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Nr. 7200714
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Veganer Likör darf „Likör ohne Ei“ heißen

Ein veganer Likör darf unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ verkauft werden. In der Werbung für das Produkt darf der geschützte Begriff „Eierlikör“ hingegen nicht verwendet werden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein entschieden und damit die Grenzen der Produktbezeichnung und Werbung nach der EU-Spirituosenverordnung konkretisiert.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Schutzverband der Spirituosenindustrie gegen einen Hersteller geklagt, der einen veganen Likör als „Likör ohne Ei“ vermarktete. Der Verband sah darin eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Spirituosenkategorie „Eierlikör“, deren Bezeichnung nur für Produkte verwendet werden darf, die bestimmte Anforderungen erfüllen. Das Landgericht wies die Klage zunächst vollständig ab. Die Berufung hatte teilweise Erfolg.
Nach Auffassung des OLG ist die Bezeichnung „Likör ohne Ei“ zulässig, weil sie weder den geschützten Begriff „Eierlikör“ enthält noch für sich genommen eine unzulässige Anspielung auf diese Spirituosenkategorie darstellt. Dass das Getränk durch seine gelbliche Farbe und cremige Konsistenz an herkömmlichen Eierlikör erinnert, ändere daran nichts. Die EU-Spirituosenverordnung erfasse insoweit Anspielungen durch bestimmte Bezeichnungen oder Gestaltungsmittel, nicht jedoch eine allein durch das Erscheinungsbild des Getränks hervorgerufene gedankliche Verbindung.
Anders beurteilte das Gericht die Werbung für den veganen Likör. Die Bezeichnung „Eierlikör“ ist nach der EU-Spirituosenverordnung Produkten vorbehalten, die die Anforderungen dieser Kategorie erfüllen. Dazu gehört insbesondere ein Mindestgehalt von 140 Gramm Eigelb je Liter. Deshalb sind nach Auffassung des Gerichts auch Werbeaussagen wie „schmeckt wie Eierlikör“ oder „Alternative zu Eierlikör“ unzulässig. Selbst eine ausdrücklich abgrenzende Formulierung könne den geschützten Begriff in unzulässiger Weise für die Vermarktung nutzen.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Auslegung der EU-Spirituosenverordnung grundsätzliche, bislang höchstrichterlich nicht geklärte Fragen aufwirft.
Quelle: OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16. September 2026, Az. 6 U 49/25.
Kristina Hirsemann
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Justiziariat - AGBs, Lebensmittelrecht, Vertragsrecht