Pan-Euro-Med-Freihandelszone (Regionales Übereinkommen) und die Übergangsregelungen
1. Ziel und Entwicklung der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)
Durch das sogenannte Regionale Übereinkommen ist ein zollfreier Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone (PEM), mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstanden. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind (bilaterales Abkommen). Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.
Da sich die Regelungen der PEM-Zone als zu kompliziert herausgestellt haben, wurden diese reformiert und deutlich vereinfacht. Seit 2021 gelten diese Regelungen als sogenannte Übergangsregelungen (transitional rules) in einigen PEM-Staaten. Die Übergangsphase läuft zum 1. Januar 2025 ab, dann gelten in idesen Staaten nur noch die neuen Regelungen. Es bleibt zu hoffen, dass sich öglichst alle PEM-Staaten bis zum Januar 2025 anschließen.
Da sich die Regelungen der PEM-Zone als zu kompliziert herausgestellt haben, wurden diese reformiert und deutlich vereinfacht. Seit 2021 gelten diese Regelungen als sogenannte Übergangsregelungen (transitional rules) in einigen PEM-Staaten. Die Übergangsphase läuft zum 1. Januar 2025 ab, dann gelten in idesen Staaten nur noch die neuen Regelungen. Es bleibt zu hoffen, dass sich öglichst alle PEM-Staaten bis zum Januar 2025 anschließen.
2. PEM: Teilnehmende Länder
- EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
- Türkei
- Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
- Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
- Färöer
- Republik Moldau
- Georgien
- Ukraine
Die kursiven Staaten nehmen mit Stand 3. Mai 2024 nicht an der reformierten PEM-Zone mit den vereinfachten Regeln teil. Einzelheiten finden Sie in der hinterlegten Mitteilung der EU-Kommission, insbesondere in der Tabelle 2.
3. Voraussetzungen für die Gewährung des Zollvorteils
Es gibt im Wesentlichen zwei besondere Voraussetzungen für die Nutzung der Vorteile des Regionalen Übereinkommens:
- Die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein. Der jeweils aktuelle Stand wird durch eine Abkommensmatrix dokumentiert.
- Falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, muss dies besonders dokumentiert werden. Dies geschieht entweder durch einen ausgefüllten Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1 (gilt nur noch bis 31. Dezember 2024, danach entfällt dies für die Staaten, die an der reformierten PEM-Zone teilnehmen)
Weiterführende ausführliche Informationen sowie die jeweils aktuelle Matrix finden Sie auf der Webseite des Zolls.
4. Reform des Regionalen Übereinkommens (PEM neu)
Zum 1. September 2021 wurde das Regionale Übereinkommen reformiert (PEM neu). In der Vergangenheit wurde besonders die diagonale Kumulation sehr zurückhaltend und nur von bestimmten Branchen (Textil/Bekleidung) genutzt, weil die Regelungen zu komplex waren.
4.1 Erleichterte Ursprungsregeln
Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
- Modernisierte und deutlich reduzierte Listenregeln. Auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung. Geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben.
Für Spezialisten: - Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können.
- Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Kein Drawback-Verbot.
- Endlich: Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips.
- EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen.
Die neuen Regeln werden in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls eingearbeitet. Unter „Schweiz” und anderen Teilnehmern lassen sich die bisherigen Regelungen (“Regionales Übereinkommen”) und die neuen Regelungen (“Übergangsregelungen”) auswählen, die für die gesamte Zone schrittweise gelten. Ab 2025 werden dort nur noch die neuen Ursprungsregeln zu finden sein.
Nebenbemerkung: Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht.
4.2. Übergangsregelungen („Transitional Rules”) 2021 bis 2024
Leider nehmen im Moment (noch) nicht alle PEM-Länder am reformierten Regionalen Übereinkommen (PEM neu) teil. Deswegen gibt es seit 1. September 2021 eine Übergangsphase mit zwei getrennten Systemen, PEM alt und PEM neu.
Während der Übergangszeit können in den meisten PEM-Staaten sowohl die bisherigen Regeln als auch die neuen Regeln (Übergangsregeln oder transitional rules) angewendet werden. Welche PEM-Staaten an PEM neu teilnehmen, kann man entweder über das Präferenzportal des Zolls oder über eine Übersicht ist auf der Internetseite der Generaldirektion TAXUD feststellen.
Zum 1. Januar 2025 endet die Übergangszeit. In den Teilnehmerstaaten von PEM neu gelten dann nur noch die neuen (Ursprungs-)Regeln.
4.3. Nachweise mit oder ohne “Transitional Rules”
Wenn die Ursprungsermittlung auf Basis der Übergangsregeln nach PEM neu, auch genannt „Transitional Rules”, erfolgt, ist das bis zum Ende der Übergangsphase an 1. Januar 2025 durchgängig zu dokumentieren. Das bedeutet, dass der Begriff „Transitional Rules” auf allen Nachweisen verwendet werden muss: auf Lieferantenerklärungen, Ursprungserklärungen und auf der EUR.1. Falls die Dokumente keinen Vermerk enthalten, gilt, dass sie die Erfüllung der bisherigen, parallel laufenden Regeln (PEM alt) nachweisen.
Das hat Folgen:
Lieferantenerklärungen mit Ursprungsangabe EU und Vermerk “Transitional Rules” (entfällt Ende 2025):
- Diese Waren sind nur für diejenigen PEM-Staaten präferenzberechtigt, die die Übergangsregeln anwenden.
- Alle anderen PAN-MED-Staaten und erst recht alle anderen Abkommensländer dürfen auf dieser Lieferantenerklärung nicht als Empfangsland genannt werden
- Waren mit dem Vermerk “Transitional Rules” gelten nur dann als Vormaterialien mit Ursprung, wenn diese im Rahmen der Übergangsregelungen eingesetzt werden. Falls die alten Regeln verwendet werden, gelten diese Waren als Vormaterial ohne Ursprung.
Lieferantenerklärungen ohne Vermerk “Übergangsregeln/Transitional Rules”:
- können für PEM alt und PEM neu eingesetzt werden
- Für PEM neu gilt die EInschränkung, dass diese Lieferantenerklärungen keinen positiven Kumulationsvermerk haben und sich auf Waren der Kapitel 25-97 oder der Kapitel 1, 3 und 16 (verarbeitete Fischerzeugnisse) beziehen.
- Diese Regelung aus Verordnung (EU) 2022/2334 vom 29.11.2022 gilt rückwirkend zum 1. September 2021, also dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von PEM neu.
Einen Leitfaden hat TAXUD als pdf-Download „Guidance on transitional PEM rules” in englischer Sprache publiziert. Weitere Informationen hat der deutsche Zoll veröffentlicht.
5. Auswirkungen der reformierten PEM-Regelungen
Nutzen:
Die neuen Ursprungsregelungen sind wesentlich einfacher.
- In einigen Fällen werden keine daher Vornachweise (Lieferantenerklärungen) mehr erforderlich sein.
- In anderen Fällen kann es sein, dass der präferenzielle Ursprung nun erstmals erreicht wird.
Aufwand:
Die Nutzung der neuen Regelungen setzt voraus, dass man die Ursprungsermittlung und Dokumentation anpasst. Die Präferenzen müssen dann in Abhängigkeit vom Zielland ermittelt werden. Die Vereinfachung, einfach die strengste Ursprungsregeln aller EU-Abkommen zu verwenden, ist nicht möglich, wenn man die Vorteile nutzen mochte
Das gilt sowohl für einzelne Exporte in Abkommensstaaten als auch für die Erstellung von Lieferantenerklärungen.
Stand: 22.10.2024