Intrastat: Die Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen

Warenverzeichnis-Suchmaschine

Die neue Online-Funktion “Warenverzeichnis-Suchmaschine” bietet eine Recherche nach Warentarifnummer oder Schlagworten. Bei Bedarf können auch ausgewählte Fälle aufgerufen werden, bei denen sich die Warenklassifizierung (HS 2022) zum 1. Januar 2022 geändert hat. 

Leitfaden

Das Statistische Bundesamt hat den Leitfaden zu Intrastat 2024 auf seiner Website veröffentlicht. Dieser Leitfaden enthält alle Informationen und Schlüsselnummern, die für die korrekte Meldung der Intrahandelsstatistik (Intrastat) erforderlich sind. 

Brexit-Hinweis

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (VK) ist zum 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Seit 1. Januar 2021 sind im Warenverkehr mit Großbritannien anstelle der Intrastat-Meldungen Zollanmeldungen erforderlich. Für Lieferungen nach Nordirland hingegen ändert sich nichts: Es sind weiterhin Intrastat-Meldungen erforderlich, der entsprechende Ländercode lautet XI.

Wer ist zur Auskunft verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen. Dies wird im Punkt 9.1 auf Seite 31 des Intrastat Leitfadens des Statistischen Bundesamtes erklärt.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer seit 2020 EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

Gibt es eine Bagatellgrenze für Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten beziehungsweise Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) beziehungsweise 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Meldeschwellen in anderen EU-Mitgliedsstaaten sind weiter unten im Text erfasst.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

Welche Warenverkehre müssen nicht gemeldet werden?

Anhang 4 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Die Abgrenzung und die Einzelheiten finden sich unter den Punkten 9.5 und 9.6 des Leitfadens.

Wie erfolgen die Meldungen?

Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per Formularmeldung/IDEV und der Software IDES oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core. Meldungen im ASCII-Format sind seit November 2022 nicht mehr möglich. 
Zu zahlreichen Fragestellungen hat das Statistische Bundesamt einen Leitfaden zur Intrahandelsstatistik 2023 (Ausfüllanleitung) erstellt, welches zusammen mit dem Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik, die Erstellung erleichtert.

Änderungen Außenhandelsstatistik 2024

2024 gibt es – wie im Vorjahr – keine wesentlichen Änderungen in der Intrahandelsstatistik – diese haben bereits 2022 stattgefunden. Die Voraussetzungen und das Genehmigungsverfahren für die Nutzung genehmigungspflichtiger Sammelnummern (Kapitel 99) werden unter 6.2 des Leitfadens für die Außenhandelsstatistik geschildert. Die Nutzung von nationalen Sammelnummern (9990) in Zollanmeldungen ist wieder möglich.
2022 gab es umfassende Änderungen im Bereich der Intrahandelsstatistik. Mittelfristig (2025?) führen die Regelungen zu einer Bürokratieentlastung, weil die Eingangsmeldungen entfallen werden. Zunächst gibt es allerdings Mehraufwand.
  • Änderungen bei „Art des Geschäfts”, geänderte Codes beziehungsweise geänderte Bedeutungen bestehender Codes
  • Die Versendungsmeldungen enthalten seit 2022 zusätzliche Daten. Das sind die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Warenempfängers und das nichtpräferenzielle Ursprungsland der Ware. Beides sorgt für Herausforderungen: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Fall von bestimmten Reihengeschäften und der nichtpräferenzielle Ursprung, falls er nicht bekannt ist. In diesem Fall sollte – ausschließlich für statistische Zwecke - das mutmaßliche Ursprungsland angegeben werden. Wenn gar keine Informationen oder Indizien vorliegen, zur Not auch das Sitzland des Lieferanten. Die Angabe EU ist nicht möglich, es muss ein Mitgliedsstaat sein. QU ist theoretisch möglich, kann in Deutschland aber nicht gemeldet werden. Hinweis: Ab ATLAS-Ausfuhr Release 3.0 muss auch in Ausfuhranmeldungen der nichtpräferenzielle Ursprung angegeben werden. EU ist dort möglich, QU ebenfalls nicht. Grundsätzliche Lösungsmöglichkeiten sind im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik enthalten.    
  • Beschränkungen bei der Nutzung von genehmigungspflichtigen Sammelnummern (Kapitel 99), Unternehmen mit einem entsprechenden jährlichen Umsatz über 3 Millionen Euro werden genehmigungspflichtige Sammelnummern für Sortimente nicht mehr nutzen können. Das Statistische Bundesamt hat die betroffenen Unternehmen informiert.
  • Die Angabe der zusätzlichen Daten sorgt in vielen Fällen dafür, dass die Zahl der Meldepositionen deutlich zunimmt, insbesondere in Abhängigkeit der Zahl der Kunden im jeweiligen EU-Land. Eine Konsolidierung auf Basis der Warennummer ist nicht mehr möglich. Mögliche Entlastung: Es gibt Wert- und Gewichtsschwellen aufgenommen, unterhalb derer abgegebene Meldungen nicht berichtigt werden müssen. Die Berichtigungsschwellen finden sich unter 3.3 im Leitfaden zur Intrahandelsstatistik.
Das Statistische Bundesamt informiert nach wie vor über die Änderungen zum 1. Januar 2022:

Meldeschwellen Intrastat

Die Europäische Union schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Die Meldeschwelle bedeutet, dass zum Beispiel ein belgisches Unternehmen Versendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 1.000.000 Euro (Versendungen in die anderen 26 Mitgliedstaaten) abgeben muss. Eingangsmeldungen muss das belgische Unternehmen ab einem Umsatz von 1.500.000 Euro abgeben. Ansprechpartner für den Bereich Außenhandel finden Sie beim Statistischen Bundesamt .