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In Film und FAQ

Häufig gestellte Fragen und ihre Antworten

Der IHK-Beitrag filmisch auf den Punkt gebracht:
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Sie möchten direkt online einen Antrag zur IHK-Mitgliedschaft bzw. zu Ihrem Beitrag stellen? Kein Problem – das geht jetzt ganz digital. Bei Adressänderungen, Anpassungen Ihres Beitragsbescheids, Gewerbeabmeldung, Kopie vom Beitragsbescheid, Bankverbindung oder sonstigen Mitteilungen nuten Sie gerne unser digitales Antrags-Portal.
Zum Antrag und dem Überblick über die Möglichkeiten und Voraussetzungen.
Mitgliedschaft und Beitrag

Wie berechnet sich Ihr Beitrag?

Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres (§ 3 Abs. 1 u. 2 Beitragsordnung). Der Grundbeitrag ist eine Jahresabgabe. Er kann nach unserer Beitragsordnung nicht geteilt werden. Deshalb müssen Sie ihn auch dann voll bezahlen, wenn Sie nicht während des ganzen Jahres Mitglied der IHK Berlin sind.
In der Regel bekommen Sie einmal im Jahr einen Beitragsbescheid. Der darin geforderte Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides zu überweisen. Erfolgt keine fristgerechte Zahlung wird das Mahn- bzw. Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt das Mitglied.

Wovon hängt die Höhe des Beitrags ab?

Nicht alle Unternehmen zahlen gleich viel. Die Höhe des Beitrags hängt von dem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens ab. Zur Berechnung werden uns die Gewerbeerträge (hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt übermittelt. Diese Festsetzungen sind für uns verbindlich. Wir dürfen die übermittelten Daten nicht korrigieren.

Vorläufige Beitragsveranlagung

Da Ihr tatsächliches Betriebsergebnis des aktuellen Jahres noch nicht feststeht, sieht unsere Beitragsordnung (§ 15 Abs. 3) vor, dass wir eine vorläufige Veranlagung für das laufende Jahr anhand des letzten bekannten Ertrages oder Gewinns oder aufgrund einer Schätzung in Anwendung des § 162 AO vornehmen können.
Wenn Sie einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, können wir auf Wunsch die Bemessungsgrundlage anpassen. Eine Korrektur ist z.B. sinnvoll, wenn Ihre Einkünfte sich gegenüber den Vorjahren absehbar verringern werden. Für eine Berichtigung brauchen wir z.B. eine Kopie des aktuellen Gewerbesteuerbescheides oder einer aktuellen BWA.
Die Erhebung eines Widerspruchs ist in diesem Fall nicht notwendig.

Endgültige Beitragsveranlagung (Abrechnung)

Wird uns der Gewerbeertrag des Jahres vom Finanzamt übermittelt, erhalten Sie einen endgültigen Beitragsbescheid (Abrechnung).
Erlässt das Finanzamt - z. B. durch eine Betriebsprüfung - einen geänderten Steuerbescheid, müssen auch wir die Beiträge anpassen. Nach Übermittlung des Gewerbeertrages bzw. des Berliner Zerlegungsanteiles am Gewerbeertrag durch die Finanzverwaltung wird dem Unternehmen die entsprechende Abrechnung erteilt.
Zuviel gezahlte Beiträge erstatten wir, zu wenig erhobene Beiträge fordern wir nach.
Grundbetrag, Umlage, Freibetrag

Bestandteile des Beitrags

Der Beitrag besteht aus zwei Teilen, dem Grundbeitrag und ggf. einer Umlage.

Grundbeitrag

Der Grundbeitrag ist nach der Höhe Ihres Gewerbeertrages/Gewinns gestaffelt. Die Höhe der Grundbeiträge wird jährlich durch die Vollversammlung beschlossen.
Der Grundbeitrag ist nur einmal zu zahlen, auch wenn das Unternehmen im Bezirk mehrere Betriebsstätten unterhält.
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und deren Gewerbeertrag/Gewinn weniger als 5.200,-- Euro beträgt, sind von der Beitragspflicht befreit.
Bei Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, wird stets der Grundbeitrag von derzeit 64 Euro  erhoben.
Das gilt auch, wenn das Unternehmen ruht, liquidiert wird, das Gewerbe abgemeldet hat oder einen Gewerbeertrag bzw. Zerlegungsanteil von 0,-- Euro hat.

Umlage und Freibetrag

Die Höhe der Umlage wird ebenfalls jährlich von der Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung festgelegt und ist für alle Unternehmen einheitlich.
Zur Zeit beträgt die Umlage 0,17% Ihres Gewerbeertrags/Gewinns.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird der Gewerbeertrag/Gewinn bei der Berechnung der Umlage um den Freibetrag von 15.340,-- Euro gekürzt.
Dieser Freibetrag gilt nur für die Berechnung der Umlage, nicht für den Grundbeitrag.