Steuerschätzungen
Hinweise zu InStart: ein digitales Beratungsprogramm für Unternehmen in der Krise
Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, so kann sie diese schätzen. Häufig sind dies Fälle, in denen der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, zum Beispiel unvollständige Abgabe der Steuererklärung oder keine ausreichende Aufklärung über Steuerangaben machen kann oder auf Nachfrage des Finanzamtes zu einzelnen Sachverhalten keine Auskunft gibt.
Im Rahmen der Schätzung haben die Steuerbehörden alle Umstände zu berücksichtigen, um der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen. Die Finanzverwaltung kann als Anhaltspunkte für eine Schätzung entweder den "inneren Betriebsvergleich" heranziehen, der sich auf Vorjahresergebnisse, Umsätze und ähnliches stützt, oder sie legt Richtsätze aufgrund von Branchenerfahrungswerten zugrunde ("äußerer Betriebsvergleich").
Es ist zulässig und in der Praxis üblich, dass die Behörde sogenannte Unsicherheitszuschläge zu Lasten des Steuerpflichtigen vornimmt. Diese müssen jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zu den erklärten oder nicht verbuchten Umsätzen stehen. Nicht zulässig ist es dagegen, Strafschätzungen durchzuführen, um den Steuerschuldner zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
Tipp:
Es ist jedem Steuerpflichtigen anzuraten, seine Mitwirkungspflichten ausreichend zu erfüllen, da eine Schätzung im Regelfall zu Lasten des Steuerpflichtigen geht und trotz der Schätzung die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und zur Steuerzahlung bleibt.
Es ist jedem Steuerpflichtigen anzuraten, seine Mitwirkungspflichten ausreichend zu erfüllen, da eine Schätzung im Regelfall zu Lasten des Steuerpflichtigen geht und trotz der Schätzung die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung und zur Steuerzahlung bleibt.
Gegen den Schätzungsbescheid beziehungsweise gegen Steuer- und Feststellungsbescheide, welche auf einer geschätzten Besteuerungsgrundlage beruhen, ist ein Einspruch möglich. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben sein, so können Sie den Einspruch binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts einlegen.
Zwar besteht kein Begründungszwang, es empfiehlt sich jedoch, den Einspruch zu begründen. Sollte das Finanzamt Ihren Einspruch für unbegründet halten, entscheidet es durch schriftliche Einspruchsentscheidung; gegen diese ist Klage vor dem Finanzgericht möglich. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei, andererseits erfolgt aber auch keine Erstattung von Kosten, die Ihnen im Zusammenhang damit gegebenenfalls entstanden sind.
Generell ist zu beachten, dass durch die Einlegung eines Einspruchs der Vollzug eines belastenden Bescheides nicht gehemmt wird. Dies bedeutet, dass insbesondere Zahlungsverpflichtungen bestehen bleiben. Auf Antrag (möglichst gleichzeitig mit dem Einspruch) des Steuerschuldners soll jedoch die Vollziehung des Bescheids von der Finanzbehörde ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte für den Betroffenen darstellt, in dem nachteilige Folgen nicht wieder rückgängig gemacht werden können oder existenzbedrohend sind.