IHK Berlin
Öffentliche Zustellungen der IHK Berlin
Bescheide und sonstige Verwaltungsakte der IHK Berlin werden erst mit ihrer Bekanntgabe gegenüber der betroffenen Person wirksam.
Ist eine Zustellung nicht möglich, insbesondere weil eine zustellfähige Anschrift nicht ermittelt werden kann, erfolgt die Bekanntgabe im Wege der öffentlichen Zustellung. Rechtsgrundlage hierfür ist § 7 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (BlnVwVfG) in Verbindung mit § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung. Als allgemeine (öffentliche) Bekanntmachungsstelle für öffentliche Zustellungen wurde die Internetseite der IHK Berlin bestimmt. Das Dokument kann von der betroffenen Person oder einer bevollmächtigten Vertretung bei der IHK Berlin eingesehen oder abgeholt werden. Ein Dokument gilt gemäß § 10 Abs. 2 VwZG als zugestellt, wenn seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die öffentliche Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden können, deren Versäumung zu Rechtsnachteilen führen kann.
Aktuelle öffentliche Zustellungen der IHK Berlin:
- Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung nach § 7 BlnVwVfG iVm § 10 VwZG über den Widerruf der Erlaubnis § 34 d Abs. 1 GewO betreffend Silvia Kühnert-Cihelka
Durch Bescheid vom 10.08.2026, AZ 2400/koel/1207250-10.08.2026 hat die IHK Berlin die Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung der Frau Silvia Kühnert-Cihelka – letzte bekannte Anschrift: Köpenicker Landstraße 164, 12437 Berlin – widerrufen. Die IHK Berlin stellt mit dieser Bekanntmachung den Bescheid öffentlich zu.
Der Bescheid kann bei der IHK Berlin, Fasanenstr. 85, 10623 Berlin, während der Geschäftszeiten eingesehen werden. Vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der öffentlichen Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.Tel.: 030 31510 0Berlin, 10.08.2026