EuGH zur Erlaubnispflicht für Vermittlung von Gruppenversicherungen

Der Abschluss von Gruppenversicherungsverträgen ist ein bei Unternehmen und Vereinen beliebtes Instrument, um Mitarbeiter (geschlechtsneutral zu verstehen, m/w/d) oder Mitgliedern einen unkomplizierten Versicherungsschutz zu ermöglichen. Doch wer mehreren Menschen einen kollektiven Versicherungsschutz verschaffen möchte, muss einiges beachten, um nicht ungewollt sich selbst oder Begünstigte zum Versicherungsvermittler zu machen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 29. September 2022 ein wegweisendes Urteil zur Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Gruppenversicherungen gesprochen. Danach ist es nicht nur denkbar, dass der Anbietende eines Gruppenversicherungsvertrages als Versicherungsvermittler (m/w/d) tätig wird, sondern sogar der oder die Versicherte. Die Konsequenzen sind weitreichend: Versicherungsvermittler
  • benötigen eine Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer (IHK),
  • müssen sich im Versicherungsvermittlerregister unter www.vermittlerregister.info registrieren und
  • unterliegen bestimmten Weiterbildungs-, Aufklärungs- sowie sonstigen Berufspflichten.
Vor diesem Hintergrund hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern (IHKs) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einen Leitfaden zu den Auswirkungen des EuGH-Urteils auf den Vermittlerstatus bei Gruppenversicherungen erarbeitet, der bei der Abgrenzung von echten Gruppenversicherungs- und ähnlichen Verträgen hilft und anhand zahlreicher konkreter Beispiele praxisnahe Hinweise für deren Gestaltung bietet. Dieser Leitfaden steht, neben weiteren Informationen zu wichtigen Neuerungen für Versicherungsvermittler, auf den Webseiten der IHK Stuttgart als PDF zum Download bereit.