Schiedsgutachterbenennung

In Kauf-, Miet- oder Bauwerkverträgen wird oftmals vereinbart, dass bei Streit der Parteien darüber, ob z. B. Mängel vorhanden sind oder die Höhe des Mietzinses angemessen ist, dies durch einen von der IHK benannten Sachverständigen als Schiedsgutachter für beide Parteien verbindlich entschieden werden soll. Auf Antrag eines (oder auch aller) Vertragspartners benennt die IHK einen Schiedsgutachter, der dann von den Parteien zu beauftragen ist.

Formulierungsvorschläge für Konfliktbeilegungsklauseln

Einzureichende Unterlagen:

Bei der Benennung eines Schiedsgutachters handelt es sich um eine kostenpflichtige Leistung in Höhe von 100 € bis 300 €; die tatsächliche Höhe bemisst sich nach dem Bearbeitungsaufwand.
Für die Bearbeitung sind folgende Unterlagen per Brief oder E-Mail einzureichen:

1. Anschreiben
  • Bitte um Benennung eines Schiedsgutachters durch die IHK Berlin
  • Sachverhalt schildern, was genau ist zu begutachten? Besonderheiten?
2. Vertrag
wenn sehr umfangreich, reichen folgende Unterlagen:
  • Deck-/Titelseite (wegen Rubrum / Vertragsparteien)
  • Seite mit Schiedsgutachterklausel
  • Letzte Seite des Vertrages mit den Vertragsunterschriften der Vertragsparteien
3. Anschriften der Parteien

4. Angabe des Rechnungsempfängers bzgl. Kosten der Benennung
Die Kosten der Benennung sind von den Kosten des Gutachters zu unterscheiden. Bitte den Rechnungsempfänger mit der korrekten Rechnungsadresse für die Kosten der Benennung angeben.
Wenn die Kosten geteilt werden sollen, reichen Sie bitte eine schriftliche Bestätigung (E-Mail ist ausreichend) von beiden Parteien ein.
Die Kosten des Gutachters sind mit dem Gutachter abzustimmen.
Einzelne Fragen:
Was passiert, wenn keine Kostenübernahmevereinbarung bzgl. der Kosten der Benennung getroffen wurde?
Bitte beachten Sie, dass die Übernahme der Kosten für die Benennung vor Beauftragung der IHK geklärt sein muss. Sofern der Antragsteller die Kostenübernahme ausdrücklich erklärt, ist dies unproblematisch, wenn es uns schriftlich mitgeteilt wird. Bei beabsichtigter Kostenquotelung benötigen wir die schriftlichen Zusagen beider Parteien nebst Angabe der Rechnungsadressen, sofern dies in einer schriftlichen Vereinbarung nicht schon niedergelegt ist.
In manchen Schiedsgutachterverträgen/klauseln wurde es versäumt, eine Vereinbarung über die Kosten der Benennung zu treffen. Hier kann es im Einzelfall das Verfahren deutlich beschleunigen, wenn die das Schiedsgutachten beantragende Partei die Kosten übernimmt und sich später im Innenverhältnis zur anderen Partei ggfs. um eine Quotelung der Kosten bemüht.
Was, wenn die Gegenseite von der Einschaltung eines Schiedsgutachters trotz Klausel nichts mehr wissen will?
Der Antragsteller sollte sicher sein, dass auch die andere Partei die Beauftragung des Schiedsgutachters wünscht. Zweifel sollten die Parteien gemeinsam im Vorfeld ausräumen.
Die IHK kann hierzu keine Stellung nehmen.
Wie erfolgt die Benennung?
Die IHK Berlin schreibt beide / alle Parteien an und benennt beiden / allen Parteien den gefundenen Schiedsgutachter (der zuvor auf sachliche Zuständigkeit, mögliche Befangenheit und zeitliche Möglichkeit der Gutachtenerstellung seitens der IHK abgefragt wurde). Auch der Gutachter wird über seine erfolgte Benennung schriftlich informiert.
Was, wenn keine Schiedsgutachterklausel formuliert wurde, der Einsatz eines Schiedsgutachters aber der Interessenlage der Parteien entspricht?
Eine Schiedsgutachtervereinbarung kann auch nachträglich getroffen werden. Diese schriftliche und unterschriebene Vereinbarung wäre dann im gegebenen Fall einzureichen.
Kann ich auch einen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter von der IHK Berlin benennen lassen?
Bei dem Wunsch nach Benennung eines Wirtschaftsprüfers als Schiedsgutachter durch die IHK Berlin bitten wir, sofern kein passender Sachverständiger der IHK Berlin (der zugleich Wirtschaftsprüfer ist) den Auftrag übernehmen kann, ggfls. die Wirtschaftsprüferkammer um Mithilfe.
Können die Parteien auch ohne Einschaltung der IHK einen Schiedsgutachter benennen?
Ja, natürlich, das ist durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien möglich. Passende Sachverständige, die als Schiedsgutachter fungieren können, findet man z.B. über svv.ihk.de.
Jeder Gutachter kann theoretisch auch als Schiedsgutachter agieren.
Formulierungsvorschlag für eine Schiedsgutachtenabrede:

"Entstehen bei der Durchführung des Vertrages zwischen ...X... und ...Y...(Parteien) vom ...(Datum) Meinungsverschiedenheiten über .....(z. B. das Vorhandensein von Mängeln, oder: die Höhe des Mietzinses, oder: folgende Fragen: ......) ....., so soll gemäß §§ 317 ff. BGB ein für beide Parteien verbindliches Schiedsgutachten eingeholt werden. Als Schiedsgutachter sollen auf Antrag einer Partei oder beider Parteien von der IHK .... (hier ist sinnvollerweise die IHK einzufügen, in deren Bezirk das zu besichtigende Objekt liegt) ein (öffentlich bestellter und vereidigter) Sachverständiger benannt und sodann von den Parteien beauftragt werden.
Jede der Parteien kann den Sachverständigen auch allein beauftragen. Er kann von der anderen Partei nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Im Falle der Verhinderung oder des Vorliegens von Ablehnungsgründen wegen Besorgnis der Befangenheit soll von der IHK ein Ersatzsachverständiger benannt werden.
Die Kosten für das Schiedsgutachten tragen die Parteien je zur Hälfte. Die Kosten für die Benennung durch die IHK trägt/tragen..."
Variante:
"Die Kosten des Schiedsgutachtens trägt die nach den Feststellungen des Gutachtens unterliegende Partei. Bei Teilunterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens oder Unterliegens und wird vom Schiedsgutachter festgelegt."