Mitgliedschaft und Beitrag

Ltd., S.L., SARL und Co.: Ausländische Rechtsformen

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im IHK-Gesetz geregelt. Zur IHK Berlin gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Berlin haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Das gilt auch für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer Mitglied der IHK, wenn sie gewerbesteuerpflichtig sind.
Die Mitgliedsbeiträge werden nach dem vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeertrag berechnet.
Wenn Unternehmen mit ausländischer Rechtsform in ihrem Heimatland in ein Register eingetragen sind, das dem deutschen Handelsregister entspricht, müssen sie immer mindestens einen Grundbeitrag bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn sie vollkaufmännisch geführt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Unternehmen nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen ist. Dies stellt auch ausdrücklich § 11 der Beitragsordnung der IHK Berlin klar:
§ 11 Registereintragung
(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Haushaltsjahres in dem Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das Mitglied in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des Mitglieds nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Repräsentanz
Auf die Frage, ob Ihr Unternehmen in Berlin nur eine Repräsentanz unterhält, kommt es nicht an. Denn auch eine Repräsentanz ist eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung. Entscheidend ist allein, ob Ihre Niederlassung in Deutschland dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig ist.