Informationen für den Taxi- und Mietwagenunternehmer

Erlaubnispflicht im Taxi- und Mietwagenverkehr

Wer geschäftsmäßig und entgeltlich Personen befördert, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Einige Ausnahmen sieht das Personenbeförderungsgesetz vor.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung

Voraussetzung für die Genehmigungserteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Straßenpersonenverkehrs nachweist. Der Eignungsnachweis ist in der Regel durch eine Fachkundeprüfung bei der IHK zu erbringen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit ist es unter anderem erforderlich, dass das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens nicht weniger als 2.250 Euro für das erste Fahrzeug oder 1.250 Euro für jedes weitere Fahrzeug beträgt.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch Vorlage folgender Bescheinigungen nachgewiesen:
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft (das Ausstellungsdatum der Bescheinigungen darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen), sowie
  • einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschafsprüfers, Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalt für Steuerrecht oder eines Kreditinstitutes.

Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Erlaubnis-/Lizenzbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (unter anderem: polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus Gewerbe- und Verkehrszentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung beim jeweiligen Landratsamt.

Nachweis der fachlichen Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung wird erbracht durch
  • (1) eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxen- oder Mietwagenunternehmen. Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen Führung eines Taxen- oder Mietwagenunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten gemäß Anlage 3 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vermittelt haben. Das Ende dieser Tätigkeit darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.
    (2) Die Prüfung der Voraussetzungen nach (1) obliegt der IHK, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat. Der Bewerber hat der IHK hierzu aussagekräftige Unterlagen vorzulegen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Eignung nicht aus, so kann die IHK mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen. Hält die IHK den Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine Fachkundebescheinigung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der EU-Richtlinie 96/26/EG aus.
    Die Gebühr für die Prüfung und Bestätigung einer Vortätigkeit beträgt 60 Euro.
oder
  • eine bestandene Abschlussprüfung zum/r Kaufmann/frau im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Schwerpunkt: Personenverkehr) oder
  • zur Fortbildung zum „Verkehrsfachwirt/in oder
  • Betriebswirt/in (DAV) oder
  • Diplom-Betriebswirt/in im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn oder
  • Diplom-Verkehrswissenschaftler/in an der Technischen Universität Dresden
oder
  • eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen IHK. Örtlich zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Die Abnahme der Taxi- und Mietwagenprüfung wurde seit dem 15. Februar 2024 von der IHK Bodensee-Oberschwaben auf die IHK Reutlingen übertragen. Die IHK Reutlingen ist nun zuständig für die Bewerber, die ihren Wohnsitz in den Landkreisen Ravensburg, Sigmaringen und Bodenseekreis haben.

Zuständige Verkehrsbehörden für die Erteilung einer Genehmigung für den Taxi- und Mietwagenverkehr

b) Landratsamt Ravensburg,
Friedenstr. 6, 88212 Ravensburg,

Tel. 07 51/85-52 16

c) Landratsamt Sigmaringen,
Leopoldstr. 4, 72488 Sigmaringen,
Tel. 0 75 71/1 02-54 01,
Die Genehmigung ist schriftlich bei den genannten unteren Verkehrsbehörden zu beantragen.