Immobiliardarlehensvermittler - Erlaubnis und Registrierung gemäß § 34i GewO
Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO. Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Beratung zu solchen Verträgen. Für die Erlaubniserteilung, Registrierung, Aufsichtstätigkeit und Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig sind die IHKs .
Gebühren, Checkliste, Online-Antrag
- Für die Erlaubniserteilung und Registrierung erhebt die IHK Bodensee-Oberschwaben Gebühren. Deren Höhe können Sie unserem Gebührentarif (§ 34i GewO unter D.8) entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die Gebühren bereits mit Antragstellung fällig werden.
- Insofern sollten Sie vor Antragstellung anhand unserer Checkliste für Erlaubnisanträge zum Vermittlergewerbe überprüfen, ob ihnen alle dazu benötigten Unterlagen vorliegen bzw. die Unterlagen, die direkt an die IHK übermittelt werden, richtig beantragt wurden.
- Zur Antragstellung und zum Hochladen Ihrer vollständigen Unterlagen steht Ihnen das Online-Portal der IHK-Organisation zur Verfügung. Darüber erhalten Sie auch eine Bestätigung, dass die Unterlagen erfolgreich hochgeladen wurden.
- Den Link zum Online-Antragsverfahren können Sie in vielen gängigen und aktuell unterstützten Browsern (beispielsweise Google Chrome, Microsoft Edge und Mozilla Firefox) öffnen, nicht jedoch mit einem veralteten Internet Explorer.
- Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
Erlaubnisverfahren
Voraussetzungen
Unter dem Begriff „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ fallen nach der Definition des aktuellen Gesetzes entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Die Erlaubnisvoraussetzungen orientieren sich an den bereits bestehenden Regelungen für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. Immobiliardarlehensvermittler müssen demnach zuverlässig und sachkundig sein sowie über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie) und geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Einzelheiten zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und zur Sachkunde werden durch die Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) geregelt.
Danach beträgt die Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (oder gleichwertigen Garantie) 460.000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und 750.000 Euro pro Kalenderjahr für die Schadensfälle insgesamt.
Sachkundeprüfung zum Geprüften Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK
Die erforderliche Sachkunde kann unter anderem durch erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK erlangt werden. Die Sachkundeprüfung für den Kammerbezirk Bodensee-Oberschwaben wird durch die IHK Ulm abgenommen. Weitere Informationen zur Prüfung und die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpartner finden Sie auf der Webseite der IHK Ulm.
Weitere IHK-Standorte, die die Sachkundeprüfung abnehmen, finden Sie auf der Webseite der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK).
Gleichgestellte Berufsqualifikation als Nachweis der Sachkunde
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt:
- Abschlusszeugnis als Immobilienkaufmann/ -frau, als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau, als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder die Abschlussprüfung auf der Grundlage der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat,
- Geprüfte(r) Immobilienfachwirt/-in
- Geprüfte(r) Bankfachwirt/-in
- Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Finanzberatung
- Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
- Finanzfachwirt/-in (FH) mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung
- Geprüfte(r) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung
- Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich Immobiliardarlehensvermittlung
- Ein zwischen Dezember 2012 und dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss zum/-r „Bauspar-und Finanzfachmann/-frau (BWB)“, wenn dieser nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakadamie Niedersachsen, der Sparkassenakad emie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH abgelegt wurde.
Sachkunde und Zuverlässigkeit von Angestellten
Es ist außerdem vorgesehen, dass der Immobiliardarlehensvermittler bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen (Angestellte) oder Personen in leitender Position, die für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen darf, wenn er deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft hat. Es sind daher nicht nur die unmittelbar mitwirkenden Personen erfasst.
Registrierungspflicht
Ebenso besteht eine Registrierungspflicht – wie bei Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlern. Sowohl der Gewerbetreibende selbst als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eingetragen werden.
Abgrenzung vom Honorar-Immobiliardarlehensberater
Eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater ist im Gegensatz zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO im Gesetz nicht vorgesehen, so dass der Erlaubnistatbestand des § 34i GewO für beide Berufsbilder greift.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 vom 20. Juli 2017 hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass sich die Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater gegenseitig ausschließen. Er hat nun unter § 34i Absatz 5 GewO einen Satz angefügt, dass Honorar-Immobiliardarlehensberater keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ausüben dürfen. Zuvor war es nach Auslegung des Gesetzes in Baden-Württemberg möglich gewesen, sich zusätzlich als Honorar-Immobiliardarlehensberater registrieren und als solcher wahlweise tätig zu sein.
Als Honorar-Immobiliardarlehensberater müssen Sie eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein (§ 34i Absatz 5 GewO). Die Entscheidung, ob eine Vermittlung oder Honorarberatung angeboten wird, hat vor dem jeweiligen Geschäft zu erfolgen und ist dem Kunden mitzuteilen. Fließen trotz Honorarberatung Provisionen, sind diese an den Kunden weiterzugeben.
