Verpflichtende Anwendung von EMCS im EU-Weinverkauf

Auf dieser Seite fassen wir die wichtigsten Neuerungen zur verpflichtenden Nutzung von EMCS zusammen.
Bei Detailfragen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner des deutschen Zolls zur Internet-EMCS-Anwendung.
Seit dem 13.02.2023 ist beim Weinverkauf an Gewerbetreibende im EU-Ausland die Nutzung von EMCS (Excise Movement Control System) nicht mehr nur bei der Beförderung unter Steueraussetzung, sondern auch bei Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr Pflicht. Die Möglichkeit zur Nutzung des vereinfachten Begleitdokuments (vBD) bei Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr besteht nicht mehr.

Für wen besteht die Pflicht zur Nutzung von EMCS?

EMCS ist bei Lieferungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren an Gewerbetreibende im EU-Ausland von allen Beteiligten, sowohl dem deutschen Versender, wie auch dem Empfänger im EU-Ausland zwingend anzuwenden. Auf der Webseite der Zollverwaltung finden Sie eine Übersicht zu allen Beteiligten, für welche die Nutzung von EMCS verpflichtend ist. EMCS wird auch für den Weinexport bei der Ausfuhr über andere EU-Mitgliedsstaaten genutzt.
Noch bis zum 31.12.2023 ist der Empfang von Wein ohne die Nutzung von EMCS möglich, sofern die Beförderung nachweislich vor dem 13.02. 2023 begonnen wurde.
Beim Versand vom Wein an Privatpersonen im EU-Ausland wird EMCS auch weiterhin nicht angewendet.

Notwendige Bewilligung als “Zertifizierter Versender” oder “Zertifizierter Empfänger”

Vor erstmaliger Nutzung von EMCS ab dem 13.02.2023 ist die Dauerbewilligung der neuen Rechtspersonen des “Zertifizierten Versenders” beziehungsweise des “Zertifizierten Empfängers” beim zuständigen Hauptzollamt mittels Formblatt zu beantragen. Die Bewilligung kann auch nur für einzelne Sendungen als „Zertifizierter Versender / Empfänger im Einzelfall“ über das gleiche Formblatt beantragt werden. Die Formblätter sind online im Formular-Management-Systems des Bundesministeriums der Finanzen über Eingabe der Formularnummer abrufbar:
  • Antrag Zertifizierter Versender:  2742, dazugehörige notwendige Anlage Warenverzeichnis Zertifizierter Versender: 2743
  • Antrag Zertifizierter Empfänger: 2758, dazugehörige notwendige Anlage Warenverzeichnis Zertifizierter Empfänger: 2759
Auch ein Unternehmen, das bereits über die Bewilligung für ein Steuerlager beziehungsweise als Registrierter Empfänger verfügt, muss den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zur Bewilligung des Zertifizierten Versenders beziehungsweise Empfängers an sein Hauptzollamt senden, damit die Bewilligung als Zertifizierter Versender beziehungsweise Empfänger als erteilt gilt.

Zugang zur EMCS-Anwendung

Die kostenfreie Internet-EMCS-Anwendung (IEA) ist ausschließlich über das Bürger- und Gechäftskundenportal des Zolls erreichbar. Die Identifizierung muss mit einem ELSTER-Zertifikat (Organisationszertifikat für Unternehmen) erfolgen. Zertifikate, die durch das Bundeszentralamt für Steuern ausgestellt werden, sind nicht nutzbar. Weitere Informationen dazu erhalten Sie in der EMCS-Info 11/22 und in der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren EMCS des Zolls in Kapitel “3.1 Zugang zu und Teilnahmevoraussetzungen für EMCS (Anmeldung).”
Ausfüllhinweise zu EMCS erhalten Sie im Handbuch zur Nutzung der IEA zum IT-Verfahren EMCS des Zolls.
Hier finden Sie Ansprechpartner des deutschen Zolls für technische Fragen und Anwenderfragen zur Internet-EMCS-Anwendung.
EMCS ist auch kostenpflichtig über eine der vom Zoll zertifizierten Softwareanbieter zugänglich.
Ebenso ist es möglich, sich bei der EMCS-Abwicklung durch einen Dienstleister vertreten zu lassen. Hierfür muss der Antrag Nummer 033094 im Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen ausgefüllt werden.
Hier auf der Seite des Zolls wird der Ablauf von EMCS anschaulich erklärt.

Verspätete Umsetzug von EMCS in einigen EU-Mitgliedsstaaten

In seiner EMCS-Info 02/23 informiert der deutsche Zoll darüber, dass bei der Anwendung von EMCS im steurerrechtlich freien Verkehr verbrauchsteuerpflichtiger Waren mit den EU-Mitgliedsstaaten Niederlande, Griechenland, Nordirland und Litauen vorübergehend Sonderregelungen gelten.

Weiterführende Informationen zu EMCS

Hier gelangen Sie zu einer Übersichtsseite des deutschen Zolls zu allen Themen rund um EMCS.
Quelle: IHK Pfalz