Luxemburg
Unternehmen außerhalb der Region Bodensee-Oberschwaben finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.
Anlässlich des 40-jährigen Jubiläums des Schengen-Abkommens laden die IHK Trier, die HWK Trier, die Deutsch-Luxemburgische Wirtschaftsinitiative (DLWI), die Chambre de Commerce Luxembourg sowie das Institut der Großregion herzlich zu einer gemeinsamen Veranstaltung am Montag, den 27. Oktober 2025, ab 18:30 Uhr ins Trifolion in Echternach ein. Trotz des gemeinsamen Binnenmarktes bestehen weiterhin nationale Hürden - etwa durch unterschiedliche Standards, fragmentierte Märkte und komplexe bürokratische Anforderungen. Auch die Sicherung von Fachkräften bleibt eine zentrale Aufgabe. Die von Deutschland wiedereingeführten Grenzkontrollen stellen zudem eine zusätzliche Belastung für die wirtschaftlichen und politischen Beziehungen in der Großregion dar.
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung: IHK Trier - „Deutsch-Luxemburgischer Wirtschaftsabend“ trifft „Quo Vadis Großregion“
Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung: IHK Trier - „Deutsch-Luxemburgischer Wirtschaftsabend“ trifft „Quo Vadis Großregion“
Vorbemerkung
Allgemeine Informationen zum Thema Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland können Sie unserem Artikel “Basisinformationen zur Entsendung von Arbeitnehmern“ entnehmen. Der nachstehende Artikel soll Ihnen einen Überblick über die geltenden Vorschriften bei einer Arbeitnehmerentsendung nach Luxemburg geben. Ergänzende Informationen finden Sie auf der Webseite der luxemburgischen Regierung.
Anmeldung von vorübergehenden Dienstleistungen
Deutsche Unternehmen, die vorübergehend Dienstleistungen in den Bereichen Handwerk (Lebensmittel, Mode, Gesundheit, Mechanik, Bauwesen, Kommunikation, Medien, Kunst) und Industrie in Luxemburg erbringen, müssen dies im Vorfeld bei der Generaldirektion für Mittelstand melden. Unternehmen auf dem Gebiet kaufmännischer oder freier Berufe (Architekten und Ingenieure, Steuerberater, Vermessungstechniker, Berater in Sachen geistiges Eigentum, Wirtschaftsberater) sind von der Anzeigepflicht befreit.
Hinweis: Eine Liste der meldepflichtigen Tätigkeiten finden Sie in den Listen A und B des Anhangs des Loi du 2 septembre 2011 réglementant l’accès aux professions d’artisan, de commerçant, d’industriel ainsi qu’à certaines professions libérales (französisch).
Die Vorabmeldung dient als Nachweis dafür, dass das Unternehmen in seinem Herkunftsland zur Ausübung der Dienstleistung befähigt und ordnungsgemäß zugelassen ist. Der Nachweis der Qualifikation erfolgt über die sogenannte EU-Bescheinigung, die von Ihrer Industrie- und Handelskammer ausgestellt wird. Die EU-Bescheinigung wird für den Geschäftsführer beziehungsweise einen leitenden Angestellten ausgestellt und nicht für das Unternehmen oder die entsandten Mitarbeiter, die den Auftrag ausführen sollen. Um in Luxemburg vorübergehend tätig werden zu können, muss der Geschäftsführer des Unternehmens eine mehrjährige Berufserfahrung nachweisen.
Die Vorabmeldung erfolgt über das Online-Formular “Meldung von gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungen in Luxemburg”, das ausgefüllt per Mail an certificat@eco.etat.lu oder per Post an folgende Adresse: Ministère de l'Économie, Service des autorisations d'établissement, B.P. 535, L-2937 Luxembourg gesandt werden muss. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 50 Euro. Der Betrag muss vorab beglichen werden. Der Nachweis der Entrichtung der Gebühr muss dem Antrag, zusammen mit der Bescheinigung, beigefügt werden. Die Zahlungsmodalitäten der Bearbeitungsgebühr entnehmen Sie der Webseite der Generaldirektion für Mittelstand.
Die Genehmigung wird durch das Mittelstandsministerium für einen Zeitraum von 12 Monaten ausgestellt und kann anschließend erneuert werden. Falls mehrere unterschiedliche handwerkliche Tätigkeiten in Luxemburg durchgeführt werden sollen, so können diese in einem Meldeformular aufgeführt werden und sind mit den entsprechenden Qualifikationsnachweisen (EU-Bescheinigung) zu belegen.
Entsendemeldung für Mitarbeiter
Unabhängig von der Pflicht zur Anmeldung vorübergehender Dienstleistungen für bestimmte Berufsgruppen (siehe oben) muss für jeden Mitarbeitenden, der in Luxemburg Dienstleistungen ausführt online eine Entsendemeldung bei der Inspéction du travail et des Mines (ITM) - dem luxemburgischen Gewerbeaufsichtsamt - abgegeben werden. Die Meldung muss spätestens am Tag des Arbeitseinsatzes erfolgen. Die Registrierung auf der Meldeplattform “E-Détachement” ist in deutscher Sprache möglich. Die Entsendemitteilung enthält Angaben zum entsendenden Unternehmen, zu den entsandten Mitarbeitern und zu den Dienstleistungen, die in Luxemburg ausgeführt werden sollen.
Bei der Online-Meldung ist eine „Bezugsperson“ zu benennen. Dabei handelt es sich nach Belieben um eine juristische oder natürliche Person, die während der Dauer der Entsendung in Luxemburg als Ansprechpartner für die Arbeitsinspektion zur Verfügung stehen muss. Die Bezugsperson muss nicht in Luxemburg ansässig sein. Es kann daher beispielsweise auch einer der entsendeten Mitarbeiter benannt werden.
Hinweis: Bei Aktivitäten, bei denen keine (direkte oder indirekte) Vertragsbindung zu einem Kunden in Luxemburg besteht, muss hingegen grundsätzlich keine Entsendemitteilung abgegeben werden. Dies betrifft vor allem Entsendungen zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen, konzerninterne Besprechungen und Geschäftsgespräche zur Anbahnung oder Verhandlung von Verträgen.
Auch Sub-Unternehmer deutscher Auftraggeber müssen bei Einsätzen in Luxemburg eine Entsendemeldung abgeben. Erfolgt dies nicht oder verstößt der Sub-Unternehmer gegen die bei der Entsendung zu beachtenden Mindeststandards, kann der Auftraggebende im Rahmen einer Solidarhaftung gegebenenfalls belangt werden.
Einhaltung des luxemburgischen Arbeitsrechts
Unabhängig des auf den Arbeitsvertrag Anwendung findenden Rechts sind bei Entsendungen nach Luxemburg die zwingenden Vorgaben des luxemburgischen Arbeitsrechts einzuhalten. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum luxemburgischen Mindestlohn, Arbeits-, Urlaubs- und Ruhezeiten, da andernfalls eine wettbewerbswidrige Unterbietung luxemburgischer Lohn- und Sozialstandards durch ausländische Unternehmen drohen würde.
Besonders zu beachten ist der in Luxemburg geltende soziale Mindestlohn. Dieser beträgt für Personen über 18 Jahren je nach beruflicher Qualifikation derzeit zwischen 2.703,74 Euro und 3.244,48 Euro brutto pro Monat. Liegt der (anteilige) Bruttolohn des entsendeten Arbeitnehmenden unter der erforderlichen Mindestvergütung in Luxemburg, so muss ein entsprechender Aufschlag gezahlt werden, der gegebenenfalls durch die Lohnabrechnung des Folgemonats nachzuweisen ist.
Hinweis: Für Mitarbeiterentsendungen besteht im Gegensatz zu vielen anderen Zielländern, derzeit keine Verpflichtung zur Einhaltung der luxemburgischen Branchentarifverträge. Weitere Informationen finden sich online auf der zentralen luxemburgischen Behördenseite Guichet.lu.
Die Überlassung von Arbeitnehmenden durch ein deutsches Unternehmen an einen Kunden in Luxemburg ist grundsätzlich zulässig. Allerdings ist das überlassende Unternehmen an die in Luxemburg geltenden Standards für die Überlassung von Arbeitnehmern gebunden.
Badge social (Sozialausweis)
Die im Rahmen des Online-Meldeverfahrens erstellten Sozialausweise (Badge Social) werden ausgedruckt und müssen von den Mitarbeitern während des Einsatzes in Luxemburg für Kontrollzwecke mitgeführt werden. Der Badge Social enthält Angaben zum Arbeitnehmer sowie einen Barcode. Der Sozialausweis wird bei jedem Arbeitseinsatz über die Online-Entsendemitteilung erneut aktiviert.
Sozialversicherungsnachweis (A1-Bescheinigung)
Der entsandte Arbeitnehmer unterliegt in Deutschland weiterhin dem Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der entsandte Arbeitnehmer ist gewöhnlich in Deutschland tätig
- Der Arbeitnehmer ist EU Bürger
- Es handelt sich um eine Entsendung
- Die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und darf 24 Monate nicht überschreiten
Als Nachweis für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland dient die Bescheinigung A1, die von der zuständigen Krankenkasse ausgestellt wird. Der Sozialversicherungsausweis berechtigt dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beantragen. Informationen hierzu finden Sie auch auf unserem Artikel “Basisinformationen zur Entsendung von Arbeitnehmern”.
Weitere Informationen zu den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten des Arbeitens in Luxemburg und zur Beantragung der A1-Bescheinigung finden sich in der Übersicht Arbeiten in Luxemburg auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).
Lohnsteuer
Für kurzfristige Entsendungen ist keine Lohnsteuer in Luxemburg abzuführen. Überschreitet die Entsendedauer jedoch 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten (wobei Überbrückungsperioden wie beispielsweise Wochenenden hinzugerechnet werden), so wird der betroffene Mitarbeiter gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland Luxemburg (DBA) in Luxemburg lohnsteuerpflichtig.
Mehrwertsteuer
Bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung innerhalb der EU gilt der Grundsatz des sogenannten „reverse charge“ das heißt die Steuerschuldnerschaft wird vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert. Das luxemburgische Recht, das dann greift, wenn der Ort der Leistung in Luxemburg liegt, sieht das Verfahren der Steuerumkehr-Schuld für Leistungen an beweglichen körperlichen Gegenständen, wie zum Beispiel Lohnveredlung, Wartung, Instandsetzung und Montage vor.
Für Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und Bauleistungen gilt das "reverse charge" Verfahren nicht. In diesem Fall muss sich das deutsche Unternehmen umsatzsteuerlich registrieren und die luxemburgische Mehrwertsteuer (TVA) auf der Rechnung ausweisen. Die umsatzsteuerliche Registrierung muss bei der “Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA” beantragt werden.
Weitere Informationen
- Mitarbeiterentsendung bei der Deutsch-Belgisch-Luxemburgischen Handelskammer (AHK debelux)
- Der GKV-Spitzenverband bietet Informationen zur Sozialversicherung für Personen, die in Luxemburg erwerbstätig sind.
- Entsendung nach Luxemburg auf der Behördenseite Guichet.lu
- Eine Entsendung für die Dauer von bis zu 24 Monaten fällt unter die Zuständigkeit der Zentralstelle für Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale).