Nr. 5898530

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Voraussetzungen

  • Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in §45 die Zulassung in besonderen Fällen. Nach Absatz 1 können Auszubildende (m/w/d) nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
  • Dieser Antrag muss zwingend vom Auszubildenden, natürlich in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb, gestellt werden. Eine Kopie der hier gemachten Angaben geht per E-Mail sowohl an den Ausbilder/Personalverantwortlichen (m/w/d) im Ausbildungsbetrieb als auch an den Auszubildenden.
  • Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei fehlerhaften/unvollständigen Angaben keine Antragsbewilligung möglich ist!
Dieses Angebot ist, entsprechend dem Auftrag der Industrie- und Handelskammern, für Personen gedacht, die einen Berufsausbildungsvertrag mit Mitgliedsunternehmen der IHK Bodensee-Oberschwaben abgeschlossen haben. Wurde der Berufsausbildungsvertrag mit einer anderen Institutionen abgeschlossen, so wenden Sie sich bitte an diese.
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Angaben zum Beruf, zum Auszubildenden und zum Ausbilder