Checkliste: Neue CE-Richtlinien 2016

Am 20. April 2016 waren acht neue CE-Richtlinien vollständig in Kraft getreten, unter anderem eine neue Niederspannungsrichtlinie sowie eine neue EMV-Richtlinie. Unsere Checkliste unterstützt Sie bei der Identifikation von Maßnahmen, die in Zusammenhang mit dem Übergang zwischen alten und neuen Richtlinien relevant waren.
Hinweis: Produktsicherheitsgesetz, CE-Richtlinien sowie weitere Vorgaben regeln zahlreiche Anforderungen an die betroffenen Produkte. Die folgende Checkliste dient – ohne Anspruch auf Vollständigkeit - lediglich der Identifikation typischer Fallstricke beim Übergang von den alten zu den neuen Richtlinien. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Hauptartikel  zu den neuen CE-Richtlinien ab 2016 sowie im Leitfaden Produktentwicklung.

Ich bin...

Hersteller

[  ] Prüfen Sie die Anforderungen der jeweils anzuwendenden neuen Richtlinie(n).
[  ] Beachten Sie insbesondere auch die Basis-Anforderungen an die Produktkennzeichnung.
[  ] Setzen Sie die im Rahmen der Konformitätsbewertung erforderliche Risikoanalyse und Risikobewertung um.
[  ] Passen Sie vorhandene Dokumente an, zum Beispiel die in Konformitätserklärungen aufgeführten Nummern und Bezeichnungen von Richtlinien.
[  ] Beachten Sie Risiken, welche sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben können. Wichtig ist dabei der Stichtag 20. April 2016. Beispiel: Sie haben eine für sich unter CE-Richtlinien fallende Komponente vor diesem Stichtag bezogen, diese wurde somit in Verkehr gebracht. Für ein anschließend entstehendes Gesamtprodukt, das nach dem Stichtag durch Sie in Verkehr gebracht wird, müssen Sie die Anforderungen der neuen Richtlinien erfüllen. Dabei können Sie eventuell nicht auf eine Risikoanalyse und –bewertung für die Teilkomponente zurückgreifen.

Importeur

[  ] Ist eindeutig geklärt, wer Hersteller der Produkte ist (zum Beispiel Ihr Lieferant, Sie selbst, Ihr Kunde?) und die Pflichten aus Produktsicherheitsgesetz und den neuen CE-Richtlinien übernimmt?
[  ] Weisen Sie den Hersteller gegebenenfalls auf die neuen CE-Richtlinien hin. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass dieser nicht im europäischen Wirtschaftsraum sitzt. Englischsprachige Fassungen und Erläuterungen der Richtlinien finden Sie auf der EC-Website.
[  ] Prüfen Sie, ob Sie gegebenenfalls der Pflicht zur Anbringung Ihres Namens und Ihrer Anschrift genügen.
[  ] Prüfen Sie, ob Sie durch bestehende Verträge eventuell Pflichten als “Bevollmächtigter” für den Hersteller übernommen haben. Gegebenenfalls sind Sie möglicherweise für die Erfüllung der Anforderungen der neuen Richtlinien sowie die Anpassung von Dokumenten verantwortlich.
[  ] Beachten Sie die Regelungen zur Übergangsphase: Sofern ein Produkt vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurde, kann es nach diesem Stichtag nach den Anforderungen der alten Richtlinie weiter verkauft (“bereitgestellt”) werden. Nach diesem Stichtag in Verkehr gebrachte Produkte müssen den Anforderungen der neuen Richtlinien genügen.

Händler + Anbringung Eigenmarke (“Umlabeln”)

[  ] Beachten Sie, dass Sie durch Anbringung Ihres eigenen Namens beziehungsweise Ihrer Marke möglicherweise zum Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes werden.
[  ] Beachten Sie Risiken, welche sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben können, zum Beispiel: Ein Produkt könnte durch Ihren Lieferanten durch Verkauf an Sie vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht worden sein. Durch “Umlabeln”, “Umpacken” oder ähnliches werden Sie zum Hersteller und müssen nach dem Stichtag den Anforderungen der neuen Richtlinien genügen. Konkret könnten Sie zum Beispiel zur Durchführung einer Risikoanalyse und –bewertung verpflichtet sein, ohne auf entsprechende Unterlagen Ihres Zulieferers zurückgreifen zu können.

Händler + Weitere Fertigungsschritte

[  ] Beachten Sie, dass Sie durch weitere Fertigungsschritte oder durch Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften eines Produkts möglicherweise zum Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes werden.
[  ] Beachten Sie Risiken, welche sich aus den Übergangsbestimmungen ergeben können, zum Beispiel: Ein Produkt könnte durch Ihren Lieferanten durch Verkauf an Sie vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht worden sein (zu diesem Zeitpunkt galt noch die alte Richtlinie). Durch weitere Fertigungsschritte oder durch Beeinflussung der Sicherheitseigenschaften werden Sie zum Hersteller und müssen nach dem Stichtag den Anforderungen der neuen Richtlinien genügen. Konkret könnten Sie zum Beispiel zur Durchführung einer Risikoanalyse und –bewertung verpflichtet sein, ohne auf entsprechende Unterlagen Ihres Zulieferers zurückgreifen zu können.

Händler

[  ] Beachten Sie die im Zuge der neuen Richtlinien erstmals explizit ausformulierten Pflichten für Händler.
[  ] Setzen Sie ein leicht handhabbares Konzept für Stichprobenkontrollen entsprechend der Pflichten für Händler um. Informationen hierzu finden Sie in unserem Hauptartikel CE-Richtlinien 2016.
[  ] Prüfen Sie, ob Sie tatsächlich als “normaler Händler“ fungieren. Wichtig: Können Sie mit Sicherheit ausschließen, dass Sie als Hersteller einzelner Produkte auftreten? Zum Hersteller können Sie zum Beispiel durch Anbringen Ihres Namens beziehungsweise Ihrer Marke oder durch weitere Fertigungsschritte am Produkt beziehungsweise durch Veränderung der Sicherheitseigenschaften des Produkts werden.
Haben Sie noch Fragen? Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem IHK-Ansprechpartner vor Ort oder