Leitfaden zur F-Gase Verordnung

Die Verordnung (EU) 2024/2195 legt das Berichtsformat für Angaben zu fluorierten Treibhausgasen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 fest. Sie ersetzt die Vorgängerverordnung (EU) Nr. 1191/2014 und erweitert die Berichterstattungspflichten.

Betroffenheit

Die F-Gas-Verordnung betrifft verschiedene Akteure, darunter Hersteller, Importeure, Exporteure und Verwender von fluorierten Treibhausgasen sowie von Produkten und Einrichtungen, die diese Gase enthalten oder für ihren Betrieb benötigen. Die Verordnung legt spezifische Regeln und Verpflichtungen für diese Gruppen fest, um die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen zu reduzieren und den Übergang zu umweltfreundlicheren Alternativen zu fördern.

Betroffene Gruppen und ihre Kriterien

  1. Hersteller von fluorierten Treibhausgasen sind verpflichtet, die Emissionen während des Produktionsprozesses zu minimieren und die als Nebenprodukte entstehenden Emissionen zu zerstören oder für eine spätere Verwendung zurückzugewinnen. Sie müssen auch eine Konformitätserklärung vorlegen, die die Herkunft der Gase und die Produktionsanlage angibt. Zudem müssen Hersteller von HFKW Produktionsrechte nachweisen.
  2. Pflichten für Importeure fluorierter Treibhausgase und entsprechender Erzeugnisse:
    Sie müssen sicherstellen, dass die importierten Produkte den Anforderungen der Verordnung entsprechen, einschließlich der Kennzeichnung und der Quotenregelungen für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW). Importeure müssen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal haben, bevor sie fluorierte Treibhausgase und Produkte, die diese enthalten, einführen dürfen.
  3. Für das Inverkehrbringen von HFKW müssen Importeure, wie auch Hersteller, einen Referenzwert und eine Quote haben:
    Sie können auch die Genehmigung erhalten, die Quote eines anderen Herstellers oder Importeurs zu verwenden. Importeure von vorbefüllten Einrichtungen müssen die Richtigkeit der Unterlagen, die Konformitätserklärung und ihren Bericht jährlich von einem unabhängigen Prüfer bestätigen lassen.
  4. Exporteure von fluorierten Treibhausgasen und entsprechender Erzeugnisse:
    Sie müssen ebenfalls eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal haben. Ab einem bestimmten Zeitpunkt ist die Ausfuhr von bestimmten Produkten, die fluorierte Treibhausgase mit hohem Treibhauspotenzial enthalten, verboten. Bei der Ausfuhr müssen Exporteure den Zollbehörden die Registriernummer im F-Gas-Portal, die EORI-Nummer, die Nettomasse und die CO2-Äquivalente mitteilen.
  5. Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten:
    Sie sind verantwortlich für die Dichtheitskontrollen, die Leckageerkennung und die Reparatur von Leckagen. Betreiber müssen Aufzeichnungen über die Menge und Art der in ihren Anlagen enthaltenen Gase führen. Sie müssen auch sicherstellen, dass fluorierte Treibhausgase bei der Außerbetriebnahme von Anlagen zurückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Für bestimmte Anlagen sind Leckage-Erkennungssysteme vorgeschrieben. Die Häufigkeit der Dichtheitskontrollen hängt von der Menge des enthaltenen fluorierten Gases ab.
    • Betreiber von Begasungsanlagen mit Sulfurylfluorid müssen die Anwendung von Maßnahmen zur Abscheidung und Entnahme des Gases dokumentieren oder die Gründe angeben, warum dies nicht möglich ist.
    • Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sind ebenfalls betroffen, da sie sicherstellen müssen, dass bei Renovierungs-, Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, bei denen Schaumstoffe mit fluorierten Treibhausgasen entfernt werden, die Emissionen so weit wie möglich vermieden werden
  6. Unternehmen, die fluorierte Treibhausgase in Verkehr bringen oder verwenden:
    Sie müssen über eine Niederlassung innerhalb der Union verfügen oder einen Alleinvertreter mit einer solchen Niederlassung haben. Sie dürfen bestimmte fluorierte Treibhausgase nur an zertifizierte Personen oder Unternehmen verkaufen. Unternehmen, die wiederauffüllbare Behälter in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die Nachweise für die Rückgabe der Behälter zur Wiederauffüllung enthält. Zudem müssen sie Aufzeichnungen über den Verkauf führen.
  7. Natürliche Personen, die bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, zum Beispiel Rückgewinnung, Installation, Wartung oder Reparatur von Anlagen:
    Diese müssen gemäß Artikel 10 der Verordnung zertifiziert sein.

Pflichten

Die Betroffenen der F-Gas-Verordnung sind verpflichtet, diverse Vorschriften einzuhalten, um die Emissionen fluorierter Treibhausgase zu verringern:

Pflichten für Unternehmen

  • Niederlassung/Alleinvertretung: Unternehmen müssen über eine Niederlassung in der Union oder einen Alleinvertreter haben
  • Verkauf an Zertifizierte: Fluorierte Treibhausgase dürfen nur an zertifizierte Personen oder Unternehmen verkauft werden
  • Wiederauffüllbare Behälter: Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung mit Nachweisen für die Rückgabe vorlegen.
  • Aufzeichnungen: Unternehmen müssen Aufzeichnungen über den Verkauf von Anlagen führen
  • Unbeabsichtigte Freisetzung verhindern: Unternehmen müssen Vorkehrungen treffen, um jede unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase zu verhindern, besonders während der Herstellung, Lagerung, Beförderung und des Umfüllens
  • Leckagen beheben: Bei Feststellung einer Leckage müssen die Betreiber und Hersteller von Einrichtungen sicherstellen, dass die Anlage unverzüglich repariert wird. Nach der Reparatur ist eine erneute Dichtheitsprüfung erforderlich.
  • Zertifizierung: Natürliche Personen, die bestimmte Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen (zum Beispiel Installation, Wartung, Reparatur, Rückgewinnung), müssen zertifiziert sein. Auch juristische Personen, die Installationen und so weiter durchführen, müssen zertifiziert sein.
  • Aufzeichnungen führen: Betreiber von Anlagen, für die Dichtheitskontrollen vorgeschrieben sind, müssen Aufzeichnungen über die Menge und Art der Gase, durchgeführte Reparaturen und Kontrollen führen. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Pflichten für Hersteller

  • Emissionen minimieren: Hersteller müssen Emissionen bei der Produktion minimieren und Nebenproduktemissionen zerstören oder rückgewinnen. Sie müssen auch die Minderungsmaßnahmen dokumentieren.
  • Konformitätserklärung: Beim Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase ist eine Konformitätserklärung vorzulegen.
  • Produktionsrechte: Hersteller von HFKW müssen Produktionsrechte nachweisen.

Pflichten für Importeure

  • Quoten einhalten: Importeure von HFKW müssen die ihnen zugewiesenen Quoten einhalten. Sie müssen auch sicherstellen, dass die eingeführten Produkte den Anforderungen entsprechen, einschließlich der Kennzeichnung und der Quotenregelungen für HFKW.
  • F-Gas-Portal: Importeure müssen im F-Gas-Portal registriert sein und über eine gültige Lizenz verfügen.
  • Nachweis der Richtigkeit der Unterlagen: Importeure von vorbefüllten Einrichtungen müssen die Richtigkeit der Unterlagen, der Konformitätserklärung und ihres Berichts jährlich von einem unabhängigen Prüfer bestätigen lassen.
  • Alleinvertreter: Importeure ohne Niederlassung in der EU benötigen einen Alleinvertreter mit Sitz in der EU.
  • Zollanmeldung: Bei der Zollanmeldung sind verschiedene Angaben wie Registrierungsnummer im F-Gas-Portal und EORI-Nummer erforderlich. Weitere Informationen zur Zollanmeldung beziehungsweise zu den Codierungen finden Sie auf unserer Webseite.

Pflichten für Exporteure

  • F-Gas-Portal: Exporteure benötigen eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal.
  • Zollanmeldung: Bei der Ausfuhr müssen Exporteure den Zollbehörden die Registriernummer im F-Gas-Portal, die EORI-Nummer, die Nettomasse und die CO2-Äquivalente mitteilen.
  • Verbot der Ausfuhr: Ab 2028 ist die Ausfuhr von HFKW in Staaten, die nicht Vertragspartei des Protokolls sind, verboten.
  • Wiederausfuhr: Die Wiederausfuhr illegal eingeführter Gase, Erzeugnisse oder Einrichtungen ist untersagt

Pflichten der Betreiber

  • Dichtheitskontrollen: Betreiber bestimmter Anlagen müssen regelmäßige Dichtheitskontrollen durchführen. Die Häufigkeit hängt von der Menge des enthaltenen fluorierten Gases ab.
  • Leckage-Erkennungssysteme: Bei bestimmten Anlagen sind Leckage-Erkennungssysteme vorgeschrieben.
  • Rückgewinnung: Betreiber müssen sicherstellen, dass fluorierte Treibhausgase bei der Außerbetriebnahme von Anlagen zurückgewonnen und recycelt, aufgearbeitet oder zerstört werden. Die Rückgewinnung muss durch zertifizierte Personen erfolgen.
  • Verbot der Verwendung von HFKW mit hohem GWP: Die Verwendung von HFKW mit einem GWP von 2500 oder mehr für die Wartung von Kälteanlagen ist ab 2030 verboten, für Klimaanlagen und Wärmepumpen ab 2026, wobei es Ausnahmen geben kann.... Ab 2032 ist die Verwendung von HFKW mit einem GWP von 750 oder mehr für die Wartung ortsfester Kälteanlagen (außer Kühlern) verboten.
  • Sulfurylfluorid: Betreiber, die Sulfurylfluorid zur Begasung verwenden, müssen die Maßnahmen zur Abscheidung dokumentieren oder Gründe für deren Nichtdurchführbarkeit angeben.
Emissionen vermeiden:
Betreiber und Hersteller von Einrichtungen müssen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um die Freisetzung fluorierter Treibhausgase in die Atmosphäre zu verhindern oder zu minimieren.