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Mitgliedschaft und Beitrag

Zahlungsschwierigkeiten: Stundung, Ratenzahlung oder Erlass!

Grundsätzlich werden die IHK-Mitgliedsbeiträge mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats nach dessen Zugang zu überweisen. Die Beiträge zur IHK sind öffentliche Abgaben und daher fristgerecht zu begleichen.
Wenn sich Ihre Firma jedoch in vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet, haben Sie die Möglichkeit, eine Stundung oder eine Ratenzahlung zu beantragen.

Stundung der Gesamtforderung

Um Ihre Zahlungsverpflichtung etwas zu verschieben, können Sie eine Stundung beantragen. Hierzu genügt ein formloser Antrag und die Übersendung von Unterlagen, die Ihre aktuelle wirtschaftliche bzw. finanzielle Situation widerspiegeln.
Die Aufwandspauschale für die Stundung beträgt 10 €.

Ratenzahlung

Wenn Sie unsere Forderung nur in Teilbeträgen bezahlen können, haben Sie die Möglichkeit, eine Ratenzahlung zu beantragen. Auch hierfür bitten wir um einen formlosen Antrag, dem Unterlagen beigefügt sein sollen, die Ihre aktuelle wirtschaftliche und finanzielle Situation widerspiegeln, z.B. eine betriebswirtschaftliche Auswertung oder ein mittelfristiger Finanzplan.
Auch bei einer Ratenzahlung erheben wir eine Aufwandspauschale in Höhe von 15 €. Bei Nichteinhaltung einer Ratenzahlung ist die Beitreibung unserer Forderung – ohne vorheriges Mahnen – möglich.

In Ausnahmefällen: Die Erlassregelung beim Einzelunternehmen

Nach unserer Beitragsordnung (§ 19 Abs. 2) kann die IHK Berlin ihre Forderung erlassen, wenn die Zahlung für ein Mitglied eine unbillige Härte darstellt. An die Erlassprüfung legen wir einen strengen Maßstab, weil wir alle Mitglieder gleich behandeln müssen.
In der Regel stimmen wir einem Erlassantrag zu, wenn das gesamte zu versteuernde Einkommen bei Verheirateten 33.600 € bzw. bei Ledigen
16.800 € im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht übersteigt.
Hierfür benötigen wir als Nachweis den letzten Einkommensteuerbescheid sowie Unterlagen (z. B. Gewinn- und Verlustrechnung, Kontoauszüge, Sozialhilfe-, Arbeitslosenhilfe- bzw. Rentenbescheid etc.), die die momentane finanzielle Situation des Mitglieds widerspiegeln. Auf der Grundlage dieser Unterlagen wird dann über den Erlassantrag entschieden
Der jährliche Mindestbeitrag für Kapitalgesellschaften wird grundsätzlich nicht erlassen. Von einer unzumutbaren Belastung ist bei der jährlichen Erhebung eines Mindestbeitrages nicht auszugehen.
Mitgliedschaft und Beitrag

Wie erheben Sie Widerspruch und was kostet es?

Sie haben die Möglichkeit, gegen den Beitragsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der IHK Berlin Widerspruch zu erheben.
Wir entscheiden dann mit einem förmlichen Widerspruchsbescheid. Allerdings erheben wir eine Gebühr, wenn Ihr Widerspruch erfolglos ist. Die Gebühr beträgt € 25,00 bei einem Streitwert bis € 300,00 und € 75,00 bei einem Streitwert über € 300,00.
Bitte beachten Sie, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie müssen den Beitrag also trotz Ihres Widerspruchs zunächst bezahlen.
Bei Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ist die Klage beim Verwaltungsgericht zulässig.
Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, können wir auf Wunsch die Bemessungsgrundlage anpassen. Eine Korrektur ist z.B. sinnvoll, wenn Ihre Einkünfte sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern werden. Für eine Berichtigung brauchen wir z.B. eine Kopie des aktuellen Gewerbesteuerbescheides oder einer aktuellen BWA.
Die Erhebung eines Widerspruchs ist in diesem Fall nicht notwendig.
Mitgliedschaft und Beitrag

Ende der Beitragspflicht

Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Die Mitgliedschaft endet bei Personengesellschaften mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Dies ergibt sich aus der Gewerbeabmeldung oder einer steuerlichen Abmeldung.
Die Beitragspflicht endet jedoch erst nach Abrechnung aller Beitragsjahre, in denen eine gewerbliche Tätigkeit bestanden hat.

Kapitalgesellschaften

Eine Kapitalgesellschaft z.B. UG, GmbH, AG ist von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat.
Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister.
Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch beitragspflichtig.

Beitrag trotz Betriebsaufgabe

Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit ruht, die ihr Gewerbe abgemeldet haben, die sich in Liquidation befinden oder bei denen das Insolvenzverfahren beantragt wurde, können weiterhin von ihrer IHK Beitragsbescheide erhalten. Inhaber oder Geschäftsführer sind darüber oft verwundert oder verärgert. Deshalb möchten wir Ihnen die rechtlichen Grundlagen erklären und Tipps geben, was Sie tun müssen, um die Mitgliedschaft in der IHK zu beenden.

Liquidation

Die Liquidation einer GmbH ist nur sinnvoll, wenn die Gesellschaft noch Vermögen hat. Denn das Verfahren dient dazu, eigene Forderungen zu realisieren und Verbindlichkeiten zu begleichen. Das Verfahren hat drei Stufen:
  1. Auflösung
  2. Liquidation
  3. Löschung
Der Beschluss der Gesellschafter, die GmbH aufzulösen, ist also erst der Beginn der Liquidation. Die eigentliche Liquidation dauert mindestens ein Jahr. Erst mit der Löschung im Handelsregister, die nach der Liquidation von einem Notar beantragt werden muss, ist das Verfahren abgeschlossen. Erst dann endet auch die Mitgliedschaft in der IHK.
TIPP: Schicken Sie uns den notariellen Antrag auf Löschung im Handelsregister oder, falls die Gesellschaft kein Vermögen mehr hat, die Liquidationsabschlussbilanz. Wir können dann ggf. Ihre Mitgliedschaft schon früher beenden.

Insolvenz

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen die Geschäftsführer von GmbH, AG oder Genossenschaft innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, bestehende Forderungen gegen das Unternehmen soweit wie möglich zu erfüllen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Ablehnung mangels Masse ist das Unternehmen noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht. Denn falls eine Sanierung gelingt, kann das Unternehmen fortgeführt werden. Deshalb endet auch im Falle der Insolvenz die Mitgliedschaft in der IHK erst, wenn das Unternehmen im Handelsregister gelöscht ist.
TIPP: Schicken Sie uns den Beschluss, mit dem das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt hat. Wir können dann ggf. auf unsere Beitragsforderung verzichten.

Löschung von Amts wegen

Ein Unternehmen kann auch von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden. Das ist vorgesehen, wenn eine AG oder GmbH kein Vermögen mehr besitzen. Die Löschung von Amts wegen oder auf Antrag der Steuerbehörde erfolgt auch, wenn das Insolvenz­verfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

Die Mitgliedschaft in der IHK endet in folgenden Fällen nicht:
UG, GmbH, AG oder Genossenschaft Personengesellschaft
Insolvenzantrag/ Insolvenzverfahren
Insolvenzantrag/ Insolvenzverfahren
Auflösungsbeschluss
Auflösungsbeschluss
Abmeldung beim Gewerbe- oder Finanzamt