Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Antrag

Wenn Auszubildende im Betrieb und in der Schule gute Leistungen zeigen (Notendurchschnitt von mindestens 2,4), können sie einen Antrag auf vorzeitige Prüfungs zulassung stellen. Bei der Berechnung des Notendurchschnitts zählen aber nur die berufsrelevanten Fächer wie beispielsweise Wirtschafts- und Sozialkunde. Wird die Ausbildung in einem Beruf absolviert, bei dem der Lehrplan der Berufsschule nach Lernfeldern strukturiert ist, erfolgt die Durchschnittsberechnung nach folgender Gewichtung: Berufsfachliche Kompetenz 60 Prozent, Projektkompetenz und Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils 20 Prozent.
Der Antrag auf vorzeitige Prüfungszulassung zielt darauf ab, sechs Monate vor dem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen zu werden (§ 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz).
Anträge auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung sind jeweils zu den allgemeinen Anmeldeterminen zu stellen, die für die Abschlussprüfung festgelegt und von der IHK bekannt gemacht werden.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung hat, im Gegensatz zum gemeinsamen Antrag auf Kürzung der Ausbildungszeit, keine Auswirkung auf die im Berufsausbildungsvertrag vereinbarte Laufzeit. Das Ausbildungsverhältnis endet mit bestandener Abschlussprüfung.

Richtlinien

Die Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben erlässt gem. § 79 Abs.2 BBiG folgende Richtlinien für die vorzeitige Zulassung von Auszubildenden zu den Abschlussprüfungen gem. § 45 Abs. 1 BBiG:
Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.
Dies ist der Fall wenn,
a) der Ausbildende schriftlich bescheinigt, dass die Leistungen des Auszubildenden im Betrieb überdurchschnittlich sind und bis zum vorzeitigen Prüfungstermin die Fertigkeiten und Kenntnisse der Ausbildungsordnung (des Ausbildungsberufsbildes) vermittelt werden können und
b) das letzte Zeugnis der Berufsschule vor dem vorzeitigen Prüfungstermin im Durchschnitt mindestens die Note "gut" (2,4) ergibt.
Bei Auszubildenden, die vom Berufsschulbesuch befreit sind und keine Berufsschule besuchen, wird die Entscheidung über die Zulassung nur auf Grund der Beurteilung durch den Ausbildenden getroffen.
Der Antrag auf vorzeitige Zulassung kann vom Auszubildenden oder vom Ausbildenden gestellt werden. Er muss vor Ablauf der von der IHK für die Prüfung festgelegten Anmeldefrist ein[1]gereicht werden. Dem Antrag ist das letzte Zeugnis (Kopie) der Berufsschule beizufügen.
Über den Antrag entscheidet die IHK. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anfechtung des Bescheides der IHK unterliegt den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Berufsbildungsausschuss der IHK hat in der Sitzung vom 14. Juni 1973 den Richtlinien zugestimmt.

Erläuterungen
zu den Richtlinien zur vorzeitigen Zulassung zur Ausbildungsabschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG  und gemäß § 38 BBiG gilt als Prüfungsgegenstand lediglich der "im Berufsschulunterricht vermittelte, für die Berufsausbildung wesentlicher Lehrstoff", wobei die Ausbildungsordnung zu Grunde zu legen ist. Lerninhalte der Berufsschule, die danach nicht Gegenstand der gemeinsamen schriftlichen Abschlussprüfung von IHK und Berufsschule sind, müssen somit auch im Rahmen der Anhörung der Berufsschule außer Betracht bleiben. Aus den gleichen Gründen müssen die in den einzelnen prüfungsrelevanten Fächern gemeldeten Noten so gewichtet werden, wie es ihrer Bedeutung in der Abschlussprüfung entspricht.