Erlass gegen die Vollstreckung

Einen noch wirksameren Schutz gegen die Vollstreckung bietet die Möglichkeit des Erlasses, welcher aber nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Mit einem Erlass verzichtet die Finanzbehörde auf die Zahlung der Steuerschuld. Wurde bereits ein Betrag gezahlt, so ist dieser anzurechnen oder zu erstatten.
An die Erteilung eines Erlasses sind strenge Anforderungen geknüpft. Es müssen persönliche bzw. sachliche Billigkeitsgründe vorliegen:
  1. Persönliche Billigkeitsgründe setzen eine Erlassbedürftigkeit voraus, z. B. wenn die wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen gefährdet ist. Jedoch ist eine Kreditaufnahme oder eine Teilliquidation des Vermögens zumutbar. Des Weiteren wird verlangt, dass der Steuerpflichtige erlasswürdig ist. Dies setzt eine unverschuldet herbeigeführte wirtschaftliche Notlage und die Steuerehrlichkeit des Steuerpflichtigen voraus.
  2. Sachliche Billigkeitsgründe liegen zum Beispiel vor, wenn eine Steuererhebung aufgrund eines ungerechtfertigten Verhaltens der Behörde erfolgt.
Soweit der Steuerpflichtige meint, dass bei ihm die genannten Voraussetzungen vorliegen, sollte er einen Antrag auf einen Erlass stellen. Es liegt im Ermessen der Behörde, einem Erlassantrag stattzugeben; gegen diese Entscheidung kann Einspruch eingelegt werden.