E-Mobilität

Bis zu 10 Millionen Elektroautos auf deutschen Straßen bis 2030 – So will die Ampel-Koalition die E-Mobilität in Deutschland voranbringen. Doch was sind die Vorteile von Elektroautos und welche Fördermöglichkeiten gibt es für Unternehmen?

Das Elektromobilitätsgesetz

Das Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (EmoG) ist am 12. Juni 2015 in Kraft getreten. Durch das Gesetz soll die Nutzung elektrisch betriebener Fahrzeuge in Deutschland gefördert werden.

Vorteile der Elektromobilität

Die Anschaffung eines Elektroautos kann einige Vorteile mit sich bringen. Neben den grundlegenden Vorteilen wie lautloses Fahren, keine Freisetzung von CO2 und deutlichen Unterschieden bei der Traktion bieten vor allem die verschiedenen Förderprogramme für Betriebe einen erheblichen Vorteil bei der Anschaffung eines Elektroautos. Hinzu kommt, dass der Kauf eines Elektroautos zusätzlich zum Imagegewinn des Unternehmens beitragen kann.

Fördermöglichkeiten

Wie im Koalitionsvertrag festgelegt, können seit dem 1. Januar 2023 Förderung für Elektrofahrzeuge nur noch für Kraftfahrzeuge erhalten werden, die nachweislich einen positiven Effekt auf das Klima haben. Somit können ab 2023 nur noch reine elektrische Fahrzeuge vom Umweltbonus profitieren. Während die Förderung für Plugin-Hybride Ende 2022 ausgelaufen ist, beträgt der Bundesanteil der Förderung für Elektrofahrzeuge:
  • 4.500 Euro mit Nettolistenpreis bis zu 40.000 Euro
  • 3.000 Euro mit Nettolistenpreis zwischen 40.000 Euro und bis zu 65.000 Euro
Des Weiteren können ab dem 01. September 2023 nur noch Privatpersonen einen Antrag stellen (und somit keine Unternehmen mehr). Eine Ausweitung auch auf Kleingewerbetreibende und gemeinnützige Organisationen wird vom BMWK derzeit noch geprüft. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Bundesanteil der Förderung für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit Nettolistenpreis bis zu 45.000 Euro: 3.000 Euro (für Privatpersonen). Fahrzeuge mit höherem Nettolistenpreis erhalten keine Förderung mehr. Der Anteil der Hersteller soll, wie seit Einführung der Innovationsprämie, auch zukünftig 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen.

Eine Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge finden Sie ebenfalls auf der Webseite des BAFA.
Mit der „Landesinitative III – Marktwachstum Elektromobilität BW“ weitet das Verkehrsministerium Baden-Württemberg die Anschaffung von Elektromobilität weiter aus. Förderungen in diesem Bereich finden Sie auf der Webseite des Ministeriums für Verkehr Baden-Württemberg.
Zusätzlich fördert das Land Baden-Württemberg die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Ladeinfrastruktur von neu angeschafften E-Fahrzeugen bis zu einem maximalen Nettolistenpreis von 65.000 Euro mit dem BW-e-Gutschein. Eine Förderung ist bei der Anschaffung für vollelektrische oder mit einer Brennstoffzelle ausgerüstete E-Fahrzeuge, vierrädrige Kraftfahrzeuge sowie für leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen möglich.
Sollten Sie Ihren Fuhrpark bereits komplett auf Elektro­mobilität umgerüstet oder erste E-Fahrzeuge angeschafft haben, sollten Sie sich über den KfW-Zuschuss für den Erwerb und die Errichtung von Lade­infrastruktur an Stell­plätzen von Unter­nehmen informieren. Eine Übersicht hierzu hat die KfW-Bank online zusammengestellt.
Mit dem BW-e-Solar-Gutschein fördert das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg die Kombination von Elektromobilität und erneuerbarer Energiegewinnung durch Solarenergie seit dem 1. Dezember 2021. Voraussetzung für 1.000 Euro Förderung ist die Anschaffung eines vollelektrischen Pkw, Leicht- oder Nutzfahrzeuges mit höchstens 160 kW Motorleistung und eine vorhandene oder geplante Photovoltaikanlage. Wird außerdem eine Ladestation an der Wand installiert, gibt es für diese Wallbox zusätzlich 500 Euro vom Land – und somit eine Gesamtfördersumme von 1.500 Euro. Antragsberechtigt für das Förderprogramm sind sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen, Kommunen oder Vereine. Voraussetzung ist der Sitz in Baden-Württemberg.
E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, müssen monatlich nur noch mit 0,25 Prozent des Listenpreises (bis 60.000 Euro) versteuert werden. Bei Elektroautos von über 60.000 Euro des Listenpreises wird der geldwerte Vorteil auf 0,5 Prozent verringert. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-in-Hybride) unterfallen nur der Steuerermäßigung, wenn sie im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes EmoG, weniger als 50 g CO2 /km ausstoßen oder einer rein elektrischen Reichweite von mindestens
  • 40 Kilometer bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018,
  • 60 Kilometer bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 oder
  • 80 Kilometer bei einer Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 
erreichen.
The Mobility House informiert, berät und unterstützt Unternehmen beim Aufbau einer Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Neben Schulungen und Webinaren gehört eine Datenbank zu Förderprogrammen für Ladestationen und E-Fahrzeuge von Bund, Ländern und Städten zu ihrem Informationsangebot. Interessierte Unternehmen können die Programme nach Postleitzahl filtern und so ein passendes Programm finden. Mit wenigen Klicks gelangen sie direkt zur Antragsstellung oder zu weiteren Informationen der Fördergeber.
Das Verkehrsministerium fördert die Unterhaltungs- und Betriebskosten von gekauften, geleasten oder gemieteten neuen batterieelektrisch oder mit einer Brennstoffzelle betriebenen Nutzfahrzeugen (EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3) sowie selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (ohne EG-Klassen, wie beispielsweise Kehrmaschinen). Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen/innen, Einzelkaufmänner/frauen, Freiberufler/innen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Unternehmergesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg. Förderbeginn ist am 1. November 2022
Das Programm „BW-e-Nutzfahrzeuge“ des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg zielt es unter anderem auf Kommunen und Unternehmen ab. Es fördert die Unterhaltungs- und Betriebskosten von gekauften, geleasten oder gemieteten neuen Nutzfahrzeugen, die batterieelektrisch oder mit einer Brennstoffzelle betriebenen werden. Die Fördersumme staffelt sich nach den Fahrzeugklassen der EU; Zuschüsse in Höhe von bis zu 60.000 Euro sind möglich. Voraussetzung: Die Fahrzeuge sind überwiegend in Baden-Württemberg im Einsatz. Für Umrüstungen gibt es ebenfalls Geld. Eine Kombination mit Bundesförderprogrammen für E-Nutzfahrzeuge ist erwünscht. Diese bezuschussen die Anschaffung der Fahrzeuge und die dazugehörige Ladeinfrastruktur.
Das Ministerium für Verkehr baut die Spitzenstellung Baden-Württembergs bei der Ladeinfrastruktur weiter aus. Dazu fördert das Ministerium Lademöglichkeiten auch für Autos ohne Stellplatz („Laternenparker“) und für Wohneigentumsgemeinschaften. Mit Charge@BW gibt es eine neue unkomplizierte Fördermöglichkeit für Unternehmen, Kommunen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG). Die Förderung Charge@BW umfasst Elektroinstallationen in WEG für den Anschluss von Ladepunkten und die Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur. Der Fördersatz beträgt einheitlich 40 Prozent bis maximal 2.500 Euro pro Ladeplatz in WEG beziehungsweise öffentlich zugänglichem Ladepunkt (Mindestbewilligungssumme: 5.500 Euro). Die Förderabwicklung erfolgt über die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank). Alle benötigten Informationen und das Antragsformular stehen auf der Webseite der L-Bank zur Verfügung. Im Rahmen der überarbeiteten Förderung Charge@BW ist ein Maßnahmenbeginn unmittelbar nach der Antragstellung möglich. So kann auf eigenes Risiko bereits nach der Antragstellung mit der Umsetzung von Vorhaben begonnen werden. Für das Förderprogramm stehen rund 5 Millionen Euro bereit. Alle weiteren Informationen sowie Details zur Antragstellung finden Sie auf der Webseite der L-Bank.
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterstützt mit einem neuen Förderprogramm Unternehmen beim Aufbau von Schnellladeinfrastruktur für PKW und LKW. Gefördert werden gewerblich genutzte Schnellladepunkte mit einer Ladeleistung von mindestens 50kw sowie der dafür notwendige Netzanschluss. Details zur Förderung:
  • Jedes antragstellende Unternehmen kann genau einen Antrag stellen. Dabei gilt: Bei verbundenen Unternehmen stellen Tochterunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit einen eigenen Antrag.
  • Alle Anträge von verbundenen Unternehmen dürfen einen Gesamtförderbetrag von 30 Millionen Euro nicht überschreiten.
  • Die Zuwendung auf Grundlage dieses Förderaufrufs ist unabhängig von der Anzahl der beantragten Schnelladepunkte pro Antrag auf 5 Millionen Euro begrenzt.
  • Die Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung: Für kleine und mittlere Unternehmen ist eine Förderquote von bis zu 40 Prozent möglich, für Großunternehmen eine Förderquote von bis zu 20 Prozent.
  • Die förderfähigen Ausgaben pro Ladepunkt sind auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der DC-Ladeleistung dieses Ladepunktes abhängig ist. Bei einer Ladeleistung am Ladepunkt von 50 bis 149kW beträgt der maximale Förderbetrag pro Ladepunkt für kleine und mittlere Unternehmen 14.000 Euro, bei Großunternehmen 7.000 Euro. Bei Ladepunkten mit einer maximalen Ladeleistung von mehr als 150kW  erhalten kleine und mittlere Unternehmen maximal 30.000 Euro und Großunternehmen 15.000 Euro.
  • Die Auftragsvergabe darf erst nach Bewilligung des gestellten Antrages erfolgen.
  • Nicht förderfähig sind unter anderem Ausgaben für Planungsleistungen Dritter. Auch eine Förderung von Leasingraten oder Mietausgaben für Ladeinfrastruktur ist ausgeschlossen.
  • Die Schnellladepunkte müssen im Inland errichtet werden und mindestens zwei Jahre ab Datum der Inbetriebnahme laut Installationsprotokoll im Eigentum des antragstellenden Unternehmens verbleiben.
  • Der für den Ladevorgang erforderliche Strom muss aus erneuerbaren Energien stammen.
  • Eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln ist nicht zulässig.
  • Die Beschaffung und Installation muss innerhalb von 18 Monaten nach Eingang des Bewilligungsbescheides erfolgen (die Vorhabenlaufzeit beginnt mit dem Datum des Bescheides). Eine Verlängerung ist in lediglich begründeten Ausnahmefällen möglich.
Weitere Förderprogramme zur Energieeffizienz finden Sie auf unserer Webseite.

Ladeinfrastruktur

Zur Regelung des Aufbaus einer Infrastruktur für alternative Kraftstoffe hat die Bundesregierung die Ladesäulenverordnung (LSV) beschlossen, welche seit dem 17. März 2016 in Kraft ist und somit die EU-Richtlinie (2014/94/EU) umsetzt. Die Ladesäulenverordnung beinhaltet Regeln zu Ladesteckerstandards, sowie die Mindestanforderungen zum Aufbau und Betrieb eines öffentlich zugänglichen Ladepunkts. Außerdem soll die Authentifizierung und Bezahlung an den Ladesäulen vereinheitlicht werden.
Eine Karte aller Normal- und Schnellladesäulen für Elektrofahrzeuge, welche das Anzeigeverfahren der Bundesnetzagentur erfolgreich durchlaufen und einer Veröffentlichung zugestimmt haben finden sie auf der Webseite der Bundesnetzagentur sowie im Ladesäulenregister. Eine Aktualisierung erfolgt in regelmäßigen Abständen.
Beim Betrieb von elektrischen Ladesäulen ist vor der Installation auf das betriebliche Lastmanagement zu achten. Die verfügbare Ladeleistung sollte sich auf alle aktuell ladenden Autos verteilen. Durch den intelligenten Betrieb können Investionskosten für den Netzanschluss verhindert oder reduziert werden. Darüber hinaus kann eine Erhöhung von Lastspitzen vermieden werden, da sonst ein erhöhter Betrag für den Jahresleistungspreis beim Netzentgelt bezahlt werden muss. Vor der Installation der Ladesäulen sollte der Netzbetreiber über die neue Anschlussleistung informiert werden.
Der Masterplan Ladeinfrastruktur soll den Markthochlauf auf 10 Millionen Elektrofahrzeuge bis 2030 flankieren. Im August 2019 waren es 220.000 Fahrzeuge. Dazu sollen die regulatorischen Rahmenbedingungen für den Ladeinfrastrukturausbau verbessert werden und mehr Mittel für einen schnelleren Ausbau fließen. Die Zielmarke für 2030 wurde auf eine Million öffentlich zugängliche Ladepunkte extrem ausgeweitet. Grundlage dafür ist eine EU-Empfehlung von einem Ladepunkt je 10 Elektroautos. Im Rahmen der bestehenden Förderprogramme werden neben der Forcierung von Schnellladern in 2020 auch Kundenparkplätze adressiert, die bisher aufgrund der verminderten Zugänglichkeit nicht förderfähig waren.
Mit dem Zuschussprogramm Charge@bw können Sie pro Ladepunkt bis zu 2.500 Euro erhalten. Die Bedingungen zum Programm finden Sie auf der Webseite der L-Bank.

Betriebliche Mobilität

Betriebliches Mobilitätsmanagement dient Unternehmen als praxistaugliches Instrument zur systematischen Analyse und Optimierung der unternehmenseigenen Verkehrsbedarfe. Aufbauend auf der Analyse werden Verbesserungspotenziale identifiziert und entsprechende Maßnahmen für die Bereiche Verkehr, Infrastruktur, Service und Kommunikation entwickelt und in einem Mobilitätskonzept zusammengefasst und umgesetzt.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf unserer Webseite.

Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen

Die “Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung” hat einen Leitfaden veröffentlicht der sich an Personen richtet, welche die Qualifizierung von Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvolt-Systemen und deren Komponenten haben und ausführen.