Mitgliedschaft und Beitrag

Vermögensverwaltungsgesellschaften

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist.
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, z.B. als GmbH & Co. KG, oder in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z.B. als GmbH oder Aktiengesellschaft, ausgeübt wird.
Tätigkeiten einer Kapitalgesellschaft gelten per Gesetz immer als gewerblich (§ 2 Abs. 2 GewStG). Es besteht daher dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht und damit auch eine Mitgliedschaft in der IHK. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss.