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Überbrückungshilfen für Gewerbetreibende bei öffentlichen Baumaßnahmen

Öffentliche Baumaßnahmen können sich auf Gewerbetreibende in der Nachbarschaft sehr schnell existenzbedrohend auswirken. Wenn eine Straße gesperrt wird, Rohrleitungen verlegt werden, der Laden hinter Sandbergen verschwindet und die Kunden wegbleiben, sinken die Umsätze oft ins Bodenlose. Berlin hat in einer Ausweisung festgelegt, wie diese besonderen Belastungen von Gewerbetrieben bei öffentlichen Baumaßnahmen gemildert oder ausgeglichen werden können.
Zuerst besteht das Prinzip der Sorgfaltspflicht des öffentlichen Bauherren. Bauarbeiten müssen den betroffenen Anliegern rechtzeitig vorher angekündigt werden. Überflüssige Verzögerungen der Baumaßnahmen müssen vermieden werden.
Treten durch die Baumaßnahmen trotzdem existenzbedrohende Umsatz- und Gewinnrückgänge auf, können sie durch öffentliche Überbrückungshilfen vermindert werden. Sie sollten den Gewerbetreibenden helfen, die wirtschaftlichen Nachteile zu mildern, die für Ihre persönlichen Lebensumstände eine besondere Härte darstellen und es möglich machen, den Betrieb auch nach der Bauzeit weiterzuführen. Die Überbrückungshilfen sind einzelfallabhängig und sollen 25.000 € pro Jahr nicht übersteigen.
Beim Antrag auf Überbrückungshilfen müssen die besonderen Beeinträchtigungen des Betriebes durch die Bauarbeiten und die Nachteile für die persönlichen Lebensumstände des Gewerbetreibenden nachgewiesen werden.
Die detaillierten Programmrichtlinien und das Antragsformular wird von der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe zur Verfügung gestellt, über diese erfolgt auch die Antragstellung.
Seit 2011 begründen auch Baumaßnahmen von betrieben des Landes Berlin (BVG und Berliner Wasserbetriebe) eine Antragsberechtigung auf Überbrückungshilfe.