Schweiz

Die Entsendung von Mitarbeitern in die Schweiz bietet deutschen Unternehmen attraktive Geschäftsmöglichkeiten. Damit Einsätze rechtssicher durchgeführt werden können, sind jedoch Meldepflichten, Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls Bewilligungsvorschriften zu beachten.

Dienstleistungen bis zu 90 Arbeitstage

Unternehmen aus der Europäischen Union (EU) und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EU-/EFTA-Staaten) können Dienstleistungen in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erbringen. Mitarbeiter oder Selbständige, die nicht Staatsangehörige eines EU-/EFTA-Staates sind, müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung für den regulären Arbeitsmarkt eines EU-/EFTA-Staates sein.
Für selbständige Dienstleistungserbringer sowie entsandte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich ein vereinfachtes Meldeverfahren für Einsätze von bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
Die Regelungen beruhen auf dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Gleichzeitig sind die schweizerischen Arbeits- und Lohnbedingungen einzuhalten.

Meldeverfahren

Vor Beginn eines Einsatzes müssen Unternehmen die Entsendung grundsätzlich bei den zuständigen Schweizer Behörden anmelden.
Die Meldung erfolgt über das Schweizer Unternehmensportal EasyGov. Für die Anmeldung im neuem Meldeportal benötigen Sie zwingend eine Schweizer UID-Nummer. Die Schweizer Mehrwertsteuernummer ist die UID-Nummer. Falls bisher nicht vorhanden, ist die UID-Nummer online zu beantragen. Die UID-Antragsbearbeitungszeit beträgt bis zu 14 Tage.
Die Meldung muss grundsätzlich spätestens acht Kalendertage vor Arbeitsbeginn erfolgen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, beispielsweise zur Behebung von Schäden nach Unfällen oder Havarien, können Ausnahmen zugelassen werden.

Acht meldefreie Tage

Für viele Branchen gilt eine Erleichterung: Tätigkeiten von insgesamt bis zu acht Tagen pro Kalenderjahr können ohne Meldung durchgeführt werden.
Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für bestimmte Branchen. Dort besteht die Meldepflicht bereits ab dem ersten Einsatztag. Hierzu gehören insbesondere:
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe
  • Garten- und Landschaftsbau
  • Reinigungsgewerbe
  • Gastgewerbe
  • Sicherheits- und Bewachungsdienste
  • Reisendengewerbe
Unternehmen sollten daher vor jedem Einsatz prüfen, ob ihre Tätigkeit einer sofortigen Meldepflicht unterliegt.

Nachträgliche Änderungen von Meldungen

Eine Änderung muss unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.
Erfolgte die Meldung online auf elektronischem Weg, wird die Änderung der zuständigen Behörde namentlich in folgenden Fällen per E-Mail und mit Verweis auf die bereits erfolgte Meldung übermittelt:
  • bei Verschiebung des Einsatzdatums auf später
  • bei Verkürzung, Verlängerung der Einsatzdauer
  • bei einer Unterbrechung des Einsatzes
  • bei Annullierung der Meldung
In folgenden Fällen muss eine neue Online-Meldung vorgenommen werden:
  • Meldung anderer Mitarbeiter (zum Beispiel im Krankheitsfall)
  • Meldung zusätzlicher Mitarbeiter
  • Folgearbeiten (innerhalb 3 Monaten)
Die neue Meldung hat vor Beginn des Einsatzes zu erfolgen und einen Hinweis auf die bereits erfolgte Meldung zu enthalten. Eine neue Meldung löst in diesen Fällen keine erneute Acht-Tage-Frist aus.

Schweizer Arbeits- und Lohnbedingungen

Entsendende Unternehmen müssen die in der Schweiz geltenden Mindestarbeitsbedingungen einhalten.
Hierzu gehören insbesondere:
  • Mindestentlohnung
  • Arbeits- und Ruhezeiten
  • Mindesturlaub
  • Arbeitsschutz
  • Gesundheitsschutz
  • Schutz von Jugendlichen und Schwangeren
  • Gleichbehandlung von Frauen und Männern
Besondere Bedeutung haben die allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge (GAV). Diese enthalten häufig branchenspezifische Mindestlöhne sowie Regelungen zu Arbeitszeiten, Spesen und teilweise einen 13. Monatslohn.
Existiert kein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag, müssen die orts- und branchenüblichen Schweizer Löhne eingehalten werden.

Sozialversicherung und A1-Bescheinigung

Für entsandte Arbeitnehmer ist regelmäßig eine A1-Bescheinigung mitzuführen. Sie dokumentiert, dass die Sozialversicherung weiterhin im Entsendestaat besteht.
Die A1-Bescheinigung sollte bereits vor Beginn des Einsatzes beantragt werden und bei Kontrollen jederzeit vorgelegt werden können.

Kontrollen vor Ort

Die Einhaltung der schweizerischen Arbeits- und Lohnbedingungen wird regelmäßig kontrolliert.
Kontrollbehörden können insbesondere folgende Unterlagen anfordern:
  • Meldebestätigung
  • A1-Bescheinigung
  • Arbeitsverträge
  • Einsatznachweise
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Nachweise über die Lohnzahlung
Eine sorgfältige Dokumentation aller Einsätze ist daher unerlässlich.

Sanktionen bei Verstößen

Verstöße gegen Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz können mit Verwaltungssanktionen von bis zu 30.000 Schweizer Franken (CHF) geahndet werden. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen, etwa bei Missachtung von Auskunftspflichten oder Dienstleistungssperren, drohen zusätzlich hohe Geldstrafen (bis zu 40.000 CHF), Sperren von bis zu fünf Jahren sowie strafrechtliche Konsequenzen.

Durchführung von reglementierten Tätigkeiten

Die Ausführung bestimmter Tätigkeiten ist in der Schweiz reglementiert. Eine Auflistung der Tätigkeiten und die Anforderungen an die Ausübung dieser Tätigkeiten erteilt das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

Nachweis der selbständigen Tätigkeit

Personen, die in der Schweiz selbständig tätig sind, müssen ihren Status auf Verlangen der zuständigen Kontrollorgane nachweisen. Als Nachweis können insbesondere folgende Unterlagen verlangt werden:
  • Eintragung in ein Berufsregister als selbständig Erwerbstätiger
  • Gewerbeschein
  • Handelsregisterauszug (sofern vorhanden)
  • A1-Bescheinigung
  • Vertrag oder Vertragsbestätigung mit dem Auftraggeber

Beantragung von Aufenthaltsbewilligungen

Für Dienstleistungen, die die 90 Tage überschreiten, ist eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Zuständig für das Genehmigungsverfahren sind die kantonalen Arbeitsmarkt- beziehungsweise Ausländerbehörden/Migrationsämter.

Weitere Informationen

Auf folgender Informationsplattform zum Thema Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz finden Sie die Regelungen der verschiedenen Kantone. Auf der Webseite der Handelskammer Deutschland-Schweiz finden Sie ebenfalls Informationen und Ansprechpartner zum Thema Entsendung.
Stand: 22. Juni 2026
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Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft