Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten im gewerblichen Straßenverkehr

Im Zuge der Einführung des digitalen Kontrollgerätes hat der europäische Gesetzgeber in der Verordnung (EG) 561/2006 gleichzeitig neue Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten sowie geänderte Dokumentationspflichten erlassen. Während der Teil der neuen Verordnung, der sich mit der Einführung des digitalen Kontrollgerätes befasst, bereits zum 1. Mai 2006 in Kraft getreten ist, sind die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten erst ab dem 11. April 2007 zur Anwendung gekommen. Die an die EU-Vorschriften angepasste Fahrpersonalverordnung (FPersV), die insbesondere die Regelungen für Fahrzeuge zwischen 2,8 Tonnen und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) enthält und die nationalen Ergänzungen wie Ausnahmen und Sonderregelungen umfasst, ist seit 31. Januar 2008 in Kraft.

Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nummer 561/2006

Die Verordnung (EG) Nummer 561/2006 gilt grundsätzlich für alle Beförderungen innerhalb der Mitgliedsstaaten und im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten. Darüber hinaus gelten sie auch in den EWR-Mitgliedsstaaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem Drittstaat, der nicht Mitglied des AETR ist, gelten die Vorschriften auch, sofern das Fahrzeug in einem EG/EWR-Mitgliedsstaat zugelassen ist – allerdings nur auf dem EG-Streckenanteil. Findet ein Transport von einem EG-Staat in einen AETR-Staat statt, der nicht EG-Mitglied ist, gilt auf der gesamten Strecke das AETR (zum Beispiel bei einem Transport von Deutschland in oder durch die Schweiz).
Anwendung findet die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bei Beförderungen mit Fahrzeugen, die dem gewerblichen Gütertransport (gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen übersteigt. Die zulassungsrechtliche Einordnung ist dabei nicht relevant, somit können auch Pkw-Gespanne betroffen sein. Im Bereich der Personenbeförderung gelten die Vorschriften beim Einsatz von Fahrzeugen, die zur Beförderung von mehr als 9 Personen einschließlich Fahrer bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich das Fahrzeug in leerem oder beladenem Zustand befindet beziehungsweise mit Fahrgästen besetzt ist.

Das Fahrpersonalgesetz und die Fahrpersonalverordnung

Das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) gelten ausschließlich im nationalen Kontext, also nur bei Beförderungen auf dem deutschen Hoheitsgebiet. Somit gelten sie auch für Ausländer, die innerhalb Deutschlands oder im Transit Transporte mit Fahrzeugen zwischen 2,8 Tonnen und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht durchführen. Hauptsächlich dienen sie dazu, das EU-Recht durch spezielle nationale Vorschriften zu konkretisieren und auch die dort enthaltenen Öffnungsklauseln umzusetzen.
Gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 regeln Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung im Besonderen die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten bei der Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Im Rahmen der Personenbeförderungen gelten besondere Vorschriften, wenn das Fahrzeug mehr als acht Fahrgäste aufnehmen kann und im Linienverkehr mit einer maximalen Linienlänge von 50 Kilometer eingesetzt wird.

Das Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt für abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) und nicht für Selbständige. Ist der Fahrer also gleichzeitig selbständiger Unternehmer, so muss er nur die jeweiligen Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten beachten aber nicht die Vorschriften gemäß Arbeitszeitgesetz., Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit des Arbeitnehmers. Hierzu zählt neben dem reinen Fahren auch eine mitunter vorkommende Wartezeit beim Be- und Entladen des Fahrzeuges, die Pflege und Wartung des Fahrzeuges sowie Tätigkeiten des Fahrers wie die Erledigung von zum Beipiel Zollformalitäten.
Für abhängig Beschäftigte, die Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen beziehungsweise mit mehr als 8 Fahrgastsitzplätzen lenken, gilt insbesondere der § 21a des Arbeitszeitgesetzes:
Im Vier-Monats-Zeitraum darf die durchschnittliche Arbeitszeit des Fahrpersonals maximal 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Es ist also möglich, mehrere Wochen jeweils 60 Stunden zu arbeiten und durch entsprechenden Freizeitausgleich im jeweiligen Zeitraum den 48-Stunden-Durchschnitt einzuhalten. Bestehen tarifvertragliche Regelungen, kann sich der Bezugszeitraum auch auf 6 Monate verlängern.
Nicht als Arbeitszeit gilt:
  1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
  2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
  3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz Nummer 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
Tipp: Durch diese Regelung zu den Bereitschaftszeiten ergibt sich eine neue Gestaltungsvariante bezüglich der Wartezeiten beim Be- und Entladen. Erkundigt sich der Fahrer bei der Ankunft ausdrücklich nach der voraussichtlichen Warte-, Lade- oder Entladezeit und verlässt er daraufhin das Fahrzeug um die Wartezeit zum Beispiel in einem Aufenthaltsraum zu verbringen, fällt dafür keine Arbeitszeit an. Die Information zu Verzögerungszeiten kann auch bereits durch den Disponenten des Frachtführers eingeholt werden. Eine Weitergabe der Information an den Fahrer muss dann jedoch sichergestellt sein – ein schriftlicher Aktenvermerk allein reicht nicht aus.
Anders verhält es sich bei abhängig Beschäftigten, die Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht beziehungsweise Fahrzeuge mit weniger als acht Fahrgastsitzplätzen lenken. Sie fallen unter den Begriff „stationäres Personal“ (§ 3 Arbeitszeitgesetz):
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.
Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Bereitschaftszeiten gelten als Arbeitszeiten! Die Gestaltungsmöglichkeit, wie es sie bei Fahrzeugen mit einem zulässigem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen beziehungsweise mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen gibt, ist nicht zulässig.

Lenk- und Ruhezeiten

Seit 11. April 2007 gültige Bestimmungen
Tägliche Lenkzeit
Höchstens 9 Stunden,
Erhöhung 2 x wöchentlich auf
10 Stunden möglich
Wöchentliche Lenkzeit
Höchstens 56 Stunden
Lenkzeit in 2 aufeinander folgenden Wochen
Höchstens 90 Stunden
Lenkzeitunterbrechung
Nach 4,5 Stunden mindestens 45 Minuten, beliebige Aufteilung nicht mehr möglich! Max. 2 Abschnitte:
1. Abschnitt: mindestens 15 Minuten,
2. Abschnitt: mindestens 30 Minuten
Tagesruhezeit
Mindestens 11 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach einer Ruhezeit
Verkürzung der Tagesruhezeit
(1 Fahrer)
Reduzierte tägliche Ruhezeit ist 3 mal zwischen 2 wöchentlichen Ruhezeiten zulässig. Kein Ausgleich mehr vorgeschrieben!
Aufteilung der Tagesruhezeit
(1 Fahrer)
Erhöhung auf 12 Stunden Tagesruhezeit. Aufteilung in nur 2 Abschnitten möglich, Abschnitt 1 mindestens 3 Stunden, Abschnitt 2 mindestens 9 Stunden
Tagesruhezeit
(2 Fahrer)
9 Stunden innerhalb von 30 Stunden nach einer Ruhezeit
Wöchentliche Ruhezeit
Mindestens 45 Stunden einschließlich einer Tagesruhezeit;
Verkürzung auf 24 Stunden in einer Woche möglich, dann muss aber in der Vorwoche und in der Folgewoche eine Ruhezeit von jeweils mindestens 45 Stunden eingehalten sein. Außerdem muss die Verkürzung auf 24 Stunden innerhalb von 3 Wochen ausgeglichen sein.
Wöchentliche Ruhezeit ist nach 6 24-Stunden-Zeiträumen einzulegen (keine Ausnahme mehr!)

Änderungen bei den Lenk- und Ruhezeiten durch das Mobilätspakets I seit 20. August 2020

  • Regelungen zu Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten bleiben unverändert bestehen
  • Die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) muss weiterhin außerhalb des Fahrzeuges verbracht werden. Eine Dokumentationspflicht wird es immer noch nicht geben und somit ist die Kontrollmöglichkeit hierzu weiterhin sehr schwierig.
  • Prinzipielle Heimkehrpflicht der Fahrer nach 4 Wochen
  • Im grenzüberschreitenden Verkehr sind nun 2 verkürzte Wochenruhezeiten von 24 Stunden zwischen 2 langen Wochenruhezeiten möglich. Wenn der Fahrer 2 verkürzte Wochenruhezeiten einlegt, muss die Tour so organisiert werden, dass der Fahrer nach 3 Wochen zum Ausgleich in seine Heimat oder das Niederlassungsland zurückkehrt.
  • Unterbrechung von Ruhezeiten durch Fähr- und Zugüberfahrten: künftig dürfen auch reduzierte und regelmäßige Wochenruhezeiten bis zu 2 Mal für insgesamt eine Stunde unterbrochen werden
  • Die Überschreitung der Lenkzeit, um die Wochenruhezeit am Wohnort oder der Betriebsstätte zu verbringen ist nun im geringen Umfang unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Grenzüberfahrten mit digitalen Tachograph müssen ab voraussichtlich Februar 2022 bei jedem Grenzübertritt dokumentiert werden. Dazu müssen die Fahrer den nächstmöglichen Halteplatz an oder nach einer Grenze ansteuern und dann das Symbol des Landes eingeben, in das sie gerade eingereist sind.
  • Ausweitung der Mitführungspflicht auf 1 + 56 Tage: Ab dem 31. Dezember 2024 müssen bei aufzeichnungspflichtigen Fahrten Nachweise für den aktuellen Tag und die vorausgehenden 56 Kalendertage mitgeführt werden.
  • Aufzeichnung von Urlaub und Krankheit als Ruhezeit (Symbol “Bett”) ist künftig legal
  • Intelligenter Tachograph der 2. Generation: Lkw mit analogen- oder digitalen Tachograph müssen bis Ende 2024 umgerüstet werden, Lkw mit intelligenten Tachograph der 1. Generation müssen bis Sommer 2025 umgerüstet werden und Lkw zwischen 2,5 Tonnen und 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht müssen ab Mitte 2026 umgerüstet sein.

Begriffserläuterungen nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006


Arbeitswoche
Die Arbeitswoche beginnt am Montag 0:00 Uhr und endet am darauf folgenden Sonntag um 24:00 Uhr.
Fahrer
Ein Fahrer ist jede Person, die das Fahrzeug (wenn auch nur kurz) lenkt oder sich im Fahrzeug befindet, um es (als Bestandteile ihrer Pflichten) gegebenenfalls lenken zu können. Fahrer können beispielsweise Arbeitnehmer, selbstfahrende Unternehmer, Beifahrer, Auszubildende oder Praktikanten sein.
Lenkzeit
Die Dauer der Lenktätigkeit. Zur Lenkzeit gehört auch das vorübergehende Stehen des Fahrzeugs, wenn dies nach allgemeiner Anschauung zum Fahrvorgang gehört. (Wartezeiten an Ampeln, Bahnschranken und ähnliches sind demnach der Lenkzeit zuzurechnen)
Lenkzeitunterbrechung
Jeder Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird. Lenkzeitunterbrechungen müssen innerhalb der vorgesehenen 4,5 Stunden Lenkzeit oder unmittelbar danach erfolgen. Während einer Lenkzeitunterbrechung darf der Fahrer keine anderen Arbeiten (zum Beispiel Be- oder Entladetätigkeiten, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten) ausführen. Dagegen zählen Wartezeiten als Lenkzeitunterbrechung, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsanschauung nicht dem Fahrvorgang zuzurechnen sind. Hierzu können beispielsweise Wartezeiten bei der Grenzabfertigung oder beim Be- oder Entladen des Fahrzeugs gerechnet werden. Das gleich gilt für die Zeiten auf dem Beifahrersitz oder in der Schlafkabine im fahrenden Fahrzeug sowie auf Fähr- und Eisenbahnfahrten. Nach jeder Unterbrechung von insgesamt 45 Minuten (zusammenhängend oder in Teilen) beginnt ein neuer, für die Unterbrechung relevanter Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden. Dies bedeutet, dass auch nach einer beispielsweise nur 2-stündigen Lenkzeit mit anschließender 45-minütiger Unterbrechung ein neuer Lenkzeitabschnitt von 4,5 Stunden beginnt. Lenkzeitunterbrechungen dürfen jedoch nicht der täglichen Ruhezeit zugerechnet werden.
Ruhezeit
Ruhezeit ist jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens einer Stunde, in der der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Keine Ruhezeiten sind Zeiten der Arbeit oder Arbeitsbereitschaft sowie die im fahrenden Fahrzeug verbrachten Kabinenzeiten (zum Beispiel als Beifahrer bei Doppelbesetzung). Die tägliche Ruhezeit kann jedoch im Fahrzeug verbracht werden, sofern es mit einer Schlafkabine ausgestattet ist und nicht fährt. Der Fahrer muss innerhalb jedes 24-Stunden-Zeitraumes eine tägliche Ruhezeit einlegen. Der 24-Stunden-Zeitraum braucht nicht mit dem Kalendertag identisch sein. Beginnt der Fahrer die Fahrt am Sonntag um 22:00 Uhr, so muss er spätestens am Montag um 22:00 Uhr seine tägliche Ruhezeit einlegen beziehungsweise eingelegt haben.
Tageslenkzeit
Die Tageslenkzeit ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.
Wochenlenkzeit
Die Wochenlenkzeit ist die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche.

Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten


Mitführungspflicht von Tachoscheiben
Die EU-Verordnung 3821/85 regelt im Artikel 15, Absatz 7 a) und b) den Zeitraum,
innerhalb dessen Fahrer Schaublätter und die Fahrerkarte mitführen müssen.
Seit 1. Januar 2008 wurde der Mitführungszeitraum auf den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Kalendertage ausgedehnt. Anschließend sind sie chronologisch sortiert im Betrieb aufzubewahren.
Dies bedeutet nun: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem analogen/digitalen Kontrollgerät ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können:
Analoges Kontrollgerät:
  • Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage,
  • die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist:
alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und die gemäß Verordnung 3821/85 sowie Verordnung 561/2006 (Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte) vorgeschriebenen Ausdrucke.
Digitales Kontrollgerät
  • Fahrerkarte:
alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Kalendertage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und die gemäß Verordnung 3821/85
sowie Verordnung 561/2006 (Verlust/Diebstahl/Defekt der Fahrerkarte) vorgeschriebenen Ausdrucke,
  • die Schaublätter für oben genannten Zeitraum, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist.
Grundsätzlich muss oben erwähnter Zeitraum immer durch Aufzeichnungen abgedeckt sein. Zum Nachweis der Fälle von Urlaub/Krankenstand/Lenken eines Fahrzeuges, welches nicht in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung 561/2006 fällt, ist das EU-Formblatt hinsichtlich "Lenkfreier Tage" zur Abdeckung der Mitführverpflichtung zu verwenden.
Aufbewahrungsfristen von Tachoscheiben beziehungsweise digitalen Fahrdaten:
  1. Wenn sie allein zum Nachweis der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr dienen: 1 Jahr
  2. Wenn sie in einem Unternehmen zusätzlich als Nachweis für die Arbeitszeit verwendet werden: 2 Jahre
  3. Wenn sie in einem Unternehmen zusätzlich auch als Ursprungsbeleg für die Lohnabrechnung verwendet werden: 10 Jahre

Das Bundesamt für Mobilität und Logistik (BALM) ist unter anderem für die Überwachung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zuständig.
Eine Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder haben Anwendungshinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr erarbeitet und diese zwischen den für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder abgestimmt.