Verkehrsleiter - Fragen und Antworten

Seit dem 4. Dezember 2011 gilt die EU Verordnung (EG) 1071/2009 zur europaweit einheitlichen Berufszugangsverordnung für den Beruf des Kraftverkehrsunternehmens im Güter- und Personenkraftverkehr. Daraus ergeben sich zahlreiche kleinere und zum Teil auch größere Veränderungen für die betroffenen Unternehmen. Nachfolgend geht es schwerpunktmäßig um die Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Begriff „Verkehrsleiter“.

Was ist ein Verkehrsleiter und welche Aufgaben hat er?

Nur der Begriff des Verkehrsleiters selbst ist neu, seine Funktion ist dagegen schon lange in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- beziehungsweise Personenbeförderungsunternehmen bekannt: Im Kern entspricht der neue Verkehrsleiter der bekannten "zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/ Omnibusverkehrs bestellten Person". Der Begriff „Verkehrsleiter“ wurde durch die EU Verordnung (EG) 1071/2009 eingeführt. Artikel 2 Nummer 5 der VO (EG) 1071/09 definiert den Verkehrsleiter folgendermaßen: er ist „eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt (meist kleinere Einzelunternehmen), diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet“.
Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, fallen nicht unter die EU-Verordnung. Sie benötigen keinen Verkehrsleiter.

Aufgaben des Verkehrsleiters

Laut gesetzlicher Definition ist die Kernaufgabe des Verkehrsleiters die „tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens“. Die Verordnung gibt aber noch weitergehende Hinweise. So werden beispielsweise im Zusammenhang mit externen Verkehrsleitern folgende Aufgabenbereiche genannt (vergleiche Artikel 4 Absatz 2 lit b):
  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
  • die grundlegende Rechnungsführung
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Auch diese Aufgabenbereiche sind nicht neu, sie stehen eben nun direkt in der Verordnung. Es bleibt auch weiterhin möglich, die Aufgaben im Unternehmen zu delegieren; die letztendliche Verantwortlichkeit trägt der Verkehrsleiter. Zur Frage, wie sich der Inhaber der Güterkraftverkehrslizenz/einer Genehmigung für den Linien- oder den Gelegenheitsverkehr zum neuen Verkehrsleiter verhält, siehe Frage 8.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht einen Verkehrsleiter im Unternehmen zu haben?

Nein, letztendlich benötigt jedes Unternehmen des Güterkraft- oder Personenverkehrs seit dem 4. Dezember 2011 einen Verkehrsleiter, so wie es bislang auch schon eine fachkundige Person, die zur Leitung der Verkehrsgeschäfte bestellt war, geben musste. Weiterhin gilt: die generell vom Anwendungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) und des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) ausgenommenen Betriebsarten bleiben durch die Neuregelung unberührt.

Ich betreibe nur Werkverkehr. Benötige ich einen Verkehrsleiter?

Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben, unterliegen nicht den Bestimmungen der EU Berufszugangsverordnung, das heißt es muss kein Verkehrsleiter benannt werden.

Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?

Zum Verkehrsleiter bestellt werden kann grundsätzlich jede natürliche Person (Artikel 4 Verordnung (EG) 1071/09), sofern sie folgende Kriterien erfüllt:
  • Zuverlässigkeit: Die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmers darf nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilung oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften (vergleiche nachfolgende Ausführungen).
  • Fachliche Eignung: Der Verkehrsleiter soll die nötigen Kenntnisse haben, um sowohl innerstaatliche als auch grenzüberschreitende Verkehre zu leiten. Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen.
Neben diesen „Kernanforderungen“ (die nachgewiesen werden müssen), gibt es weitere Kriterien, die die EU verbindlich in allen Mitgliedsstaaten vorschreibt:
  • Tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten des Unternehmens, das heißt, der Verkehrsleiter muss über entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen im Unternehmen verfügen.
  • Er muss in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen stehen, beispielsweise wenn er Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner ist oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt. Ausnahmen gelten für den externen Verkehrsleiter.
  • Der Verkehrsleiter muss seinen ständigen Aufenthalt (= Wohnsitz) in der EU haben, nicht jedoch notwendigerweise im selben Mitgliedsstaat des Unternehmens (Beispiel: Ein Güterkraftverkehrsunternehmen in Karlsruhe kann einen Verkehrsleiter bestellen, der in Straßburg lebt).
zur fachlichen Eignung:
Unternehmer oder Verkehrsleiter müssen die fachliche Eignung besitzen. Hier steht die Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer weiterhin im Mittelpunkt (vergleiche Artikel 8 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09). Wer bereits einen von einer IHK ausgestellten und mit einer laufenden Nummer versehenen Fachkundenachweis besitzt, braucht keine neue Bescheinigung, also auch keine Umschreibung. 
Wichtiger Hinweis: Da das einheitliche Register, welches beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) geführt wird, die Vergabe einer eindeutigen Nummer erfordert, müssen ältere Fachkundebescheinigungen (zum Beispiel alte Güternah- und Güterfernverkehrsbescheinigungen) durch neue Bescheinigungen nach dem Muster in Anhang III der Verordnung (EG) 1071/09 ersetzt werden. Ein Antrag auf Umschreibung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 341 KB) ist bei der IHK zu stellen, bei der die Prüfung seinerzeit abgelegt wurde.
Wichtiger Hinweis für anerkannte Ausbildungsberufe und Studiengänge: Die bislang anerkannten Ausbildungsberufe und Studiengänge werden nach dem Inkrafttreten der neuen nationalen Berufszugangsverordnungen künftig nicht mehr als Fachkundenachweise anerkannt werden. Sowohl für den Güterkraftverkehr als auch für den Personenverkehr gibt es einen Besitzstandsschutz für alte Abschlussprüfungen.
Bislang sahen sowohl die nationalen Berufszugangsverordnungen zum Güterkraftverkehr (GBZugV), als auch zum Personenverkehr (PBZugV) die Anerkennung bestimmter Abschlussprüfungen und Studiengänge vor. Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2011 beschlossen (Bundesratsdrucksache 707/11), dass nach § 7 Absatz 1 der nationalen Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) die in der Anlage 4 der jetzt geltenden Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr aufgeführten Abschlussprüfungen weiterhin als Fachkundenachweise gelten, soweit die Ausbildung bereits abgeschlossen oder vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde. Auf der Sitzung des Bundesrates am 1. Februar 2013 wurde diese Regelung nun gleichlautend auch für den Personenverkehr übertragen (Bundesratsdrucksach 773/12).
Eine Umschreibung in eine Fachkundebescheinigung ist jedoch unumgänglich geworden. Die Erfordernis einer eindeutigen Nummer für das einheitliche Register bedeutet einen faktischen Zwang zur Umschreibung. Ein Antrag auf Umschreibung ist bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK zu stellen.
Betroffen sind folgende Abschlüsse:
Anlage 6 zu § 6 Absatz 1 Berufszugangsverordnung Personenverkehr:
  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • Abschlussprüfung als Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom-Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden.
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Anlage 4 zu § 6 Absatz 1 Berufszugangsverordnung Güterkraftverkehr:
  • Abschlussprüfungen zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr
  • Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn
  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim
  • Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn
Eine weitere wichtige Änderung ergibt sich allerdings bei der bisherigen Ausnahmemöglichkeit zur Anerkennung der Fachkunde, wenn weder eine IHK Prüfung abgelegt wurde, noch ein entsprechender Ausbildungsabschluss vorhanden ist:
Die bisher gegebene Möglichkeit, die Fachkunde durch eine leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrs- oder Omnibusunternehmen auf Antrag anerkennen lassen zu können ("Praktikerregelung"), wird eingeschränkt: Die Mitgliedstaaten können lediglich beschließen, Personen, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 (das heißt mindestens im Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis zum 4. Dezember 2009) ohne Unterbrechung ein Personen- oder Güterkraftverkehrsunternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleitet haben, von der entsprechenden Fachkundeprüfung zu befreien (vergleiche Artikel 9 Verordnung (EG) Nr. 1071/09). Deutschland hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach § 8 Absatz 1 Berufszugangsverordnung Güterkraftverkehr beziehungsweise § 7 Absatz 2 Berufszugangsverordnung Personenverkehr kann die fachliche Tätigkeit auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr/Straßenpersonenverkehr betreibt, nachgewiesen werden.
Im Ergebnis werden sich aufgrund der EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/09 keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der fachlichen Eignung ergeben. Ausnahme ist die wesentliche höhere Hürde bei der Anerkennung einer leitenden Vortätigkeit.
zur Zuverlässigkeit:
Bei den Zuverlässigkeitsanforderungen kommt es dagegen erstmals zu verbindlichen Vorgaben, insbesondere was die Konsequenzen von Verstößen angeht. Hierin ist durchaus eine Verschärfung zu sehen.
Danach darf die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters oder des Verkehrsunternehmens nicht zwingend in Frage gestellt sein, etwa durch Verurteilungen oder Sanktionen aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen geltende einzelstaatliche Vorschriften in folgenden Bereichen:
  • Handelsrecht,
  • Insolvenzrecht,
  • Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Branche,
  • Straßenverkehr,
  • Berufshaftpflicht,
  • Menschen- oder Drogenhandel.
Außerdem darf gegen den Verkehrsleiter oder das Unternehmen in keinem Mitgliedstaat ein Urteil wegen einer schwerwiegenden Straftat oder eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere in folgenden Bereichen:
  • Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Arbeitszeit sowie Einbau und Nutzung der Kontrollgeräte,
  • höchstzulässiges Gewicht und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr,
  • Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer,
  • Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge einschließlich der vorgeschriebenen technischen Überwachung der Kraftfahrzeuge,
  • Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs,
  • Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße,
  • Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern in bestimmten Fahrzeugklassen,
  • Führerscheine,
  • Zugang zum Beruf,
  • Tiertransporte.
Durch die Verordnung (EU) 2016/403 ("Todsündenliste") wurde das sogenannte Risikoeinstufungsverfahren zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit eines Verkehrsleiters deutlich ausgebaut und teilweise auch verschärft.
Bereits ein schwerster Verstoß oder drei sehr schwere Verstöße von Fahrern pro Jahr führen danach zur Einleitung eines nationalen Verfahrens zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Stellt die Aberkennung der Zuverlässigkeit nach Auffassung der zuständigen Behörde keine unverhältnismäßige Reaktion dar, so führt die Verurteilung oder Sanktion aufgrund der Verstöße zur Aberkennung der Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters. Das bedeutet faktisch ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Verkehrsleiter. Wer als Verkehrsleiter für mehrere Unternehmen tätig ist, der verliert im Falle der Aberkennung der Zuverlässigkeit aufgrund von Verstößen in einem Unternehmen die Voraussetzung zur Ausübung der Tätigkeit als Verkehrsleiter in sämtlichen von ihm betreuten Unternehmen. Er gilt als ungeeignet, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten (Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009).
Es bedarf in diesen Fällen erst einer Rehabilitierungs- oder vergleichbaren Maßnahme, um wieder als Verkehrsleiter tätig werden zu dürfen (Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz. 2 der Verordnung (EG) 1071/2009). Das entsprechende Verfahren dazu bedarf noch einer bislang nicht erfolgten nationalen Regelung.
Soweit vorangegangene Ereignisse Zweifel daran begründen, ob Ihre persönlichen Zuverlässigkeit noch gegeben ist, sollten Sie sich vorab direkt mit der zuständigen Genehmigungsbehörde für den Güter- beziehungsweise Personenverkehr in Verbindung setzen.

Ist der bisherige Güterkraftverkehrserlaubnisinhaber (wenn er die Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt) nicht automatisch Verkehrsleiter?

Nein, nicht direkt. Zwar kann sich der Erlaubnisinhaber einer Güterkraft- oder Personenverkehrserlaubnis auch selbst als Verkehrsleiter benennen, zunächst wird jedoch davon ausgegangen, dass die zur Führung der Personen oder Güterkraftverkehrsgeschäfte benannte Person die Funktion des Verkehrsleiters einnimmt.
Sofern mehrere Personen im Unternehmen die Fachkunde besitzen, bietet es sich an, die Verantwortlichkeiten zu verteilen, so dass Verkehrsleiter und Erlaubnisinhaber nicht dieselbe Person sind. Dies kann im Falle von Verstößen relevant werden.

Ich habe eine Güterkraft-/Personenverkehrserlaubnis (Omnibus) und leite mein eigenes Unternehmen. Kann ich mich auch selbst als Verkehrsleiter benennen? Benötige ich dazu weitere Fortbildungen oder Prüfungen?

Auch der Inhaber einer Güterkraft- oder Personenverkehrserlaubnis kann sich selbst als Verkehrsleiter benennen. Sofern dieser auch bislang die Verkehrsgeschäfte geleitet hat und hierfür kein anderer Mitarbeiter benannt war, wird ihn die zuständige Behörde als Verkehrsleiter betrachten.
Für bereits jetzt schon fachkundige Personen (durch IHK-Fachkundeprüfung, Ausbildungsabschluss oder Anerkennung einer leitenden Tätigkeit) sind keine zusätzlichen Fortbildungen, Schulungen oder Prüfungen notwendig. Diese früher erworbenen Fachkundenachweise gelten auch für den Verkehrsleiter, so dass in diesem Bereich keine zusätzlichen neuen Anforderungen entstehen.

Kann ich auch ein Güterkraft- oder Personenverkehrsunternehmen gründen/leiten und die Erlaubnis hierfür erhalten, ohne selbst die notwendigen Fachkundeanforderungen zu erfüllen?

Ja, dies ist nun eindeutig geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vregleiche Artikel 4 Absatz 2 lit. a) bis d) VO (EG) Nr. 1071/09. Demnach kann trotz der fehlenden Fachkunde einem Unternehmen die Erlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Unternehmen mit einem externen Verkehrsleiter einen Vertrag abschließt und diesen gegenüber der zuständigen Behörde als solchen benennt. Damit übernimmt der externe Verkehrsleiter die Verantwortung für die Verkehrsgeschäfte.
Neu gegenüber der bisherigen Regelung, die ebenfalls die Leitung eines Unternehmens ohne Fachkunde ermöglicht hat, ist, dass nun keine fachkundige Person mehr im Unternehmen selbst beschäftigt sein muss. Die Fachkunde kann nun sozusagen durch externe Dienstleister - in Person des externen Verkehrsleiters - vorgehalten werden. Bislang musste, falls der Erlaubnisinhaber selbst keine Fachkunde hatte, zumindest eine andere Person direkt im Unternehmen beschäftigt sein, die über die entsprechende Fachkunde verfügte.

Was hat es mit dem behördlichen Register auf sich?

Die EU schreibt den Mitgliedsstaaten vor, zukünftig ein „Einzelstaatliches elektronisches Register“ (EER) über alle Kraftverkehrsunternehmen einzurichten. Dieses wird von einer zuständigen Behörde im jeweiligen Mitgliedsstaat geführt. Die örtlichen Behörden, die für die Erteilung der Güterkraft-/Personenverkehrserlaubnisse zuständig sind, leiten die von ihnen erfassten Daten an das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) weiter.
Es ist vorgesehen, das Register europaweit zu vernetzen, so dass auch die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten Nachricht darüber erhalten, ob und gegebenfalls welche Verwaltungssanktionen in Deutschland ergriffen wurden beziehungsweise ob einem Antragsteller die Zuverlässigkeit aberkannt wurde. Damit soll die Transparenz erhöht und den Behörden die Beurteilung der Zuverlässigkeit erleichtert werden, da insbesondere auch im Ausland begangene Verstöße in das Register eingetragen werden können. Das wird das Bundesamt für Logistik und Mobilität als „nationale Kontaktstelle“ sicherstellen.
In Deutschland ist das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auch für die Führung des öffentlichen Teils des Registers, der so genannten Verkehrsunternehmerdatei (VUDat), zuständig. In diesem Register werden die Angaben über das Unternehmen und die Art der Zulassung einschließlich der Zahl der erfassten Fahrzeuge, der laufenden Nummern der Gemeinschaftslizenzen und der beglaubigten Kopien dokumentiert. Darüber hinaus sind Name, Rechtsform und Anschrift des Unternehmens öffentlich über das Internet abrufbar und auch der benannte Verkehrsleiter wird mit seinem Namen hinterlegt.
Darüber hinaus wird es aller Voraussicht nach verschiedene nicht-öffentliche Teile des Registers geben. Die Zahl, Kategorie und Art der in Artikel 6 Verordnung (EG) 1071/09 genannten schwerwiegenden Verstöße, die in den vorangegangenen zwei Jahren zu einer Verurteilung oder einer Sanktion geführt haben, werden dabei in den von Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten Zentralregistern – Gewerbezentralregister und Bundeszentralregister – gespeichert. Gleiches gilt für die Namen derjenigen Verkehrsleiter, die die Behörden für unzuverlässig erklärt haben, das heißt gegen die ein faktisches Berufsverbot besteht. Abgeschlossene Busgeldverfahren aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das Güterkraftverkehrsgesetz werden dagegen in einem nicht öffentlichen Teil der Verkehrsunternehmerdatei des Bundesamts für Logistik und Mobilität registriert.

Was gilt für einen externen Verkehrsleiter?

Wenn ein Unternehmen die Anforderung der fachlichen Eignung nicht selbst erfüllt, also eine fachkundige Person ohne echte Beziehung zum Unternehmen beschäftigt, muss das Unternehmen eine Person vertraglich damit beauftragen, die Aufgaben des Verkehrsleiters zu übernehmen.
Für diesen sogenannten externen Verkehrsleiter gelten dieselben Anforderungen wie für alle anderen Verkehrsleiter: Er muss zuverlässig sein und die vorgeschriebene Fachkunde besitzen.
Darüber hinaus gilt: Der Verkehrsleiter hat die Aufgaben ausschließlich im Interesse des Unternehmens und unabhängig von anderen Unternehmen wahrzunehmen. Er darf keine vertraglichen Beziehungen zu Auftraggebern haben (Artikel 4 I lit. d) Verordnung (EG) Nummer 1071/09).
In dem Vertrag zwischen externem Verkehrsleiter und dem Unternehmen, für das er die Verkehrsgeschäfte leitet, sind die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau zu regeln. Die EU-Verordnung macht genaue Vorgaben, welche Aufgaben Gegenstand der vertraglichen Regelung sein müssen. Wir raten daher dringend, diese Gegenstände tatsächlich im Vertrag zu regeln. Selbstverständlich können die Vertragsparteien darüber hinaus weitere Regelungen aufnehmen und sollten dies im Regelfall auch tun.
Zu den zwingend zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere (siehe Artikel 4 Absatz 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1071/09):
  • das Instandhaltungsmanagement der Fahrzeuge,
  • die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente,
  • die grundlegende Rechnungsführung,
  • die Disposition der Ladungen und des Fahrpersonals (Einhaltung der Sozialvorschriften) sowie
  • die Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und Ladungssicherung).
Anders als ein interner Verkehrsleiter darf der externe Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Artikel 4 Absatz 2 lit c) Verordnung (EG) Nr. 1071/09).

Wie benenne ich einen Verkehrsleiter und was ist dabei vertraglich zu beachten?

Sofern ich ein neues Unternehmen im erlaubnispflichtigen Güterkraft- oder Personenverkehr gründe oder meine bisherige fachkundige Person das Unternehmen verlässt, gibt es folgende Varianten, einen Verkehrsleiter zu benennen:
  • Eine im Unternehmen tätige Person, die die rechtlichen Anforderungen an den Verkehrsleiter erfüllt, wird zum Verkehrsleiter bestellt (interner Verkehrsleiter).
  • Eine nicht zum Unternehmen gehörende Person wird vertraglich als externer Verkehrsleiter verpflichtet (externer Verkehrsleiter).

Interner Verkehrsleiter

Ein gesonderter Vertrag neben dem Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich, kann sich aber für die Festschreibung von Kompetenzen und Aufgaben anbieten.
Für die Arbeitsverträge interner Verkehrsleiter schreibt die EU-Verordnung keine Inhalte vor. Es dürfte sich aber empfehlen, bei der Vertragsgestaltung die Vorgaben der Artikel 4, 6 und 8 Verordnung (EG) Nr. 1071/09) zu den Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit zu beachten.

Externer Verkehrsleiter

In dem Vertrag mit dem externen Verkehrsleiter müssen die tatsächlich und dauerhaft durchzuführenden Aufgaben sowie die Verantwortlichkeiten als Verkehrsleiter genau geregelt werden, da die Verordnung hierzu Vorgaben macht. Zu den zu regelnden Aufgaben zählen insbesondere die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absatz 2 lit. b) Verordnung (EG) Nr. 1071/09 .
Es empfiehlt sich, auch seine Interessenwahrungspflicht gegenüber dem Unternehmen und eine Klausel zum Konkurrenzschutz in den Vertrag aufzunehmen.
Bedenken Sie, dass ein externer Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Flotte von zusammengenommen! höchstens 50 Fahrzeugen leiten darf.
Auch dieser externe Verkehrsleiter muss dann gegenüber den zuständigen Behörden benannt werden, sofern dies nicht bereits im Erlaubnisverfahren passiert.

Ich habe eine Spedition und führe keine eigenen Transporte durch; gibt es auch für mich beim Thema Verkehrsleiter etwas zu beachten?

Da die EU Verordnung den Berufszugang zum Güterkraft- beziehungsweise Personenverkehr regelt (und in diesem Zusammenhang auch den Verkehrsleiter), sind klassische Speditionen (die nicht im Selbsteintritt Transporte durchführen) nur indirekt von den Regelungen betroffen. Sie müssen zwar selbst keinen Verkehrsleiter bestellen, sollten aber dennoch einige Punkte in diesem Zusammenhang beachten:
So bleibt aller Voraussicht nach der § 7c des deutschen Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) unverändert. Dieser regelt die Verantwortung des Auftraggebers eines Transports. Kurz gesagt gilt demnach: jeder Auftraggeber einer Beförderung hat die Pflicht, sich zumindest in einem bestimmten Umfang zu vergewissern, dass die beauftragten Unternehmen über die notwendigen Erlaubnisse verfügen.

Was droht bei Verstößen, insbesondere hinsichtlich der Zuverlässigkeit?

Je nach Schwere und Häufigkeit der Verstöße können die Konsequenzen für die Unternehmen beziehungsweise den Verkehrsleiter drastisch - bis hin zum faktischen Berufsverbot - sein. Wichtig ist dabei, zwischen Strafen gegen den Erlaubnisinhaber/Unternehmen und Strafen gegen den Verkehrsleiter zu unterscheiden.

Sanktionen gegen den Erlaubnisinhaber

Bisher galt:
Bei den Strafen gegen das Unternehmen beziehungsweise gegen Erlaubnisinhaber bleibt es weitgehend beim bisher Bekannten: Entfällt die Zuverlässigkeit - als Erlaubniskriterium - so ist letztendlich die Güterkraft- beziehungsweise Personenverkehrslizenz direkt in Gefahr. Die Behörden haben bei der Einschätzung gewisse Spielräume, zudem muss bei allen Entscheidungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Über die gewerberechtliche Prüfung der Zuverlässigkeit hinaus kommen natürlich auch noch Sanktionen aus dem Bereich des Ordnungswidrigkeiten- beziehungsweise des Strafrechts in Betracht.
Neu ist:
Durch das Inkrafttreten der Verordnung gibt es nun erstmals in allen EU-Mitgliedsstaaten einen verbindlichen Katalog besonders schwer wiegender Verstöße, die zum Wegfall der Zuverlässigkeit führen können. Eine Aufstellung dieser Verstöße finden Sie bei der Antwort zur Frage “Wer kann Verkehrsleiter werden und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?”. Dieser Zuverlässigkeitskatalog gilt für Erlaubnisinhaber und Verkehrsleiter gleichermaßen. Bei schwersten Verstößen können die nationalen Mitgliedsstaaten nur noch bei besonderen Härtefällen von der Feststellung der Unzuverlässigkeit absehen. Sie sind in jedem Fall zur Einleitung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens verpflichtet.

Sanktionen gegen den Verkehrsleiter

Bisher galt:
Auch bislang gab es schon die Möglichkeit, Sanktionen gegen die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person auszusprechen. Zusätzlich konnte Sie für Versäumnisse, beispielsweise durch die mangelnde Überprüfung der Ladungssicherung, zur Verantwortung gezogen werden (von Punkten im Verkehrszentralregister bis hin zu Strafverfahren). Zudem war es zulässig, Informationen über Ordnungswidrigkeiten in einer zentralen Datenbank zu speichern.
Neu ist:
Mit der Einführung des Verkehrsleiters und den Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit gestellt werden, hat die EU-Kommmission gleichzeitig Vorgaben gemacht, bei welchen Verstößen die Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters wieder entfallen kann. Einem unzuverlässigen Verkehrsleiter kann zukünftig die Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden. Da eine solche Untersagung gleichzeitig auch in das neue Unternehmens- und Verkehrsleiterregister beim Bundesamtes für Logistik und Mobilität eingetragen wird, kommt dies einem faktischen Berufsverbot als Verkehrsleiter in Europa gleich, da auch andere Mitgliedsstaaten auf die dort gespeicherten Daten zugreifen können.
Für den Verkehrsleiter gelten letztendlich die gleichen Zuverlässigkeitsanforderungen, wie für den Erlaubnisinhaber. Auch einem Verkehrsleiter droht bei den bereits genannten besonders schweren Verstößen der Verlust der Zuverlässigkeit.
Daher ist es umso wichtiger, dass ein Verkehrsleiter im Unternehmen auch die tatsächlichen Kompetenzen, Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse für den Verkehrsbereich hat. Anderenfalls droht, dass er für etwas „den Kopf herhalten“ muss, auf das er in der Praxis möglicherweise zu geringen oder keinen Einfluss hatte.

Ich habe gehört, es gibt für externe Verkehrsleiter eine Beschränkung auf maximal 50 Fahrzeuge. Gilt dies auch für einen unternehmensinternen Verkehrsleiter?

Für externe Verkehrsleiter gibt es in der Tat eine Beschränkung. Sie dürfen maximal für vier Unternehmen tätig werden und diese vier Unternehmen dürfen zusammen auch nicht mehr als 50 Zugfahrzeuge haben, ansonsten sind mehrere externe Verkehrsleiter notwendig.
Im Umkehrschluss ergibt sich daraus aber schon die Regelung für den „internen“ Verkehrsleiter: Da er nur für ein Unternehmen tätig wird, nämlich das, bei dem er angestellt ist oder das er als Eigentümer leitet, gilt für Ihn diese Beschränkung nicht! Er kann sich voll auf diese Aufgabe konzentrieren, so dass die EU hier keine Notwendigkeit sah, die Anzahl der Fahrzeuge zu begrenzen.