Stromkosten nach § 9b StromStG rückerstatten lassen

Viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes nutzen die Rückerstattungsmöglichkeit nach § 9b StromStG nicht. Dabei lohnt sich das seit der Senkung auf den EU-Mindeststeuersatz für fast jedes Unternehmen mit einem Stromverbrauch über 12.500 kWh pro Jahr.
Seit Januar 2024 können Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 9b Stromsteuergesetz die Stromsteuer oberhalb des Sockelbetrags fast vollständig zurückerstatten lassen. Nutzen Sie diese Chance noch im November und Anfang Dezember für das Jahr 2024. Um in den Genuss des reduzierten Steuersatzes von 0,50 Euro/MWh zu kommen, müssen sie auf dem Zollportal den entsprechenden Antrag auf Rückerstattung stellen.
Um die möglichen Ansprüche, auch der übrigen Erstattungsoptionen, abschätzen zu können, hat die IHK Lippe zu Detmold das Berechnungstool zur Energie- und Stromsteuer aktualisiert. Die Steuersätze und Entlastungsregelungen des Energie- beziehungsweise Stromsteuergesetzes haben sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Die Hinweise zu den Formularen sind aktualisiert.

Quelle: IHK Südlicher-Oberrhein