Belarus-Sanktionen der EU
Wegen des Angriffs russischer Streitkräfte auf die Ukraine über das Hoheitsgebiet von Belarus, hat die EU Sanktionen gegen Belarus verschärft. Die folgende Zeitachse bietet eine Übersicht über die restriktiver Maßnahmen der Europäischen Union gegen Belarus.
EU-Sanktionen gegen Belarus
4.August 2023
Am 4. August 2023 hat die EU-Kommission weitere Sanktionen gegen Belarus im EU-Amtsblatt L196 veröffentlicht. Eingeführt wird ein Exportverbot für
- Feuerwaffen, Komponenten und Munition
- Technologien, die in der Luft- und Raumfahrtindustrie eingesetzt werden können (Anhang XVII)
- Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use)
- Komplexe Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Belarus beitragen könnten (Anhang Va)
3. Juni 2022
Am 3. Juni 2022 wurde das sechste Sanktionspaket der Europäischen Union gegen Russland und Belarus im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen sowohl gegen Russland als auch gegen Belarus vor.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen unter anderem für Belarus:
- Finanzsanktionen: Listung weiterer zwölf Personen und acht Einrichtungen (EU (DVO) 2022/876 zur Änderung VO 765/2006)
- SWIFT-Ausschluss „Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau (Belinvestbank) (EU (VO) 2022/877 zur Änderung VO 765/2006 gegen Belarus)
8. April 2022
Das von der EU-Kommission beschlossene 5. Sanktionspaket richtet sich auch gegen Belarus. Somit besteht ein vollständiges Verbot der Tätigkeit von russischen und belarussischen Speditionen in der EU. Bestimmte Ausnahmen gelten für lebensnotwendige Güter wie Agrarprodukte und Lebensmittel, humanitäre Hilfe und Energie. Detailinformationen zu dem neuen Sanktionspaket finden Sie hier.
9. März 2022
Mit der Verordnung (EU) 2022/398 (Amtsblatt L82) wurde bei den Sanktionen gegen Belarus nochmals nachgelegt. Das neue Sanktionspaket umfasst unter anderem folgende Finanzsanktionen gegen Belarus:
- Die beiden belarussischen Banken Belagroprombank und die Dabrabyt sowie die Entwicklungsbank der Republik Belarus und deren belarussische Tochterunternehmen werden teilweise vom Zahlungssystem SWIFT ausgeschlossen;
- Transaktionen mit der Zentralbank von Belarus im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven oder Vermögenswerten und die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel für den Handel mit Belarus und für Investitionen in Belarus werden verboten;
- die Notierung von Aktien belarussischer Staatsunternehmen an EU-Handelsplätzen ist ab dem 12. April 2022 verboten;
- die Finanzzuflüsse aus Belarus in die EU werden erheblich eingeschränkt, indem die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen oder von in Belarus ansässigen Personen, die 100 000 Euro übersteigen, die Führung von Konten belarussischer Kunden durch die Zentralverwahrer der EU sowie der Verkauf auf Euro lautender Wertpapiere an belarussische Kunden verboten werden;
- die Bereitstellung von auf Euro lautenden Banknoten für Belarus wird verboten.
2. März 2022
Die EU verurteilt die Beteiligung von Belarus an der militärischen Invasion Russlands in der Ukraine, insbesondere in Bezug auf die Duldung militärischer Infrastruktur des Nachbarlandes in dessen Hoheitsgebiet.
Als Reaktion auf das Vorgehen von Belarus hat der Rat der Außenminister am 2. März ein weiteres Sanktionspaket beschlossen. Hierunter fällt einerseits die Aufnahme von 22 hochrangigen Militärs auf die Sanktionsliste der EU (Beschluss (GASP) 2022/354, Durchführungsverordnung 2022/353), was neben dem Einfrieren von Vermögenswerten ein Reiseverbot (Ein- und Durchreise) der gelisteten Personen im EU-Hoheitsgebiet bewirkt.
Darüber hinaus wurden in Bezug auf Belarus weitere Beschränkungen für den Handel mit Waren eingeführt, die für die Produktion oder Herstellung von Tabakerzeugnissen, mineralischen Brennstoffen, bituminösen Substanzen, Holzprodukten, Zementprodukten, Düngemitteln, Eisen- und Stahlprodukten oder auch Kautschukprodukten verwendet werden.
Weitere Beschränkungen wurden auch für die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und -Technologien sowie von komplexeren Gütern und Technologien verhängt, die zur militärischen, technologischen, verteidigungs- und sicherheitspolitischen Entwicklung von Belarus beitragen könnten. Hierzu gehören auch damit verbundene Dienstleistungen. Details zu den neuen Handelsbeschränkungen, siehe Verordnung (EU) 2022/355.
Konsolidierte Fassung des Belarus-Embargos
Details zu den Handelsbeschränkungen und den genannten Anhängen sind in der Grundverordnung VO (EG) Nr. 765/2006 mit ihren diversen Ergänzungen zu finden. Wir haben auf die konsolidierte Fassung verlinkt. In die konsolidierte Fassung sind alle Änderungsverordnungen eingearbeitet.
Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus
Die IHK Stuttgart und IHK Düsseldorf haben ein Prüfschema für Güterlieferungen nach Belarus veröffentlicht.
Generelle Aussetzung der Hermes-Bürgschaften für Belarus
Euler Hermes informiert, dass aufgrund der EU-Finanzsanktionen bei Carnet-Ausfällen nun auch nach Belarus keine Bürgschaftszahlungen mehr erfolgen können. Dies bedeutet, dass bis auf Weiteres keine Carnets für die vorübergehende Verwendung von Waren nach Belarus ausgestellt werden.
Belarussische Gegenmaßnahmen
Die AHK Belarus informiert darüber, dass laut Mitteilung des Transportministeriums der Republik Belarus ab dem 16. April 2022 für die in der EU zugelassenen Fahrzeuge (inklusive LKWs) ein Beförderungsverbot nach Belarus über die Zollgrenze der Eurasischen Wirtschaftsunion eingeführt wurde.
Dabei dürften EU-Fahrzeuge die belarussische Grenze über bestimmte Kontrollpunkte passieren, um zu 14 speziell ausgewiesenen Orten zu gelangen, (PDF-Datei · 15 KB) an denen die Ware auf belarussische und russische Fahrzeuge umgeladen werden müssen. Die Beförderung von Postsendungen und lebenden Tieren sei von dem Verbot ausgenommen.
Das Verbot wurde seitens Belarus als Antwort auf das EU-Beförderungsverbot für die in Belarus und Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen ab 9. April erlassen.
Quelle: DIHK