CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Die EU-Kommission hat gestern eine Meldung in Bezug auf technische Probleme mit dem CBAM-Übergangsregister und dem Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2) veröffentlicht. 

Für Unternehmen, die technische Schwierigkeiten bei der Meldung hatten und ihren vierteljährlichen CBAM-Bericht noch nicht eingereicht haben, wird ab dem 1. Februar eine neue Funktion im Übergangsregister zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglicht, eine "verspätete Einreichung" zu beantragen, so dass sie weitere 30 Tage Zeit haben, ihren CBAM-Bericht einzureichen. 

Unternehmen, bei denen keine größeren technischen Probleme aufgetreten sind, werden weiterhin aufgefordert, ihren CBAM-Bericht bis zum Ende des Berichtszeitraums einzureichen.

Wichtig: es geht um die technischen Probleme und Systemfehler, aber nicht um die Fehlermeldungen, die wegen dem inhaltlich inkorrekten Ausfüllen auftauchen. 

Für eventuelle Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

EU beabsichtigt, bis 2050 klimaneutrale Volkswirtschaft zu werden (Green Deal)

Eine Maßnahme ist die Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems. CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
  • ist Teil des Fit for 55 Klimaschutz-Pakets,
  • ergänzt das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) und stellt sicher, dass gleiche Emissionspreise sowohl für Importe als auch für in der EU hergestellte Produkte anfallen (diese also nicht durch CO2-intensivere Importe ersetzt werden). Dies soll verhindern, dass aufgrund des höheren klimapolitischen Ambitionsniveaus der EU im globalen Vergleich ein Carbon Leakage entsteht.
Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems trat am 17. Mai 2023 in Kraft.
Einen weltweiten Überblick der CO2 Abgaben bietet das Dashboard der Weltbank.

Sind Sie betroffen?

CBAM zielt auf große Teile der deutschen Industrie ab; es erfasst Importwaren mit Ursprung in einem Drittland, die für den zollrechtlich freien Verkehr bestimmt sind. Zur Vermeidung von Umgehungen gilt CBAM zudem auch für Waren/Verarbeitungserzeugnisse aus derartigen Importwaren im Rahmen der aktiven Veredelung.
  • Erfasste Importwaren lassen sich anhand ihrer im Anhang I der CBAM-Verordnung aufgelisteten Waren-/Zolltarifnummern identifizieren.
  • Es steht zu erwarten, dass der Umfang dieser Auflistung ab 2026 erweitert wird.
Der Ursprung eingeführter Waren muss künftig bekannt sein, er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.
Mit Hilfe unserer Checkliste können Sie klären, ob Ihr Unternehmen betroffen ist. Mit unserem CBAM-Emissionsrechner lassen sich bei Bedarf die CO2-Emissionen erfasster Importwaren ermitteln.

Ab wann gilt CBAM?

Die schrittweise Einführung
  • beginnt mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2025,
  • ab 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden.
Nachfolgend erhalten Sie einen genauen Überblick, was in der Übergangsphase und ab 2026 zu beachten ist: