Cannabisgesetz (CanG) ist in Kraft getreten

Für viele Betriebe stellt sich nun die Frage, wie mit dieser neuen Gesetzeslage mit dem Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen umgegangen werden soll. Eine erste Grundlage bietet die Stellungnahme der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).
Die im Text erwähnte DGUV-Stellungnahme „NULL Alkohol und NULL Cannabis bei Arbeit und Bildung“ finden Sie online. Die wichtigste Regelung ist auch weiterhin gültig, auch nach der Freigabe des Gesetzes. § 15 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1 sagt aus, dass Beschäftigte sich nicht durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzen dürfen, in dem sie eine Gefahr für andere werden. Folgende Punkte sollten überprüft werden:
  • Anpassungen von Betriebsvereinbarungen zum Beispiel um den Cannabiskonsum zu untersagen oder dass Beschäftigte nicht unter Einfluss von Cannabis sind
  • Gefährdungsbeurteilungen sollten möglicherweise angepasst werden
  • Informationen zu Cannabiskonsum den Beschäftigten bereitstellen zum Beispiel in Format einer Informationsveranstaltung zum  Gesundheitsmanagements 
Weitere Informationen zu Cannabis am Arbeitsplatz und in der Gastronomie finden Sie auf unserer Webseite.