Meldepflicht bei der grenzüberschreitender Warenbeförderung

Das polnische Gesetz zur Überwachung der Warenbeförderung im Straßen- und Schienenverkehr (Ustawa o systemie monitorowania drogowego przewozu towarów) regelt die Meldepflichten für Transporte bestimmter Warengruppen.
Betroffen sind unter anderem Transporte von Alkohol, Tabakprodukten, Kraftstoffen und ab dem 21. April 2023 von Getreide, Eiern, Geflügelfleisch, Imkereierzeugnissen. Das Gesetz gilt für in- und ausländische Unternehmen gleichermaßen. Es spielt keine Rolle, ob Polen das Zielland des Transports oder lediglich ein Transitland ist. Eine Ausnahme bilden die Transittransporte im Rahmen des NCTS-Verfahrens.
Die Güter müssen online auf der elektronischen Plattform PUESC angemeldet werden.

Warenlieferung nach Polen

Bei der Beförderung von Gütern aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates oder aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes auf das Hoheitsgebiet Polens ist der Empfänger verpflichtet, vor Beginn der Warenbeförderung auf polnischem Hoheitsgebiet eine Erklärung an das SENT-Register zu senden, eine Referenznummer für diese Erklärung zu erhalten und diese Nummer dem Beförderer mitzuteilen.
Der Empfänger ist verpflichtet, die Erklärung spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Empfang der Lieferung um Informationen über den Erhalt der Waren zu ergänzen.

Warenlieferung als Transit durch Polen

Bei der Beförderung von Gütern aus dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates auf das Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes ist der Beförderer verpflichtet, vor Beginn der Beförderung von Gütern auf polnischem Hoheitsgebiet eine Erklärung an das SENT-Register zu senden und eine Referenznummer für diese Erklärung zu erhalten.

Warenlieferung innerhalb von Polen

Bei einer Güterbeförderung, die auf dem Gebiet Polens beginnt, ist der Absender verpflichtet, vor Beginn der Güterbeförderung eine Erklärung an das SENT-Register zu senden, eine Referenznummer für diese Erklärung zu erhalten und diese Nummer dem Frachtführer mitzuteilen. Im Falle einer Warenlieferung im Sinne des Waren- und Dienstleistungssteuergesetzes ist der Absender auch verpflichtet, die Referenznummer an den Empfänger weiterzugeben.
Der Empfänger ist verpflichtet, die Erklärung spätestens am nächsten Arbeitstag nach dem Empfang der Lieferung um Informationen über den Erhalt der Waren zu ergänzen.
Jeder Warentransport muss genau beschrieben werden. Dazu zählen Informationen zur Art, Klassifizierung, Menge und zum Gewicht und Volumen der Ware. Für jede Meldung wird die SENT-Referenznummer vergeben. Diese ist stets mitzuführen und auf Verlangen der Zollbehörde vorzulegen.
Quelle: IHK Ostbrandenburg