Energie- und Stromsteuerumlagen

Im Jahr 1999 wollte der Gesetzgeber mit Einführung der ökologischen Steuerreform einerseits den Faktor Arbeit entlasten und andererseits Anreize für eine energieeffiziente Produktion schaffen, in dem Energieerzeugnisse und Strom besteuert werden.
Die Strom- und Energiesteuer, oftmals als Ökosteuer bezeichnet, ist eine Verbrauchssteuer. Diese ist für die Unternehmen ein zusätzlicher Kostenfaktor. Für bestimmte Unternehmen, insbesondere die des Produzierenden Gewerbes, sieht das Energie- und Stromsteuerrecht Möglichkeiten zur Entlastung vor. Die Entlastung muss von den Unternehmen beantragt werden.
Es gibt 2 Ermäßigungsstufen:
  • die Ermäßigung der Steuersätze und
  • den so genannten Spitzenausgleich nach §10 Stromsteuergesetz ("Entlastung in Sonderfällen")
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes bezahlen den vollen Stromsteuersatz von 20,50 Euro/MWh. Diese können bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Steuerentlastung in Höhe von 5,13 Euro/MWh beantragen. Dabei ist ein Selbstbehalt von 250 Euro zu berücksichtigen. Die Berechtigung muss durch die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit nachgewiesen werden.
Der Spitzenausgleich greift anschließend an die Steuersatzermäßigung. Er besteht aus der Erstattung der nach Abzug einer Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen verbleibende Ökosteuer in Höhe von 90 Prozent.
Der Spitzenausgleich wird nur gewährt, wenn ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 vorgewiesen wird. Kleine und mittelständische Unternehmen (kleiner 250 Beschäftigte, 50 Millionen Euro Umsatz oder 43 Millionen Euro Bilanzsumme) müssen sogenannte Energieaudits oder das "Altenative System" vorweisen.
Weitere Informationen zur Energie- und Stromsteuer in Bezug auf Ermäßigungen für das produzierende Gewerbe finden Sie im Merkblatt, welches Sie bei der IHK Bodensee-Oberschwaben anfordern können.
Ein kostenloses Berechnungstool für die Energie- und Stromsteuer stellt die IHK Detmold unter diesem Link zur Verfügung.

Ergänzungen zur Stromsteuerbefreiung für Eigenversorger

Seit Juli 2019 gibt es eine weitreichende Änderung bei der Stromsteuerbefreiung. Dies betrifft alle Besitzer und Betreiber von Eigenstromerzeugungsanlagen ungeachtet davon, ob Sie in der Vergangenheit bereits Kontakt zum Hauptzollamt (für die Stromsteuer zuständige Behörde) hatten oder nicht. Die Änderungen sind durch das EU-Beihilferecht bedingt.

Eigenstromanlagen bis 2 MW

Die Strombefreiung für den eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strom aus Anlagen bis 2 MW gilt nur noch für erneuerbare Energien Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen. Dies nur dann, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht oder im räumlichen Zusammenhang an Dritte weitergeleitet wird (im räumlichen Zusammenhang können Sie ihren eigenerzeugten Strom an Dritte weiterleiten. Dafür benötigen Sie aber eine Versorgererlaubnis nach §4 Stromsteuergesetz und müssen die Formulare 1410, 1410a, 1410az beim Hauptzollamt einreichen). Die Strombefreiung bei Selbstverbrauch erfolgt nicht (mehr) automatisch. Folgende Anlagen mussten bis spätestens zum 31. Dezember 2019 eine förmliche Erlaubnis beim Hauptzollamt beantragt haben:
  • erneuerbare Energien Anlagen mit einer Nennleistung von 1 bis 2 MW
  • hocheffiziente KWK-Anlage mit einer Nennleistung von 50kW bis 2MW
Eine KWK-Anlage gilt als hocheffizient wenn Sie die die Kriterien nach §10 Absatz 2 Nummer 2 Stromsteuer-Durchführungsverordnung erfüllt. Dazu zählen ein Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent und eine ausschließlich wärmegeführter Betrieb der Anlage.
Für diese notwendige Erlaubnis sind folgende beiden Formulare auszufüllen:
  • 1422 (Antrag auf Steuerbefreiung räumlicher Zusammenhang bis 2 MW-Anlagen)
  • 1422a (Betriebserklärung zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom im räumlichen Zusammenhang)
Die dann vom Hauptzollamt erteilte Erlaubnis ist bis auf Widerruf gültig und muss nicht jährlich beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt über das für Sie zuständige Hauptzollamt.

Was passiert, wenn ich die Frist zum 31. Dezember 2019 verpasst habe?

Wenn Sie keinen Antrag zum Erhalt einer förmlichen Erlaubnis gestellt haben, werden Sie von Ihrem zuständigen Hauptzollamt einen Steuerbescheid erhalten. Die entstehenden Kosten können Sie erneut durch einen Entlastungsantrag zurückfordern. Dies bedeutet jedoch einen Mehraufwand für Sie und die Behörde.

Was gilt für die übrigen Anlagen?

Erneuerbare Anlagen unter 1 MW Nennleistung und hocheffiziente KWK-Anlagen unter 50kW Nennleistung haben automatisch eine allgemeine Erlaubnis des Hauptzollamts zur steuerfreien Verwendung des eigenerzeugten Stroms im räumlichen Zusammenhang. Sie müssen hierfür keine Formulare ausfüllen und keinen Antrag stellen.

Alle anderen Anlagen beispielsweise nicht-hocheffiziente KWK-Anlagen unter 2 MW müssen seit dem 1. Juli 2019 die Stromsteuer für den Selbstverbrauch entrichten. Das Datum der Inbetriebnahme der Anlage ist unerheblich, es gibt keinen Bestandsschutz. Das bedeutet, Sie erhalten zukünftig einen Steuerbescheid vom Hauptzollamt und sind dazu verpflichtet, für jede Kilowattstunde Eigenstrom den vollen Stromsteuersatz in Höhe von 2,05 cent/kWh abzuführen! Parallel können Sie aber für den eingesetzten Kraftstoff in Ihrer Anlage nun einen Steuerentlastungsantrag nach §53 Energiesteuergesetz prüfen.

Eigenstromanlagen ab 2 MW

Die Stromsteuerbefreiung für den eigenerzeugten und selbst verbrauchten Strom in Anlagen ab 2 MW gilt weiterhin nur für erneuerbare Energien Anlagen. Bitte prüfen Sie, ob Sie für den Betrieb Ihrer Eigenerzeugungsanlage noch weitere Erlaubnisanträge benötigen. Vor allem die Versorgererlaubnis und die Erlaubnis zur Eigenerzeugung (§4 Stromsteuergesetz).