  
  • Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren,
  • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten,
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen,
  • Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren
  • Ausfuhrverbot für sogenannte Luxusgüter (s. Anhang II).
Die Generalzolldirektion hat folgenden Hinweis bezüglich der Erfassung beziehungsweise Nichterfassung von Ersatzteilen und Zubehör im Zusammenhang mit dem Luxusgüterembargo der EU gegen Russland veröffentlicht:

Damit ein Ersatzteil vom Luxusgüterembargo nach Artikel 3h in Verbindung mit Anhang XVIII Nummer 17 der VO (EU) Nummer 833/2014 erfasst ist, müssen drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein. Das Ersatzteil muss in Anhang XVIII Nummer 17 der VO (EU) 833/2014 gegen Russland gelistet sein, einen Wert von mehr als 300 EUR haben und für ein Fahrzeug mit einem Wert von über 50.000 Euro (beziehungsweise 5.000 Euro) bestimmt sein. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite der Zollverwaltung.
Auch bei einem Verkauf über die Ladentheke sind die Regeln der Exportkontrolle einzuhalten. Die IHK Stuttgart erläutert in ihrem Artikel „Russlandsanktionen: Luxusgüter über die Theke“, wie Einzelhändler sich gegen einen Embargobruch absichern können.

9. März 2022

Zunächst wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/396 (Amtsblatt L80) gleich 160 neue Personen auf die Sanktionsliste der EU gesetzt (Anhang I der Verordnung Nummer 269/2014). Betroffen sind hierbei neben 146 Mitgliedern des Föderationsrates der Russischen Föderation auch 14 Oligarchen und Geschäftsleute, deren Vermögenswerte in der EU nun eingefroren werden und die nicht mehr in das Hoheitsgebiet der EU einreisen dürfen.
Weiterhin wurden mit der Verordnung (EU) 2022/394 (Amtsblatt L81) weitere restriktive Maßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland beschlossen und der Begriff “übertragbare Wertpapiere” der Verordnung (EU) Nummer 833/2014 (Artikel 1, Buchstabe f) präzisiert. Kryptowerte sind nun eindeutig darunter zu subsumieren.

1. März 2022

Mit Verordnung 2022/345 hat die EU sieben russische Banken vom SWIFT-System ausgeschlossen. Dadurch werden diese Banken vom internationalen Zahlungsverkehr abgekoppelt.
Die Banken sind:  
  • Bank Otkritie
  • Novikombank
  • Promsvyazbank
  • Rossiya Bank
  • Sovcombank
  • Vnesheconombank (VEB)
  • VTB Bank
Nicht ausgeschlossen wurden die Sberbank, die größte Bank Russlands sowie die Gazprombank. Es gilt eine Übergangsfrist von 10 Tagen.
Mit Verordnung 2022/350 hat die EU außerdem Sanktionen gegen die Sendetätigkeiten der russischen Staatsunternehmen Russia Today und Sputnik verhängt.

28. Februar 2022

Als Reaktion auf die russische Invasion hat die EU neue Maßnahmen genehmigt:
  • Transaktionsverbot mit der russischen Zentralbank
  • 500 Mio. € Hilfspaket zur Finanzierung von Ausrüstung und Nachschub für die ukrainischen Streitkräfte
  • Überflugverbot des EU-Luftraums und des Zugangs zu EU-Flughäfen durch russische Fluggesellschaften
  • neue Sanktionen gegen weitere 26 Personen und eine Organisation. Restriktive Maßnahmen die sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen richten können Sie anhand dieser Listen unter „personenbezogene Embargos“ prüfen.
Die Einzelheiten sind in den EU-Amtsblättern L57 (Überflugverbot) und L60-61 (Unterstützung ukrainischer Streitkräfte) enthalten.

25. Februar 2022

EU verhängt weitere Sanktionen
  • Beschluss zum Einfrieren der Vermögenswerte des russischen Präsidenten Wladimir Putin und des russischen Außenministers Sergej Lawrow
  • Sanktionen gegen die Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrates der Russischen Föderation und Mitglieder der russischen Staatsduma
  • Wirtschaftssanktionen in den Bereichen Finanzen, Energie, Verkehr und Technologie (Zugang zu Schlüsseltechnologien wie Halbleiter wird eingeschränkt) sowie Visumpolitik
Die Einzelheiten sind in den EU-Amtsblättern L48-55 und L57 enthalten. Insbesondere in L49 sind die güterbezogenen Einzelheiten enthalten.

24. Februar 2022

Im Rahmen eines Sondergipfels einigt sich die EU auf weitere Sanktionen gegen Russland. Diese betreffen:
  • den Finanzsektor
  • den Energie- und den Verkehrssektor
  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter)
  • Ausfuhrkontrollen und Ausfuhrfinanzierung
  • die Visumpolitik
  • zusätzliche Sanktionen gegen russische Personen
  • neue Kriterien für die Aufnahme in die Sanktionslisten

23. Februar 2022

Als Reaktion auf die Anerkennung der Gebiete Donezk und Luhansk als unabhängige Gebietseinheiten und Entsendung russischer Truppen in diese Gebiete verhängt die EU folgende Sanktionen.
  • Sanktionen gegen 351 Mitglieder der russischen Staatsduma sowie 27 weitere Personen
  • Beschränkungen der Wirtschaftsbeziehungen zu den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk
  • Beschränkungen des Zugangs Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten und den Kapital- und Finanzmarktdienstleistungen
Details finden Sie in der Verordnung  (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022 beziehungsweise im EU-Amtsblatt L042I.

Import Eisen- und Stahl(waren) – Nachweis über Ursprung der Vorprodukte

Bereits bislang war in Artikel 3g der Russland-Embargoverordnung der Kauf und die Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verboten. Seit 30. September 2023 ist zusätzlich der Kauf und die Einfuhr dieser Produkte mit einem beliebigen Ursprung verboten, sofern sie mit Vormaterialien russischen Ursprungs produziert wurden.
Bitte beachten:
Nur Importeure müssen zum Zeitpunkt der Einfuhr entsprechende Nachweise vorhalten, mit denen sie den nicht-russischen Ursprung der Vorprodukte dokumentieren können. Bei einem Kauf innerhalb der EU ist das unnötig und ein Ausdruck von Overcompliance. Das ergibt sich neben dem Wortlaut das Artikels 3g d auch ausdrücklich aus den FAQs der EU zum Russlandembargo (insbesondere die Ausführungen zu Frage 8 auf S. 173f. des Dokuments).

Welche Waren sind betroffen?

Das Verbot betrifft Produkte aus Anhang XVII der Russland-Embargoverordnung:
  • Eisen- und nicht legierter Stahl (KN-Code 7206 bis 7217) 
  • Nicht-rostender Stahl (KN-Code 7218 bis 7229)
  • Waren aus Eisen oder Stahl (Kapitel 73)
  • Für Waren des Codes 7207 11 gilt das Verbot ab 1. April 2024, für Waren der Codes 7207 12 10 und 7224 90 ab 1. Oktober 2024
Das Verbot ist unabhängig vom angemeldeten Zollverfahren, es betrifft nach Aussage der EU FAQs ausdrücklich auch Waren aus Reparatursendungen. Bei Rückwaren sollte es Erleichterungen geben.

Welche Waren sind nicht betroffen?

Alle Waren, die nicht unter die zuvor genannten Warennummern (Kapitel 72 und 73) fallen:
  • Eine Edelstahlschraube, die in die EU importiert wird, fällt unter 7318 und damit unter das Verbot bzw. die Nachweispflicht
  • Eine Maschine aus Kapitel 84, die diese Schrauben enthält, fällt NICHT darunter.
Ohne diese Begrenzung würde die Nachweispflicht ausarten.

Sind Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl betroffen?

Auf seiner Website unter Zoll online Russland stellt der deutsche Zoll am 2. Oktober 2023 klar: Transportbehältnisse aus Eisen oder Stahl, die ausschließlich zu Beförderungszwecken verwendet werden, sind nicht von den Einfuhrverboten umfasst.

Maßgeblicher Zeitpunkt

Der maßgebliche Zeitpunkt für das Einfuhrverbot ist laut Zoll online Russland der Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der EU. Güter, die sich bereits vor dem maßgeblichen Zeitpunkt in der EU befanden, aber noch nicht in ein Zollverfahren überlassen wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, unterliegen nach Beendigung des Verfahrens nicht dem Verbot.

Welche Nachweise sind möglich?

Die Generalzolldirektion informiert über die möglichen Nachweise. Demnach würden folgende Dokumente anerkannt, sofern der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus hervorgeht: Neben den Mill Test Certificates, die von der EU-Kommission als Nachweis vorgeschlagen werden, gibt der Zoll folgende Handelspapiere als möglichen Nachweis an: Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen. Entscheidend ist, dass der nicht-russische Ursprung der Vorprodukte daraus ersichtlich wird. 

In welchen Fällen sind diese Nachweise erforderlich und wann nicht?

  • Die Nachweise sind beim Import der betroffenen Waren (Kapitel 72 und 73) in die EU erforderlich.
  • Bei Lieferungen innerhalb der EU/innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich.
    • Theoretische Ausnahme: Der EU-Käufer hat tatsächlich einen konkreten Grund zur Annahme, dass die Ware tatsächlich unter das Kaufverbot fallen könnte. Dann stellt sich allerdings die Frage, ob man das Geschäft tätigen sollte
    • Praktische Ausnahme: Die Waren sollen unverändert in ein Drittland exportiert werden, das gleiche/ähnliche Importbeschränkungen und Nachweispflichten hat wie die EU. Dies ist beispielsweise bei der Schweiz, Norwegen und dem Vereinigten Königreich der Fall, wobei die Schweiz und Norwegen bereits auf derartige Nachweise verzichten.

Welche Codierungen sind bei der Zollanmeldung zu verwenden?

  • Mit der Codierung Y824 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass der geforderte Ursprungsnachweis vorliegt.
  • Mit der Codierung Y859 in der Einfuhranmeldung zeigt der Importeur an, dass die angemeldeten Güter nicht dem Einfuhrverbot unterliegen, weil sie entweder
    • in einem Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 hergestellt wurden (unabhängig vom Ursprung der verwendeten Vorprodukte) oder
    • vom Unternehmen im Drittland (außerhalb Russlands) bis zum 23. Juni 2023 bezogen oder bezogen und verarbeitet wurden.
Die bei der Einfuhranmeldung zu verwendenden Codierungen sind in der ATLAS-Info 0508/23 sowie im Handbuch für Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung (S. 67f) veröffentlicht. Die obige Klarstellung erfolgt auf der Zoll-Website unter Zoll online Russland.

Prüfung von Geschäften mit russischen Partnern

Bei Geschäften mit Russland empfiehlt sich im ersten Schritt unabhängig von den unteren Maßnahmen,

BAFA-Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit Russland

Das BAFA hat ein Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit der Russischen Föderation veröffentlicht.
Die Publikation soll eine Übersicht über die Handelsbeschränkungen sowie die Finanzsanktionen im Rahmen der von der Europäischen Union (EU) gegen die Russische Föderation verhängten Embargo-Regelungen geben.

Konsolidierte Fassung des Russland-Embargos

Details zu den Embargomaßnahmen und den genannten Anhängen sind in der Russland-Embargoverordnung VO (EU) Nr. 833/2014 enthalten. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.

Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Die IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf stellen ein Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland zur Verfügung.

Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Russland

Als sanktionsähnliche Maßnahme hat die Bundesregierung die Bewilligung von Hermes-Bürgschaften und Investitionsgarantien für Russlandgeschäfte bis auf weiteres ausgesetzt. Diese Aussetzung erstreckt  grundsätzlich auf jede Art von Investition in Russland. Ob bereits bewilligte Bürgschaften davon betroffen sind, ist aktuell noch unklar. Ansprechpartner ist die Deutschlandniederlassung Euler Hermes der Euler Hermes S.A.

Sanktionen anderer Staaten

Soweit die Sanktionen extraterritorial wirken, sind diese auch für in Deutschland ansässige Unternehmen relevant. Neben den Sanktionen haben zudem zahlreiche Länder angekündigt, Russland den Meistbegünstigungsstatus im Rahmen seiner WTO-Mitgliedschaft abzuerkennen. Damit können sie höhere Zölle für Waren aus Russland festsetzen.
Hier finden Sie jeweils einen Überblick über die wichtigsten Sanktionen anderer Staaten:

Weitere Informationen

Quelle: IHK Region Stuttgart, GTAI, DIHK