Die 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider

Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist am 20. August 2017 in Kraft getreten. Damit wurden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals rechtlich festgelegt. Hiermit werden die wichtigsten Pflichten für Anlagenbetreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern zusammengefasst.

Welche Anlagen sind von der Verordnung betroffen?

Verdunstungskühlanlagen werden meist als offene Rückkühlwerke von Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen betrieben. Sie werden sowohl in der Industrie und Energiewirtschaft als auch im Handel, der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Betroffen sind nur Rückkühlwerke, die durch Verdunstung von Wasser Wärme an die Umgebungsluft abführen. Rückkühlwerke im Trockenbetrieb und weitere Systeme, von denen keine Gefahr erwartet wird, nimmt die Verordnung aus (Ausgenommen werden unter anderem: Raumlufttechnische Anlagen, die Wasser zur adiabaten Kühlung verdunsten; Anlagen in Hallen; Anlagen mit konstanter Temperatur von 60 Grad Celsius oder mehr; Anlagen mit Kaltwassersätzen, bei denen eine Taupunktunterschreitung möglich ist und Anlagen, in denen das Nutzwasser dauerhaft eine Salzkonzentration von mehr als 100 Gramm Halogenide je Liter aufweist). Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden. Für sie führt die Verordnung eine umfangreiche Liste mit Ausnahmen an (Ausgenommen sind Nassabscheider, in denen das Nutzwasser dauerhaft einen pH-Wert 4 oder weniger beziehungsweise 10 oder mehr aufweist, bei denen das Abgas für mindestens 10 Sekunden auf mindestens 72 Grad Celsius erhitzt wird oder die ausschließlich mit Frischwasser im Durchlaufbetrieb betrieben werden).

Welche Pflichten gelten zukünftig für den Betrieb der Anlagen?

Betriebsinterne Überprüfung des Nutzwassers

Das Nutzwasser der Anlage muss betriebsintern alle zwei Wochen auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (zum Beispiel Dip-Slide-Tests) untersucht werden.

Laboruntersuchung des Nutzwassers

Alle drei Monate müssen akkreditierte Labore Proben des Nutzwassers entnehmen und die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen bestimmen. Wurden bisher keine Untersuchungen durchgeführt, mussten diese erstmals bis zum 16. September 2017 erfolgen. Die Legionellenprüfung kann alle sechs Monate erfolgen, wenn die Prüfwerte (100 KBE Legionella spp. je 100 Milliliter) in zwei Jahren hintereinander nicht überschritten wurden (mindestens eine Untersuchung davon zwischen dem 1. Juni und dem 31. August).

Betriebstagebuch

In einem Betriebstagebuch sind alle wichtigen Informationen zur Anlage, die Ergebnisse der betriebsinternen und Laborprüfungen sowie gegebenenfalls ergriffene Maßnahmen (Untersuchung, Desinfektion, Reparatur) zu dokumentieren. In der Anlage 4 der Verordnung ist eine Liste der zu dokumentierenden Inhalte aufgeführt.

Anzeige

Die Anzeigepflicht nach § 13 gilt seit dem 19. Juli 2018. Ab dann müssen alle Anlagen der zuständigen Behörde (für Meldungen und Vollzug ist in der Regel die Immissionsschutzbehörde zuständig) gemäß Anlage 4 Teil 2 der Verordnung innerhalb eines Monats angezeigt (bestehende also bis 19. August 2018) werden (für neue Anlagen gilt ab Erstbefüllung). Das gilt auch für die Änderung, Stilllegung von Anlagen oder einem Betreiberwechsel.

Prüfung durch Sachverständige oder Inspektionsstelle

Alle fünf Jahre müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder Inspektionsstellen des Typs A überprüft werden (Sachverständige werden von IHKs bestellt, Inspektionsstellen durch die DAkkS akkreditiert). Für bestehende Anlagen gelten Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 (beziehungsweise 2013; 2015; 2017) in Betrieb genommen wurden, muss die erste Prüfung bis zum 19. August 2019 (beziehungsweise 2020; 2021; 2022) erfolgen. Die ersten Sachverständigen werden von IHKs Mitte 2018 bestellt.

Maßnahmen bei Anstieg oder Überschreiten von Prüf- und Maßnahmenwerten

Wird bei der Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 zum Referenzwert (der Referenzwert wird aus den ersten sechs Untersuchungen ermittelt. Solange oder wenn der Betreiber erklärt, auf eine Bestimmung zu verzichten, gilt ein Referenzwert von 10.000 KBE/Milliliter) festgestellt, müssen Betreiber die Ursachen ermitteln (zum Beispiel Wasseraufbereitung kontrollieren) und gegebenenfalls Sofortmaßnahmen (beispielsweise Desinfektion) ergreifen. Stellt eine Untersuchung auf Legionellen Überschreitungen von Prüfwerten fest, werden Maßnahmen erst nach erneuter Laboruntersuchung notwendig. Bei Überschreiten des Maßnahmenwerts 10.000 KBE/Milliliter muss dagegen sofort mit folgenden Maßnahmen gehandelt werden:
  • Untersuchung der Ursachen
  • Gegebenenfalls Maßnahmen zur Behebung
  • wöchentliche betriebsinterne und monatliche Laboruntersuchungen bis die Werte unterschritten werden
  • Sofortmaßnahmen zur Verminderung der mikrobiellen Belastung (zum Beispiel Stoßdosierung von Biozid).

Wiederinbetriebnahme

Wird eine Anlage so verändert, dass sich dies auf die Vermehrung von Legionellen auswirken kann, oder der Nutzwasserkreislauf für mehr als eine Woche unterbrochen beziehungsweise trockengelegt wird, muss sie vor Wiederinbetriebnahme von einer hygienisch fachkundigen Person (nach VDI 2047, VDI 6022 oder vergleichbar) untersucht werden. Dabei muss eine Checkliste in der Anlage 2 abgearbeitet und dokumentiert werden.

Was gilt zusätzlich für neue oder geänderte Anlagen?

Wird eine Anlage erstmals in Betrieb genommen oder Anlagenteile so verändert, dass dies Auswirkungen auf die Ausbreitung von Legionellen nehmen kann, sind eine Reihe zusätzlicher Vorschriften zu beachten:

Bauliche Anforderungen

In den Anlagen müssen geeignete Werk- und Betriebsstoffe eingesetzt, Tropfenabscheider installiert und soweit wie möglich keine Totzonen entstehen. Außerdem müssen sie Vor-richtungen für: Entleerung, Bioziddosierung und Probenahme besitzen. Insgesamt sollen sie dem Stand der Technik entsprechen (das heißt Verwendung fortschrittlicher Einrichtungen und Betriebsweisen, die sich in der Praxis bewährt haben). Ob diese Anforderungen erfüllt werden, sollten Unternehmen vor der Inbetriebnahme vom Hersteller oder Installateur in Erfahrung bringen.

Gefährdungsbeurteilung

Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme muss unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person eine Gefährdungsbeurteilung mit Risikoanalyse und Risikobewertung durchgeführt werden. Das Vorgehen wird in der VDI 2047-2 beschrieben und richtet sich nach gängigen Methoden der Gefährdungsbeurteilung (zum Beispiel TRBS und TRGS 400).

Untersuchungen und Anzeige

Vor Inbetriebnahme muss eine hygienefachliche Untersuchung (siehe oben) durchgeführt werden. Die oben beschriebenen Laboruntersuchungen und die Anzeige bei der Behörde müssen innerhalb der ersten vier Wochen (bei Anlagen, die an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr betrieben werden, innerhalb von zwei Wochen) nach (Wieder-)Inbetriebnahme erfolgen.

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