Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China

Am 1. Dezember 2020 ist das neue Exportkontrollgesetz der Volksrepublik China in Kraft getreten. So wurde es am 17. Oktober 2020 vom Nationalen Volkskongress der VR China beschlossen. Es ist das erste nationale Gesetz zur Exportkontrolle der VR China. Die bisher geltenden Vorschriften waren in verschiedenen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften verstreut.
Ein Artikel der IHK Region Stuttgart legt Konzept und Inhalte der Sanktionslisten Chinas und der USA in Kürze dar.

Wer ist betroffen?

Die neuen Vorgaben betreffen zum einen Unternehmen, die kontrollierte Güter aus China exportieren oder diese als Vor- oder Endprodukte verarbeiten und dann re-exportieren. Zum anderen müssen sich aber auch Unternehmen, die Anteile an chinesischen Unternehmen halten, mit den Regeln vertraut machen.

Kontrollierte Güter

Kontrolliert wird nach dem Gesetz die Ausfuhr von
  • Dual-Use-Gütern: Waren, für die Sie bei Ein- und Ausfuhr eine Lizenz benötigen finden Sie hier in der Dual-Use Güter Liste 2023 des MOFCOM.
  • militärischen Gütern,
  • nuklearen Gütern und
  • anderen Gütern, Technologien oder Dienstleistungen, die mit der Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit und der nationalen Interessen sowie mit der Erfüllung von Antiproliferations- und anderen internationalen Verpflichtungen im Zusammenhang stehen.
Diese Güter werden in Listen – gegebenenfalls auch nur temporär – aufgeführt. Darüber hinaus kann auch die Ausfuhr nicht-gelisteter Güter genehmigungspflichtig sein, wenn der Exporteur weiß oder wissen muss oder ihm von den chinesischen Exportkontrollbehörden mitgeteilt wird, dass die zu exportierende Ware
  • die nationale Sicherheit oder nationale Interessen verletzen könnten oder
  • der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen dienen könnten oder
  • eine Verwendung zu terroristischen Zwecken droht (sog. Catch-all-Regelung).

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sowohl den Transfer von kontrollierten Waren aus dem chinesischen Territorium als auch die Bereitstellung kontrollierter Waren durch chinesische Staatsangehörige, juristische Personen oder andere Organisationen an ausländische natürliche oder juristische Personen oder andere Organisationen.
Es gilt auch für die Durchfuhr, den Umschlag, die Durchfuhr, den Versand, die Wiederausfuhr und die Ausfuhr von Gütern aus einem Zollverschlussgebiet oder einer Sonderzollzone.

Unverbindlicher Überblick 

Ausführungsvorschriften und eine offizielle Übersetzung des am 17. Oktober verabschiedeten Exportkontrollgesetzes der VR China gibt es noch nicht. Eine unbestätigte Übersetzung findet man auf der Internetseite des National People's Observer.
Hier ein unverbindlicher Überblick zum neuen chinesischen Exportkontrollgesetz:
  • Strategische Exportkontrollziele sind typischerweise Rüstungsgüter und Dual-use-Güter. Der Anwendungsbereich des chinesischen Exportkontrollgesetzes bezieht sich explizit unter anderem auch auf Technologien und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Chinas nationaler Sicherheit und seinen Interessen stehen (Artikel 2 et al.).
  • Auch die Lieferung von kontrollierten Gütern an ausländische Organisationen oder Individuen innerhalb Chinas durch chinesische Staatsbürger, Institutionen etc. ist erfasst (ebenfalls Artikel 2).
  • Die (chinesischen) Industrie- und Handelskammern werden in Artikel 7 als mögliche Dienstleister genannt. Sie sollen Unternehmen in Fragen der Exportkontrolle beraten.
  • Chinesische Exportkontrollbehörden können Länder und Regionen, in die kontrollierte Güter exportiert werden sollen, bewerten sowie über das Risikopotenzial und Kontrollmaßnahmen entscheiden (Artikel 8).
  • Neben einer Liste kontrollierter Güter wird es auch eine Liste vorübergehend kontrollierter Güter geben. Deren Kontrolle ist für maximal zwei Jahre möglich (Artikel 9).
  • Artikel 12 sieht ein System für die Genehmigung des Exports von kontrollierten Gütern vor. Zudem müssen Genehmigungen auch für den Export von nichtkontrollierten Gütern eingeholt werden, etwa wenn diese die nationale Sicherheit gefährden. Außerdem gibt es die Möglichkeit, in Zweifelsfällen die Genehmigungsbehörden zu konsultieren. Diese sollen hierauf „zeitnah“ antworten.
  • Die Exportgenehmigung ist unter anderem vom „credit report“ des Exporteurs abhängig, also das Rating im Rahmen des Corporate Social Credit Systems der VR China (Artikel 13 Nr. 7).
  • Unternehmen mit einem internen Compliance-Programm können von den Exportkontrollbehörden Erleichterungen erhalten, etwa in Form von Allgemeinen Exportgenehmigungen (Artikel 14).
  • Zudem wird eine Liste von Importeuren und Endverwendern erstellt, gegen die bestimmte Maßnahmen ergriffen werden können (siehe hierzu Chinas „Unreliable Entity List“ weiter unten im Text). Exporteure dürfen mit diesen keine oder nur mit Genehmigung Geschäftsbeziehungen eingehen (Artikel 18). Dienstleister dürfen für Exporteure, die gegen das Gesetz verstoßen haben, keine Dienstleistungen erbringen (Artikel 20).
  • Behörden haben weitreichende Befugnisse, mögliche Verstöße zu untersuchen: Betreten des Geschäftssitzes, Befragungen, Einsicht in und Kopieren von Dokumenten, Einsicht in Bankkonten et cetera (Artikel 28).
  • Anonyme Hinweisgeber werden geschützt (Artikel 31).
  • Verstöße werden mit Geldstrafen geahndet, die je nach Verstoß unterschiedlich ausfallen können; außerdem kann das konkrete Geschäft betroffen sein (Artikel 33-38). Möglich sind weiterhin ein Verbot zur Ausübung von Exportgeschäften für 5 Jahre, ein entsprechender Vermerk im Sozial-Kreditsystem und bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch ein lebenslanges Verbot von Exportgeschäften (Artikel 39). Darüber hinaus können zollrechtliche (Artikel 40) oder strafrechtliche Konsequenzen (Artikel 42, 43) gezogen werden.
  • Zudem werden Verstöße von Organisationen und Einzelpersonen außerhalb von China geahndet (Artikel 44).
  • Neben dem Export (physisch und elektronisch) wird auch der Re-Export reglementiert (Artikel 45).
  • Sollte ein Staat Exportkontrollmaßnahmen zum Nachteil Chinas ergreifen, können dem Gesetz nach Gegenmaßnahmen gegen das Land ergriffen werden (Artikel 48).

Mögliche Konsequenzen bei Verstößen

  • Hohe Bußgelder beziehungsweise Einziehung von Vermögenswerten
  • Verbot zur Ausübung von Exportgeschäften für 5 Jahre
  • entsprechender Vermerk im Sozial Kreditsystem
  • Konsequenzen für natürliche Personen bei verwaltungsrechtlicher oder strafrechtlicher Verurteilung; bei einer strafrechtlichen Verurteilung auch ein lebenslanges Verbot von Exportgeschäften
  • Verstöße von Organisationen und Einzelpersonen außerhalb von China werden geahndet

Chinas schwarze Liste: „Unreliable Entity List“

Artikel 18 verweist auf die Aufnahme von Importeuren und Endverwendern in eine Liste, wenn sie gegen Endverwendungsanforderungen
verstoßen, die nationale Sicherheit oder nationale Interessen gefährden oder kontrollierte Güter für terroristische Zwecke verwenden.
Dies steht in Beziehung mit der „Unreliable Entity List“, einer Liste unzuverlässiger Unternehmen, Organisationen und Einzelpersonen, die das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) am 19. September 2020 veröffentlicht hat.
Konkret drohen Firmen und Einzelpersonen, die auf der Schwarzen Liste stehen, folgende Maßnahmen:
  • Einschränkungen oder Verbote im Handel mit China (sowohl im Import als auch im Export)
  • Einschränkungen oder Verbote bei Investitionen in China
  • Entzug der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung sowie Verweigerung der Einreise
  • Geldstrafen
Die Bestimmungen sind auf der Website des MOFCOM in englischer Sprache veröffentlicht.
Bisher sind in Zusammenhang mit der "Liste für unzuverlässige Entitäten" keine Fälle von deutschen Unternehmen bekannt. Sollten Sie betroffen sein oder sollten Probleme im Zusammenhang mit der Liste auftauchen, bitten wir darum, dass Sie uns informieren.

Leitlinien für interne Compliance-Prozesse zu Exportkontrollen

Am 28. April 2021 veröffentlichte das chinesische Handelsministerium (MOFCOM) die "Guiding Opinions on the Establishment of Internal Compliance Mechanism by Exporting Business Operators of Dual-Use Items". Die Leitlinien sollen Unternehmen unterstützen, ein internes Compliance Programm (ICP) einzurichten, um das chinesische Exportkontrollgesetz einzuhalten. Sie sind nicht verbindlich, sondern dienen als Referenz.
Die Leitlinien vom 28. April 2021 ersetzen die MOFCOM-Verordnung Nr. 69 aus dem Jahr 2007. Sie gelten  nicht nur für Exporteure, sondern für einen größeren Kreis von Unternehmen:
  • Exporteure, die beim MOFCOM Genehmigungen für Endnutzer und Endverwendung beantragen,
  • Exporteure und Importeure von kommerziellen Verschlüsselungsprodukten und Vorläuferchemikalien sowie Betreiber und damit verbundene Dritte
  • Unternehmen und wissenschaftliche Forschungsinstitute, die sich mit der Forschung, Entwicklung und Produktion von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck befassen.
Nach den Leitlinien sind neun grundlegende Elemente für ein internes Compliance Programm (ICP) erforderlich. Dazu gibt es weitere Erläuterungen, die hier ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengefasst sind:
  • Formulierung einer von der Unternehmensleitung gezeichneten Grundsatzerklärung: Der Exporteur verpflichtet sich in einer schriftlichen Erklärung, die von der Unternehmensleitung unterzeichnet wurde, dass er die nationalen Exportkontrollgesetze und -vorschriften sowie die unterstützende Haltung der Unternehmensleitung gegenüber dem internen Compliance-Mechanismus strikt umsetzen wird. Die Grundsatzerklärung soll allen Mitarbeitern intern bekannt gemacht werden.
  • Benennung von Verantwortlichkeiten/Aufbau der Organisationsstruktur: Festlegung der Organisationsstruktur des internen Compliance-Mechanismus für die Exportkontrolle und der Verantwortlichkeiten der zuständigen Abteilung und des Personals. Die Einrichtung der Organisationsstruktur sollte das Prinzip der Unabhängigkeit widerspiegeln und die verantwortliche Person ermächtigen, ein Verbot auszusprechen oder die zuständige Regierungsstelle bei allen beanstandeten exportbezogenen Handlungen zu konsultieren.
  • Umfassende Risikobewertung: Exportunternehmen sollen eine umfassende Bewertung der möglichen Exportkontrollrisiken vornehmen und basierend auf den Ergebnissen der Risikobewertung interne Compliance-Mechanismen für die Exportkontrolle und damit verbundene organisatorische Managementsysteme einrichten und aktualisieren. Bei Zweifeln sollen nationale Exportkontrollbehörden oder externen Fachinstitutionen konsultiert werden.
  • Festlegung interner Überprüfungsverfahren: Der Exporteur richtet Verfahren zur Exportkontrolle ein, um zu klären, welche spezifischen Aspekte des Geschäftsprozesses eine interne Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften erfordern, und um durch ein verfahrenstechnisches und institutionalisiertes Management zu verhindern, dass kontrollierte Güter ohne interne Prüfung ausgeführt werden. Zu den wichtigsten Prüfpunkten gehören: ob die Güter von der nationalen Exportkontrollliste kontrolliert werden; ob der Vorgang mit den nationalen Exportkontrollgesetzen und -vorschriften übereinstimmt; ob das Land des Endbenutzers ein Land ist, das UN-Sanktionen oder anderen sensiblen Ländern unterliegt; ob der Endbenutzer und der Endverwendungszweck gefährdet sind; ob der Endverwendungszweck angemessen ist; ob die Zahlungsmethode des Kunden mit den allgemeinen Geschäftspraktiken übereinstimmt; ob der Exporttransportweg/die Exportroute angemessen ist.
  • Formulierung von Notfallmaßnahmen: Exportunternehmen ermutigen ihre Mitarbeiter, das Risikobewusstsein zu schärfen, interne Meldekanäle und Prozesse zur Untersuchung verdächtiger Angelegenheiten einzurichten und verlangen von ihren Mitarbeitern, verdächtige Aufträge, verdächtige Kunden oder verdächtiges Verhalten sofort nach Entdeckung an den internen Mechanismus zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften zu melden. Bei verdächtigen Vorgängen, illegalen Handlungen oder Notfällen müssen Exportunternehmen, die wissen oder wissen sollten oder von den zuständigen Regierungsbehörden darüber informiert werden, dass die von ihnen ausgeführten Güter die im Gesetz festgelegten relevanten Risiken aufweisen, Ausfuhrgenehmigungen beantragen oder Konformitätskontrollen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Ausfuhrkontrollgesetze und -vorschriften durchführen, unabhängig davon, ob die Güter in der nationalen Ausfuhrkontrollliste aufgeführt sind. Die Betreiber können in Verbindung mit internen Vorschriften verlangen, dass Mitarbeiter, die mit relevanten Tätigkeiten befasst sind, die Verantwortung für Exportkontrollen übernehmen und sich mit Verstößen gegen Exportkontrollen befassen, um eine effektive Umsetzung interner Compliance-Mechanismen sicherzustellen.
  • Durchführung von Schulungen und Trainings: Exportunternehmen formulieren regelmäßige oder unregelmäßige Schulungspläne in Verbindung mit der tatsächlichen Praxis, setzen verschiedene Schulungsformen ein, um eine umfassende Schulung der Mitarbeiter zu erreichen, und beziehen die Exportkontrollschulung als Indikator in die Leistungsbeurteilung der Mitarbeiter ein. Der Schulungsplan ist so gestaltet, dass die Mitarbeiter rechtzeitig über die nationalen Exportkontrollgesetze und -vorschriften informiert sind, die Anforderungen an die internen Compliance-Mechanismen effektiv umgesetzt werden und das zuständige Personal Exportkontrollfragen ordnungsgemäß bearbeiten kann.
  • Verbesserung von Compliance-Audits: Die Exportverantwortlichen prüfen regelmäßig die Angemessenheit, Durchführbarkeit und Wirksamkeit des internen Compliance-Mechanismus für die Exportkontrolle und bewerten die Standardisierung der Compliance-Vorgänge bestimmter Geschäftsprozesse. Der Audit-Bericht sollte den Betriebsstatus des internen Compliance-Mechanismus sowie die Richtung der Behebung wiedergeben. Compliance-Audits können durch engagiertes internes Personal des Unternehmens oder durch die Beauftragung externer, dritter Institutionen durchgeführt werden. Die Prüfung umfasst vor allem, ob der Überprüfungsprozess bei verschiedenen Transaktionen mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck eingehalten wurde, ob die Organisation reibungslos funktioniert, ob die Untersuchung verdächtiger Angelegenheiten effektiv ist und ob es Bereiche für Verbesserungen in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften gibt.
  • Dokumentation von Materialien und Beweisen: Exportunternehmen führen vollständige und korrekte Dokumente im Zusammenhang mit der Exportkontrolle, einschließlich Exportaufzeichnungen, Kommunikation mit Regierungsstellen, Kundeninformationen und Korrespondenz, Lizenzantragsdokumente, Lizenzgenehmigungsdokumente und die Durchführung von Exportprojekten. Kontakte per Telefon, Fax, E-Mail und auf anderen Wegen werden ebenfalls aufgezeichnet, und relevante Verfahren zur Ablage von Handelsdokumenten und Aufbewahrungsanforderungen werden geklärt.
  • Erstellung von Compliance-Handbüchern: Der Exportunternehmer erstellt ein Managementhandbuch für den internen Compliance-Mechanismus für die Exportkontrolle, das die in den vorgenannten Grundelementen festgelegten Inhalte abdeckt und die nationalen Exportkontrollgesetze und -vorschriften sowie das Compliance-System bekannt macht, so dass die Mitarbeiter diese verstehen und mithilfe des Handbuchs effektiv und zeitnah umsetzen können. Das Managementhandbuch kann in Papier- oder elektronischer Form vorliegen, und soll inhaltlich vollständig, leicht zugänglich und einfach zu implementieren sein.
Die Guidelines, zu denen auch ein 37-seitiges Unternehmenshandbuch gehört, werden als Signal für verstärkte Bemühungen der chinesischen Behörden zur Durchsetzung des neuen chinesischen Exportkontrollgesetzes angesehen.
Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Veronique Dunai in der AHK China zur Verfügung:
Veronique Dunai
Economic Policy Officer
Delegation of German Industry & Commerce Beijing
Landmark Tower II | Unit 0811 | 8, North Dongsanhuan Road
Chaoyang District | Beijing 100004 | P.R. China
Phone: +86-10 6539 6613| Fax: +86-10 6539 6689
dunai.veronique@bj.china.ahk.de | www.china.ahk.de
Quelle: IHK-Pfalz, DIHK, GTAI

Chinas Anti-Sanktionsgesetz

Am 10. Juni 2021 hat der Ständige Ausschuss des Nationalen Volkskongresses Chinas (NVK) das "Gesetz der VR China zur Abwehr ausländischer Sanktionen" verabschiedet. Das Gesetz ist sofort in Kraft getreten. Eine Presseerklärung des NVK in englischer Sprachfassung finden Sie hier.
Das Gesetz zielt darauf ab, Chinas rechtliche Instrumente zum Schutz vor möglichen Auswirkungen ausländischer Gesetze und Sanktionen zu erweitern. Zuvor hatte das Handelsministerium (MOFCOM) zwei Maßnahmen erlassen: Die MOFCOM-Verordnung Nr. 4 aus dem Jahr 2020 zu den Bestimmungen über die "Unreliable Entity List" und die MOFCOM-Verordnung Nr. 1 aus dem Jahr 2021 zu den Regeln zur Bekämpfung der ungerechtfertigten extraterritorialen Anwendung ausländischer Gesetze und anderer Maßnahmen ("Blocking Statute"). Letztere ermächtigt chinesische Kläger, ausländische Unternehmen auf Schadensersatz zu verklagen.
Das neue Gesetz bildet eine Grundlage für diese Verordnungen des MOFCOM. Zudem ermächtigt das Gesetz chinesische Behörden, Unternehmen und Personen auf eine schwarze Liste zu setzen. Denjenigen, die auf dieser schwarzen Liste stehen, kann die Einreise nach China verweigert oder sie können abgeschoben werden, wenn sie sich in China aufhalten, ihr Vermögen und ihr Eigentum kann eingefroren oder es  ihnen verboten werden, mit chinesischen Personen und Organisationen zusammenzuarbeiten. Alle von den Behörden auf Basis dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen sind endgültig und können weder von den Behörden noch von den Gerichten überprüft werden.
Das Gesetz verlangt von chinesischen Staatsangehörigen und Organisationen, dass sie offizielle Gegenmaßnahmen ergreifen und ermächtigt sie darüber hinaus, Organisationen und Einzelpersonen zu verklagen, die als Kollaborateure oder Unterstützer ausländischer Sanktionen gelten - nicht nur, um Verstöße zu unterbinden, sondern auch, um Schadenersatz zu verlangen.
Bei Fragen steht Ihnen Frau Veronique Dunai von der AHK China gerne zur Verfügung.
Quelle: DIHK