EU-Bescheinigung

Reisegewerbe in leichter Sprache

Wenn Sie in einem anderen EU-Staat arbeiten, brauchen Sie eine EU-Bescheinigung. Die EU-Bescheinigung müssen Sie bei Kontrollen zeigen.
Die IHK stellt EU-Bescheinigungen aus. Wir brauchen Ihren Personalausweis und Ihre Reisegewerbekarte. Schicken Sie eine Kopie an auwi.bescheinigungen@weingarten.ihk.de
Die EU-Bescheinigung können Sie bei der IHK abholen. Die EU-Bescheinigung kostet 10 Euro.

Was ist die EU-Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung dient als Befähigungsnachweis für die unternehmerische beziehungsweise berufliche Tätigkeit, die Sie im Bundesgebiet ausüben beziehungsweise ausgeübt haben. Die Voraussetzungen sind in der Berufsanerkennungs-Richtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen) geregelt. Sie können sich in einem anderen EU-Staat selbstständig machen oder Ihre Dienstleistung erbringen. Für einige bestimmte Berufszweige wird jedoch im Gastland ein Befähigungsnachweis von Ihnen verlangt, da in jedem EU-Land unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen bestehen können. So kann zum Beispiel für eine Tätigkeit, die in Deutschland keinen besonderen Zugangsvoraussetzungen unterliegt, im Gastland, in dem Sie Ihre Dienstleistung erbringen oder Ihr Unternehmen gründen möchten, eine Erlaubnispflicht bestehen. In den meisten Fällen müssen Sie die Aufnahme der reglementierten Tätigkeit bei einer nationalen Behörde anzeigen. Falls von Ihnen ein Befähigungsnachweis verlangt wird, können Sie mit Hilfe der EU-Bescheinigung darlegen, dass und wie lange Sie bereits selbstständig waren oder in einer vergleichbaren Position als Angestellter gearbeitet haben. Sie dient also als Nachweis der in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Wer stellt mir die EU-Bescheinigung aus?

Die EU-Bescheinigung wird Ihnen von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt. Für die Branchen Industrie, Dienstleistung und Handel sind die jeweiligen Industrie- und Handelskammern für ihre Mitglieder zuständig. Die Gebühr für die Ausstellung einer EU-Bescheinigung beträgt bei der IHK Bodensee-Oberschwaben ab 1. Februar 2022 10 Euro.

Welchen Inhalt hat die EU-Bescheinigung?

Die EU-Bescheinigung ist in Abschnitte unterteilt. Da sie nur für eine bestimmte Person, nämlich den konkreten Dienstleister und nicht auf ein Unternehmen ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
In den Abschnitten I.1.-I.5. geht es um die konkrete Tätigkeit und die Dauer dieser Tätigkeit, die bescheinigt werden soll. Hier müssen Sie ausfüllen, ob Sie zum Beispiel als selbstständiger Unternehmer, als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, als leitender Angestellter oder als unselbstständiger Arbeitnehmer im Bundesgebiet tätig sind. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.

Hinweise zum richtigen Ausfüllen der EU-Bescheinigung

Welchen der Unterabschnitte I.1. - I.5. Sie ausfüllen sollten, entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Aufstellung:
I. 1. Selbstständiger (Kleingewerbetreibende, eingetragene Kaufleute, Gesellschafter von GbR und OHG, Komplementäre von KG)
I. 2. als Leiter eines Unternehmens/einer Zweigniederlassung (Hauptgeschäftsführer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder)
I. 3. als Stellvertreter des Leiters (Stellvertretender Hauptgeschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer oder Vorstand)
I. 4. in leitender Stellung
Prokurist, leitender Angestellter
I. 5. als Unselbstständiger/Arbeitnehmer
Arbeitnehmer ohne leitende Funktion
Im Abschnitt II. können Sie sich zusätzlich einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf bescheinigen lassen, wenn dies für die Tätigkeit, die Sie im Gastland ausüben möchten, erforderlich ist. Darüber hinaus sind die Angaben unter diesem Abschnitt fakultativ.
Im letzten Abschnitt können Sie schließlich weitere Angaben zu den von Ihnen ausgeübten Tätigkeiten machen. Dieser Abschnitt ist nur auszufüllen, wenn in dem Gastland, in dem Sie Ihr Unternehmen gründen oder Ihre Dienstleistung erbringen wollen, Berufsbeschreibungen bestehen.
Die EU-Bescheinigung wird von der Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben kostenfrei erstellt.

Welche Dokumente muss ich der IHK vorlegen?

Die Industrie- und Handelskammer kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus Ihren Unterlagen ersichtlich sind.
Damit wir die EU-Bescheinigung ausstellen können, benötigen wir von Ihnen folgende Unterlagen:
  • Für eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer (I. 1.), als Vertreter (I. 3.) oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung (I. 2.) eine Kopie der Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls Gewerbeabmeldung sowie falls vorhanden eine Kopie der aktuellen Handelsregistereintragung, der Ihre Position (zum Beispiel Geschäftsführer) zu entnehmen ist.
  • Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter (I. 4.) oder als unselbstständiger Arbeitnehmer (I. 5.) ein Zeugnis Ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.
  • Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung (II.) die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.

Reiseleiter

Anders als in Deutschland ist die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Reiseleiter in mehreren Mitgliedstaaten der EU an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden und damit „reglementiert“. Nach der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36/EG-Berufsanerkennungsrichtlinie) dürfen deutsche Reiseleiter in diesen Mitgliedstaaten vorübergehend tätig werden, wenn sie in Deutschland rechtmäßig niedergelassen sind und den Beruf mindestens 2 Jahre in den vorhergehenden 10 Jahren in Deutschland ausgeübt haben. Den Reiseleiterberuf reglementiert haben derzeit Frankreich, Griechenland, Italien, Litauen, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern.
Da Reiseleiter üblicherweise saisonal tätig werden, kann nicht verlangt werden, dass eine Berufstätigkeit von 365 Tagen pro Jahr nachgewiesen wird. Es muss der Nachweis (Bescheinigung des Finanzamts, Steuerbescheid, Anmeldung zur Sozialversicherung) erbracht werden, dass der Reiseleiter mindestens 70  bis 100 Tage pro Jahr als Reiseleiter tätig war.
Es muss zusätzlich die Berufserfahrung im Niederlassungsmitgliedstaat erworben worden sein. Es ist also erforderlich, dass der Reiseleiter in Deutschland niedergelassen war und seine Leistung gegenüber Reiseunternehmen oder Reisenden aus Deutschland erbracht hat (das heißt, die Reisen starten von Deutschland aus).
An deutsche Reiseleiter, die im Reiseland niedergelassen sind, darf keine EU-Bescheinigung ausgestellt werden. Diese Reiseleiter müssen im Reiseland einen Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation stellen.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.