IHK Berlin

Öffentliche Zustellungen der IHK Berlin

Bescheide und sonstige Verwaltungsakte der IHK Berlin werden erst mit ihrer Bekanntgabe gegenüber der betroffenen Person wirksam.
Ist eine Zustellung nicht möglich, insbesondere weil eine zustellfähige Anschrift nicht ermittelt werden kann, erfolgt die Bekanntgabe im Wege der öffentlichen Zustellung. Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung. Als allgemeine (öffentliche) Bekanntmachungsstelle für öffentliche Zustellungen wurde die Internetseite der IHK Berlin bestimmt. Das Dokument kann von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertretung bei der IHK Berlin eingesehen oder abgeholt werden. Ein Dokument gilt gemäß § 10 Abs. 2 VwZG als zugestellt, wenn seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die öffentliche Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden können, deren Versäumung zu Rechtsnachteilen führen kann.

Aktuelle öffentliche Zustellungen der IHK Berlin: