Steuerliche Forschungszulage: Neues Antragsformular für Unternehmen

Seit 25. Januar gibt es für Unternehmen, die die steuerliche Forschungszulage nutzen wollen, ein neues Antragsformular. Neu ist, dass zusätzlich ein Arbeitsplan eingereicht werden muss.

Was hat sich geändert?

  • Die Formulierungen der Fragen im neuen Antragsformular wurden grundlegend überarbeitet. Antragstellende Unternehmen sollen so besser dabei unterstützt werden, relevante Informationen kurz, präzise und nachvollziehbar darstellen zu können.
  • Bei Kooperationsvorhaben gibt es eine zusätzliche Frage zu den übergeordneten Zielen des Gesamtvorhabens. Dies erleichtert die Einordnung der Tätigkeiten des Antragstellers im Kontext des Kooperationsvorhabens.
  • Ab sofort ist verpflichtend ein Arbeitsplan einzureichen, der die konkreten Arbeitsschritte und deren Bezüge zur Zielstellung eines Vorhabens nachvollziehbarer machen soll.
  • Die Bescheinigungsstelle kann ein einfaches Tool zum Erstellen eines Arbeitsplans zur Verfügung stellen.

Was bleibt?

  • Die Prüfkriterien Neuartigkeit, Risiko/Unwägbarkeit und Planmäßigkeit gelten unverändert.
  • Die maximale Gesamtzeichenzahl bleibt bei 4.000 zuzüglich 500 Zeichen pro Auftragnehmer.

Was passiert mit bereits eingereichten Anträgen?

  • Bereits eingereichte Anträge werden unverändert geprüft und beschieden. Eine erneute Einreichung aufgrund des neuen Antragsformulars ist nicht erforderlich.

Was ist mit noch nicht eingereichten aber bereits formulierten Anträgen?

  • Noch nicht eingereichte Anträge verbleiben im alten Antragsformular. Sie können bis einschließlich 29. Februar 2024 bei der BSFZ eingereicht werden. Danach ist die Einreichung von Anträgen im alten Formular nicht mehr möglich. Die Antragsentwürfe können aber weiterhin heruntergeladen werden, sodass keine Daten verlorengehen.
Bei Fragen zur “Steuerlichen Forschungsförderung” melden Sie sich gerne jederzeit bei Ihrem Ansprechpartner der IHK Bodensee-Oberschwaben. Am 15. Februar findet ein kostenfreies Online-Webinar zum Thema “Antragstellung der Steuerlichen Forschungsförderung” statt.