Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO

Honorar-Finanzanlagenberater

Am 1. August 2014 trat zu den bereits bestehenden Regelungen der verschiedenen Vermittler und Berater eine neue Regelung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Berufsbild der Honorar-Finanzanlagenberater mit dem neuen § 34h GewO in die Gewerbeordnung eingeführt.
Die Erlaubnis nach § 34h GewO wird von Personen benötigt, die zu Finanzanlageprodukten im Sinne des § 34f GewO gewerblich gegen ein Honorar beraten möchten. Die Honorar-Finanzanlagenberatung nach und die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler nach schließen sich gegenseitig aus, weshalb es nicht möglich ist auf beiden Gebieten gleichzeitig tätig zu sein. Der Gewerbetreibende muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach § 34f GewO oder nach § 34h GewO beantragen möchte. Wie auch Versicherungsvermittler, Versicherungsberater sowie Finanzanlagenvermittler werden auch Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 11a Abs. 1 GewO in einem öffentlich einsehbaren Register eingetragen.
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f GewO können diese bestehende Erlaubnis in eine Erlaubnis nach § 34h GewO umtauschen, dürfen in diesem Fall dann aber ihr Gewerbe ausschließlich nach den Regelungen für Honorar-Finanzanlagenberater betreiben.

Kosten, Anträge und Checklisten

Für die Erlaubniserteilung und Registrierung erhebt die IHK Bodensee-Oberschwaben Gebühren. Die einzelnen Gebühren für den Bereich “Honorar-Finanzanlagenberater” können Sie unserem Gebührentarif entnehmen.
Antragsformulare und Checklisten finden Sie rechts unter "Weitere Informationen".
Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen (nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute) und juristische Personen (zum Beispiel GmbH, AG, Genossenschaft) unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.

Hinweis:

Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.