Immobiliardarlehensvermittler - Erlaubnis und Registrierung gemäß § 34i GewO

Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne von § 491 Absatz 3 BGB oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO. Ebenfalls erlaubnispflichtig ist die Beratung zu solchen Verträgen.
Unter dem Begriff „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ fallen nach der Definition des aktuellen Gesetzes entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

Zuständigkeit für Erlaubniserteilung, Registrierung und Sachkundeprüfung

Die IHKs sind für die Erlaubniserteilung, Registrierung, Aufsichtstätigkeit und für die Abnahme der Sachkundeprüfung zuständig.

Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnisvoraussetzungen orientieren sich an den bereits bestehenden Regelungen für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. Immobiliardarlehensvermittler müssen demnach zuverlässig und sachkundig sein sowie über eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie) und geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Einzelheiten zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und zur Sachkunde werden durch die Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) geregelt.
Danach beträgt die Mindestversicherungssumme der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (oder gleichwertigen Garantie) 460.000 Euro für jeden einzelnen Schadensfall und 750.000 Euro pro Kalenderjahr für die Schadensfälle insgesamt.

Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK"

Die erforderliche Sachkunde kann unter anderem durch erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK erfolgen. Bei Fragen zu Prüfungsterminen, wenden Sie sich bitte an die IHK Ulm.
Die Anmeldefrist endet 30 Tage vor dem jeweiligen Prüfungstermin. Es bestehen keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen und die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden. Die Prüfungsgebühren betragen bei der Prüfung schriftlich und praktisch 300 Euro, Prüfung nur schriftlich 200 Euro. 
Für nähere Informationen steht Ihnen Frau Veronika Zenner, IHK Ulm, gerne zur Verfügung (Telefon: 0731 173-326, zenner@ulm.ihk.de).
Weitere IHK-Standorte, die die Sachkundeprüfung abnehmen und Informationen zur Sachkundeprüfung hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) auf seiner Webseite bereitgestellt.

Gleichgestellte Berufsqualifikation als Nachweis der Sachkunde

Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt:
  • Immobilienkaufmann/-frau
  • Bankkaufmann/-frau
  • Sparkassenkaufmann/-frau
  • Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
aa) die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBI. I S. 1187)  abgelegt wurde
bb) die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat (Nachweis durch Ausbildungsvertrag)
  • Geprüfte(r) Immobilienfachwirt/-in
  • Geprüfte(r) Bankfachwirt/-in
  • Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Finanzberatung
  • Geprüfte(r) Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
  • Finanzfachwirt/-in (FH) mit abgeschlossenem weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule mit mindestens einjähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung
  • Geprüfte(r) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung
  • Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im Bereich Immobiliardarlehensvermittlung
  • Ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der Industrie- und Handelskammer Potsdam, der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen, der Sparkassenakademie Schloss Waldthausen, der Sparkassenakademie Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein/Niederlassung Lübeck oder der Beruflichen Fortbildungszentren der Bayerischen Wirtschaft (BFZ) gemeinnützige GmbH

Sachkunde und Zuverlässigkeit von Angestellten

Es ist außerdem vorgesehen, dass der Immobiliardarlehensvermittler bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Personen (Angestellte) oder Personen in leitender Position, die für diese Tätigkeit verantwortlich sind, nur dann beschäftigen darf, wenn er deren Zuverlässigkeit und Sachkunde geprüft hat. Es sind daher nicht nur die unmittelbar mitwirkenden Personen erfasst.

Registrierungspflicht

Ebenso besteht eine Registrierungspflicht – wie bei Versicherungs- und Finanzanlagen­vermittlern. Sowohl der Gewerbetreibende selbst als auch die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder dafür verantwortlichen Personen müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eingetragen werden.

Honorar-Immobiliardarlehensberater

Eine eigene Erlaubnispflicht für Honorar-Immobiliardarlehensberater ist im Gegensatz zum Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO im Gesetz nicht vorgesehen, so dass der Erlaubnistatbestand des § 34i GewO für beide Berufsbilder greift.

Hinweis:

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 vom 20. Juli 2017 hat der Gesetzgeber klar gestellt, dass sich die Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler und Honorar-Immobiliardarlehensberater gegenseitig ausschließen. Er hat nun unter § 34i Absatz 5 GewO einen Satz angefügt, dass Honorar-Immobiliardarlehensberater keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater ausüben dürfen. Zuvor war es nach Auslegung des Gesetzes in Baden-Württemberg möglich gewesen, sich zusätzlich als Honorar-Immobiliardarlehensberater registrieren und als solcher wahlweise tätig zu sein.

Bitte beachten Sie:

Als Honorar-Immobiliardarlehensberater müssen Sie eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein (§ 34i Absatz 5 GewO). Die Entscheidung, ob eine Vermittlung oder Honorarberatung angeboten wird, hat vor dem jeweiligen Geschäft zu erfolgen und ist dem Kunden mitzuteilen. Fließen trotz Honorarberatung Provisionen, sind diese an den Kunden weiterzugeben.

Kosten, Anträge und Checklisten

Für die Erlaubniserteilung und Registrierung erhebt die IHK Bodensee-Oberschwaben Gebühren. Die einzelnen Gebühren für den Bereich “Immobiliardarlehensvermittler” können Sie unserem Gebührentarif entnehmen.
Antragsformulare und Checklisten finden Sie rechts unter "Weitere Informationen".
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen (nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute) und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG, Genossenschaft) unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.

Hinweis:

Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.