IHK Berlin

GmbH-Auflösung im Fall der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse

Die Folgen der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken (§ 26 InsO). In diesem Falle wird die GmbH in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen.
Mit der Entscheidung über die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse wird die GmbH aufgelöst. Die Eintragung der Auflösung ins Handelsregister erfolgt gemäß § 65 Abs. 1 S. 2 und 3 GmbH von Amts wegen.
Sollte die GmbH zu diesem Zeitpunkt vermögenslos sein, wird sie von Amts wegen vom Handelsregistergericht nach § 394 Abs. 1 S. 1 FamFG gelöscht werden. Dieser Schritt kann auch durch die Gesellschafter beim Handelsregistergericht angeregt werden.
Ansonsten tritt nicht direkt die Beendigung der GmbH ein. Für diese ist notwendig, dass die GmbH vermögenslos ist. Wenn die GmbH noch über Vermögen verfügt, muss dieses liquidiert werden. In dieser Situation treffen die Geschäftsführer einer GmbH verschiedene Pflichten.

Die Liquidation der GmbH

Die Liquidation der GmbH richtet sich nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften der §§ 66 ff. GmbHG. Da kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, verliert ein vorläufig bestellter Insolvenzverwalter sein Amt und Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
Die GmbH-Geschäftsführer werden von Gesetzes wegen zu Liquidatoren der GmbH. Sie müssen sich in das Handelsregister als Liquidatoren eingetragen lassen, § 67 Abs. 1 GmbHG, und die Versicherung über ihre Amtsfähigkeit nach § 67 Abs. 3 GmbHG abgeben. Die GmbH muss im Zeitraum der Liquidation unter dem Zusatz i.L. firmieren.
Die Liquidatoren müssen eine Eröffnungsbilanz erstellen und im Liquidationsverfahren weiter ihre Buchführungspflicht beachten. So ist zum Schluss eines jeden Jahres auch ein Jahresabschluss und ein Lagebericht zu erstellen, § 71 GmbHG. Die Bücher und Schriften der Gesellschaft sind nach Abschluss der Liquidation bei einem der Gesellschafter oder einem Dritten für eine Dauer von zehn Jahren zu verwahren.
Die weiteren Pflichten der Liquidatoren werden in § 70 GmbHG aufgezählt. Die Hauptaufgabe der Liquidatoren besteht darin, die laufenden Geschäfte der Gesellschaft zu beenden und das restliche Vermögen der Gesellschaft zugunsten der Gläubiger zu verwerten. Die Forderungen der GmbH müssen eingetrieben und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umgewandelt werden, um die Gläubiger der Gesellschaft möglichst weitgehend zu befriedigen. Hierbei können die Liquidatoren bei der Veräußerung von Gesellschaftsvermögen nach eigenem Ermessen vorgehen.
Hinsichtlich der Befriedigung der Gläubiger mit dem restlichen Gesellschaftsvermögen ist ein entscheidender Unterschied zum Insolvenzverfahren, dass kein Recht auf Rangfolge und gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft besteht. Es obliegt insofern den Liquidatoren zweckmäßig zu entscheiden, welche Gläubiger sie inwieweit von dem übrigen Gesellschaftsvermögen befriedigen. Einzig vorrangig sind Abzugssteuern, die von der GmbH für einen Dritten abzuführen sind (z.B. Lohnsteuer). Allerdings können Gläubiger im Liquidationsverfahren ihren Forderungen auch im Wege der Zwangsvollstreckung nachgehen.
Sofern nach der Liquidation die Gläubiger befriedigt sind und das Gesellschaftsvermögen nicht restlos erschöpft ist, kann nach Abwarten eines Sperrjahres (§73 Abs. 1 GmbHG) das überschüssige Vermögen auf die Gesellschafter verteilt werden.

Die Austragung aus dem Handelsregister

Nach Liquidation des Vermögens müssen die Liquidatoren nach § 74 GmbHG die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma beim Handelsregister anmelden. Die Gesellschaft wird nun vom Registergericht gelöscht.
 
Dieser Fachartikel soll als Service der IHK Berlin für unsere Mitgliedsunternehmen erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.