Schweiz

Auf Anfrage stellen wir unseren Unternehmen gerne Merkblätter und weitere Informationen zur Verfügung. Unternehmen außerhalb der Region Bodensee-Oberschwaben finden ihren IHK-Ansprechpartner vor Ort über den bundesweiten IHK-Finder.

Allgemeines

Seit 1. Juni 2002 gilt zwischen der EU und der Schweiz das sogenannte Freizügigkeitsabkommen, welches aus sieben bilaterale Abkommen besteht. Eines davon brachte viele Erleichterungen, darunter die bewilligungsfreie Erwerbstätigkeit. Seit dem 1. Juni 2004 können sich selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer und entsandte Arbeitnehmer aus den EU-/EFTA-Staaten während 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten. Für sie besteht nur noch eine Meldepflicht. Für Tätigkeiten über 90 Arbeitstage ist eine Bewilligung erforderlich. Bei den Bewilligungen ist zwischen einer auf 120 Tage begrenzte Bewilligung und längerfristigen Bewilligung zu unterscheiden. Zum 1. April 2006 wurde das Freizügigkeitsabkommen auf die 10 neuen EU-Mitgliedstaaten erweitert.
Zum 1. April 2006 traten erweiterte "Flankierende Maßnahmen" zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping in Kraft (zusätzliche Arbeitsmarktinspektoren für Kontrollen, Verschärfung der Sanktionen gegen ausländische Arbeitgeber, Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen et cetera).

Meldeverpflichtung für Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstagen

Meldepflichtige Personen:
Selbständige Dienstleistungserbringer müssen sich beziehungsweise ihre entsandten Mitarbeiter anmelden. Mitarbeiter oder Selbständige, welche keine Staatsbürger eine EU-27/EFTA Staates sind, müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft (mindestens 12 Monate) im Besitz einer (Dauer-) Aufenthaltskarte für den regulären Arbeitsmarkt in einem EU-27/EFTA Staat sein.
Meldepflichtige Tätigkeiten:
Das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz umfasst nicht die gesamte in der EU geltende Dienstleistungsfreiheit. Daher benötigen einige Tätigkeiten nach wie vor eine Aufenthaltsbewilligung. Dies umfasst zum Beispiel die Arbeitsvermittlung und Dienstleistungen im Finanzbereich. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Freizügigkeitsabkommen und der Weisung VEP-01/2019.
Reine Warenlieferungen sind nicht meldepflichtig. Darüber hinaus gibt es Dienstleistungen, welche nicht meldepflichtig sind, dazu gehören zum Beispiel Vertragsverhandlungen. Weitere Besprechungen mit Kunden, oder auch eine Werksabnahme sind dagegen meldepflichtig. Aus dem Anhang 5 zur Weisung VEP-01/2019 ergibt sich nun detailliert, welche Leistungen meldepflichtig sind.
Meldefrist: Die Meldepflicht bezieht sich auf anzumeldende Tätigkeiten, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 8 Tage in der Schweiz erwerbstätig sind.
Dies gilt jedoch insbesondere nicht für Tätigkeiten des
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbes,
  • Garten- und Landschaftsbau,
  • Gastgewerbes,
  • Reinigungsgewerbes in Betrieben und Haushalten,
  • Überwachungs- und Sicherheitsdienstes sowie
  • Reisendengewerbes.
In diesen Wirtschaftszweigen hat die Meldung unabhängig von der Dauer des Einsatzes vom ersten Tag an zu erfolgen.
Die Berechnung der 90 Tage erfolgt unternehmens- und mitarbeiterbezogen. Dadurch soll eine Verlängerung der bewilligungsfreien Zeit durch Rotation von Mitarbeitern verhindert werden. Jedes Unternehmen und jeder Mitarbeiter des Unternehmens kann nicht mehr als 90 Tage in der Schweiz Dienstleistungen erbringen.

Meldefrist

Spätestens 8 Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz ist vom Unternehmen dem Staatssekretariat für Migration auf offiziellen Formularen Meldung zu erstatten. Kann in Notfällen (Reparaturen, Unfälle, Naturkatastrophen oder andere nicht vorhersehbare Ereignisse) ausnahmsweise die 8-Tage-Frist nicht eingehalten werden, hat die Meldung spätestens vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Der Grund für den Notfall muss als Begründung in dem Formularfeld mitgeteilt werden. Vom Schweizer Auftraggeber dringend gewünschte Einsätze oder Schwierigkeiten bei der Termin- und Personalplanung gelten nicht als Notfall (3.3.5).

Nachträgliche Änderungen von Meldungen

Werden Änderungen der Meldung erforderlich, führt dies grundsätzlich nicht zu einer neuen Meldefrist von 8 Tagen. Beispiele hierfür sind die Verschiebung des Einsatzdatums auf später oder eine Änderung der Einsatzdauer. In diesen Fällen genügt die Information an die Behörde per E-Mail. Eine erneute Meldung ohne Einhaltung der 8-Tages-Frist ist zum Beispiel erforderlich, wenn auf Grund von Krankheit ein anderer Mitarbeiter gemeldet wird. In diesen Fällen ist unbedingt im Feld “Bemerkungen” auf die vorherige Meldung hinzuweisen. Auf jeden Fall hat die Meldung bis 23:59 Uhr des Vortages zu erfolgen. Eine Onlinemeldung unter Beachtung einer neuen 8-Tages-Frist hat zum Beispiel bei einer nachträglichen Änderung des Einsatzortes zu erfolgen. Einzelheiten zu nachträglichen Änderungen ergeben sich aus 3.3.7 der Weisung.

Meldeverfahren

Die kostenlose Onlinemeldung ist der Normalfall der Meldung. Hierzu ist eine einmalige (kostenlose) Online Registrierung erforderlich. Ausnahmsweise kann eine Meldung auf dem Postweg beziehungsweise per Fax, eine E-Mail reicht nicht aus, an die kantonale Meldebehörde erfolgen. Dies ist nur zulässig, wenn aus technischen Gründen eine Meldung über das Internet nicht möglich ist.
  • Online- Registrierung
    Die Online-Registrierung ermöglicht nach der erstmaligen Anmeldung eine einfache und rasche Meldung und Bearbeitung der Daten. Zu diesem Zweck genügt es, sich als „Kunde” auf der Internetseite des Staatssekretariats für Migration registrieren zu lassen und anschließend die Meldung der einzelnen Einsätze in der Schweiz online vorzunehmen. Die elektronischen Meldungen werden automatisch an die zuständige Behörde des Kantons sowie an das Zentrale Ausländerregister (ZAR) weitergeleitet. Bei einer Online-Registrierung erhält die anmeldende Firma von der zuständigen kantonalen Behörde eine kostenlose Bestätigung per E-Mail. Zugriff auf die Anmeldung hat auch die Grenzwache bei der Einreise in die Schweiz. Weitere Informationen enthält das Benutzerhandbuch zur Onlinemeldung.
  • Meldung auf dem Postweg oder per Fax
    Ist eine Meldung über das Internet nicht möglich, kann sie unter Verwendung der
    • Meldeformulare für entsandte Arbeitnehmer und/oder der
    • Meldeformulare für selbständig erwerbstätige Dienstleistungserbringer
      auf dem Postweg oder per Fax erfolgen. Der Meldung ist die unterschriebene Erklärung beizulegen, dass der Arbeitgeber von den Bedingungen nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kenntnis genommen hat und sich verpflichtet, sie einzuhalten.
Beim elektronischen Meldeverfahren genügt es, die Taste „ja” zu drücken, um diese Bestätigung abzugeben. Die ausgefüllten Meldeformulare sind der für den Arbeits- oder Einsatzort zuständigen Arbeitsmarktbehörde zuzusenden. Es empfiehlt sich, die Meldebestätigungen beim Grenzübertritt mitzuführen. Wurde noch keine Meldebestätigung ausgestellt, ist als Ersatz eine Kopie des Meldeformulars mitzunehmen.

Durchführung von reglementierten Tätigkeiten

Die Ausführung bestimmter Tätigkeiten ist in der Schweiz reglementiert. Eine Auflistung der Tätigkeiten und die Anforderungen an die Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

Nachweis der selbständigen Tätigkeit

Seit dem 1. April 2006 sind Personen, die sich in der Schweiz auf selbständige Erwerbstätigkeit berufen, verpflichtet, dies gegenüber den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen nachzuweisen (Artikel 1, Absatz 2 Entsendegesetz). Von ihnen können Unterlagen eingefordert werden, die ihren Status während der Dienstleistung in der Schweiz beweisen, wie zum Beispiel:
  • Eintragung in ein Berufsregister als selbständig Erwerbstätiger,
  • Gewerbeschein,
  • Handelsregisterauszug (sofern vorhanden),
  • Eintragung bei den Sozialversicherungen als selbständig Erwerbstätiger (Formular E 101) Das Formular E 101 stellen die gesetzlichen Krankenkassen aus. Ist jemand nicht gesetzlich krankenversichert, sind die Rentenversicherungsträger zuständig.
  • Vertrag (Auftrag, Werkvertrag) mit einem Leistungsempfänger in der Schweiz oder mit einem Unternehmen mit Sitz im Ausland (Subunternehmer) et cetera.

Nationaler Lohnrechner

Der nationale Lohnrechner bietet Ihnen die Möglichkeit, für ein spezifisches individuelles Profil einen monatlichen Bruttolohne (Zentralwert beziehungsweise Median) und die Streuung der Löhne (Interquartilbereich) zu berechnen. Der Lohnrechner wurde im Rahmen der flankierenden Maßnahmen zum freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union entwickelt. Die Ergebnisse stellen keine Lohnempfehlungen dar. 

Sanktionen

Bislang wurden Verstöße gegen die Meldebestimmungen mit Bußgeldern in Höhe von 5.000 CHF gebüßt. Dies hat sich seit dem 1. April 2017 geändert. Bei Verstößen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen büßen Entsendebetriebe nun mit einer Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 CHF. Mit Bußgeldern wird auch bestraft, wer wissentlich falsche Auskünfte erteilt, die Auskunft verweigert, sich der Kontrolle widersetzt oder sie verunmöglicht. Anstelle der Verwaltungssanktion kann dem Arbeitgeber bis zu fünf Jahren verboten werden seine Dienste in der Schweiz anzubieten. Bei schweren Verstößen gegen die vorgeschriebenen Lohn- und Arbeitsbedingungen können die Verwaltungssanktion in Höhe von 30.000 CHF und das Arbeitsverbot in Kombination ausgesprochen werden. Außerdem können dem Arbeitgeber die durch die Kontrolle angefallenen Kontrollkosten auferlegt werden (Artikel 9 Entsendegesetz).

Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen

Für Dienstleistungen, die die 90 Tage überschreiten, ist eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Zuständig für das Genehmigungsverfahren sind die kantonalen Arbeitsmarkt- beziehungsweise Ausländerbehörden/Migrationsämter.
Bewilligungen für Dienstleistungen über 90 Tagen unterstehen dem allgemeinen Ausländerrecht. Die Bewilligungserteilung ist von diversen Voraussetzungen wie der Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, dem Inländervorrang sowie dem verfügbaren Kontingent abhängig. Im Rahmen des Freizügikeitsabkommens besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer Bewilligung von 120 Arbeitstagen. Hierauf werden meldepflichtige Tätigkeiten (bis zu 90 Arbeitstage) angerechnet. Sofern eine über 120 Tage gültige Bewilligung beantragt wird, besteht hierauf kein Rechtsanspruch.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer Grenzgängerbewilligung. Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind EU-27/EFTA-Bürgerinnen und Bürger, die in einem Staat der EU-27/EFTA wohnen und in der Schweiz arbeiten (Arbeitnehmende oder Selbstständige mit Firmensitz in der Schweiz). Es muss mindestens einmal pro Woche eine Rückkehr an den ausländischen Hauptwohnsitz erfolgen. Grenzgängerinnen und Grenzgänger können sich bei der Einwohnergemeinde in der Schweiz als Wochenaufenthalter anmelden. Die kantonalen Behörden des Arbeitsortes erteilen die Grenzgängerbewilligung. Es gelten keine Grenzzonen mehr, weshalb Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der ganzen EU-27/EFTA wohnen und in der ganzen Schweiz arbeiten dürfen.

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Wer Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, muss die in dem Entsendegesetz geregelten minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten (Entsendegesetz und Entsendeverordnung ist unter den externen Links veröffentlicht). Gemäß Artikel 2 dieses Gesetzes hat der Arbeitgeber den entsandten Arbeitnehmern vor allem die Arbeits- und Lohnbedingungen zu garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Artikel 360a OR in den folgenden Bereichen vorgeschrieben sind:
  • minimale Entlohnung,
  • Arbeits- und Ruhezeit,
  • Mindestdauer der Ferien,
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  • Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen,
  • Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann.

Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge

In der Praxis von besonderer Bedeutung sind die Bestimmungen der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV). Das Seco (Staatssekretariat für Wirtschaft) hat auf seiner Webseite ("Allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) - Bundesratsbeschlüsse" und "Gesamtarbeitsverträge-Kantone") veröffentlicht, die sämtliche allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge der Schweiz enthalten. Beide Listen werden monatlich aktualisiert. In den Gesamtarbeitsverträgen der Schweiz ist üblicherweise ein 13. Monatslohn vorgesehen. Betriebe, die diesen 13. Monatslohn nicht zahlen, müssen auf den Mindestlohn noch einen Aufschlag von 8,33 Prozent vornehmen. In vielen Gesamtarbeitsverträgen finden sich auch Spesenregelungen, die ebenfalls einzuhalten sind.
Hinweis: In den Kantonen Jura und Basel-Stadt umfasst der Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes gemäß dem klaren Gesetzestext die entsandten Arbeitnehmer. Somit ist der kantonale Mindestlohn für entsandte Arbeitnehmer anzuwenden.
Eine elektronische Sammlung der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV) wurde in Zusammenarbeit mit dem VPDS (Verband der Personaldienstleister der Schweiz) erstellt und ist auch für Dritte zugänglich. Da einige Arbeitsverträge sehr kompliziert sind und in einer elektronischen Datenbank nicht enthalten sein können, bleibt ein Blick auf den vom SECO veröffentlichten aktuellen GAV unverzichtbar.
In Branchen ohne allgemein verbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge existieren zwar keine verbindlichen Mindestlöhne, stattdessen sind aber die orts- und berufsüblichen Schweizer Löhne einzuhalten (Artikel 360a OR; SR 220). Hierzu ist ein Lohnvergleich vorzunehmen um sicherzustellen, dass der in der Schweiz einschlägige Mindestlohn für die in der Schweiz relevante Zeitdauer bezahlt wird. Hier sollte der Lohn: Schweizer, Männer, Mittelwert gewählt werden. Aus der Weisung zu dem Lohnvergleich ergeben sich Einzelheiten, wie bestimmte Lohnbestandteile zu erfassen sind.

Kontrollen

Die kantonalen tripartite Kommissionen sowie die paritätischen Kommissionen erhalten Kopien der Meldungen und können vor Ort Kontrollen durchführen. Arbeitgeber sind gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Entsendegesetzes verpflichtet, ihnen auf Verlangen alle Dokumente zu übergeben, welche die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen. Zu den angeforderten Unterlagen gehören häufig auch sogenannte Arbeitsrapporte. In diesen Arbeitsrapporten, die von den Mitarbeitern zu unterschreiben sind, müssen die genauen Uhrzeiten unter Angabe von Fahrt- und Pausenzeiten notiert werden. Bei Kontrollen müssen ausländische, selbständige Dienstleistungserbringer neu auf Verlangen der Kontrollorgane folgende Unterlagen vor Ort nachweisen:
  • Kopie der Meldebestätigung oder Kopie der erteilten Bewilligungen,
  • Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Formular A 1 (Sozialversicherung) und
Kopie des Vertrages mit dem Auftraggeber beziehungsweise dem Besteller. Wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt, eine schriftliche Bestätigung des Auftraggebers beziehungsweise des Bestellers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag.
Hinweis: Bei Erbringung von Dienstleistungen in die Schweiz ist die Frage zu klären, ob hierfür in der Schweiz Umsatzsteuer anfällt und eine Registrierung in der Schweiz notwendig ist. Erste Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Bei weiteren Fragen können Sie uns beziehungsweise die Kollegen der HK Deutschland Schweiz gerne anrufen.

Weitere Informationen

Auf folgender Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz finden Sie die Regelungen der verschiedenen Kantone. Auf der Webseite der Handelskammer Deutschland-Schweiz finden Sie ebenfalls Informationen und Ansprechpartner zum Thema Entsendung.
Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft