Service und Beratung

Handelsvertretervertrag

1. Wer ist Handelsvertreter?

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer in dessen Namen und für dessen Rechnung Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, § 84 Abs. 1 HGB. Der Handelsvertreter unterscheidet sich dadurch vom Kaufmann (z. B. Großhändler), der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt, ebenso wie vom Kommissionär, der zwar ebenfalls für fremde Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. Anders als ein angestellter Handlungsreisender ist der Handelsvertreter selbständig tätig. Selbständig heißt, dass der Handelsvertreter ein eigenes Unternehmerrisiko trägt und seinen Geschäftsbetrieb weisungsfrei führt. Dies ist dann der Fall, wenn er die Geschäftskosten übernimmt und bei Erfolgslosigkeit seiner Vermittlungsbemühungen für die Verluste bis hin zur Insolvenz selbst einzustehen hat. Der Handelsmakler erledigt im Unterschied zum Handelsvertreter Geschäfte von Fall zu Fall für verschiedene Unternehmer und ist damit nicht ständig für einen oder mehrere bestimmte Unternehmer tätig. Allerdings können die verschiedenen Vertriebswege auch kombiniert werden.

2. Welche Arten der Handelsvertretertätigkeit gibt es?

Bezirksvertreter

In der überwiegenden Anzahl von Fällen tritt der Handelsvertreter als Bezirksvertreter auf. Bezirksvertreter ist er dann, wenn ihm ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugeordnet ist und er dann auch für solche Geschäfte Anspruch auf Provision hat, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirkes oder seines Kundenkreises abgeschlossen werden (§ 87 Abs. 2 HGB).

Alleinvertreter

Der Alleinvertreter ist ein Bezirksvertreter, dem von seinem vertretenen Unternehmen ein verstärkter Kundenschutz eingeräumt wird. Er hat Anspruch darauf, dass seine vertretene Firma weder selbst noch durch andere Beauftragte in dem ihm zugewiesenen Bezirk tätig wird.

Einfirmen-/Mehrfirmenvertreter

Der Einfirmenvertreter darf nur für dieses eine Unternehmen tätig werden. In der Regel verfügt dieses Unternehmen über ein so vielfältiges Sortiment, dass er damit voll ausgelastet sind. Ist dies nicht der Fall, gibt es noch die Möglichkeit des Mehrfirmenvertreters.
Als Mehrfirmenvertreter vertritt er mehrere Firmen mit verschiedenen Produkten. Um Interessenkonflikte auszuschließen, darf er in diesem Fall ohne anderweitige vertragliche Vereinbarung keine Produkte miteinander konkurrierender Unternehmen vertreten (Konkurrenzverbot).

Vermittlungsvertreter/Abschlussvertreter

Der Vermittlungsvertreter ist lediglich mit der Vermittlung von Geschäften betraut, als Abschlussvertreter kann er den Vertragsschluss im Namen des Unternehmers selbst herbeiführen.

3. Gewerbeanmeldung und Kaufmannseigenschaft

Der Handelsvertreter hat sein Gewerbe beim Gewerbeamt am Wohnsitz anzuzeigen. Gemäß § 1 HGB ist jeder Gewerbetreibende Kaufmann, es sei denn, dass sein Unternehmen einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Für die überwiegende Anzahl der Handelsvertreter trifft aber zu, dass ihr Unternehmen eben nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Insoweit entfällt auch die Verpflichtung zur Eintragung als Kaufmann im Handelsregister.

4. Die Pflichten des Handelsvertreters

Der Handelsvertreter hat folgende Pflichten zu erfüllen:
  • Vermittlungs- und Abschlusspflicht (§ 86 Abs.1 HGB)
  • Interessenwahrnehmungspflicht (§ 86 Abs. 1 HGB)
    Der Handelsvertreter hat bei seinen Vermittlungs- und Abschlussbemühungen das Interesse des von ihm vertretenen Unternehmers wahrzunehmen.
  • Berichtspflicht (§ 86 Abs. 2 HGB)
    Der Handelsvertreter hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten z. B. über Vermittlungserfolge oder Vertragsverletzungen zu geben.
  • Verschwiegenheitspflicht (§ 90 HGB)
  • Wettbewerbsverbot/Konkurrenzverbot
    Dieses Verbot ergibt sich aus der Pflicht zur Interessenwahrnehmung. Der Handelsvertreter darf, auch wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich geregelt ist, im Geschäftszweig des vertretenen Unternehmens nicht für eine Konkurrenzfirma tätig sein. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden, d. h. beide betroffenen Unternehmen müssen zustimmen.
  • Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten
    Der Handelsvertreter hat die Pflicht, alle Gegenstände, die ihm vom vertretenen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln, aufzubewahren und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses herauszugeben.

5. Die Pflichten des vertretenen Unternehmens

  • Provisionszahlungspflicht (§ 87 Abs. 1 HGB)
  • Überlassungspflicht (§ 86 a Abs. 1 HGB)
    Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Geschäftsbedingungen, Kundenlisten, zur Verfügung zu stellen.
  • Informationspflicht (§ 86 a Abs. 2 HGB)
  • Allgemeine Unterstützungs- und Treuepflicht
    Dem Unternehmen ist es beispielsweise verboten, in Konkurrenz zum eigenen Handelsvertreter zu treten.

6. Provision und Ausgleichsanspruch

Die übliche Vergütung des Handelsvertreters ist die Provision (§ 87 HGB). Sie ist eine Erfolgs- und keine Leistungsvergütung. Sie ist erst dann verdient, wenn das vertretene Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat.
Verprovisioniert werden grundsätzlich nur Geschäfte, die auf Aktivitäten des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Hierunter fallen auch Nachbestellungen von Kunden, die der Handelsvertreter für das Unternehmen geworben haben. Es muss sich allerdings um Geschäfte der gleichen Art handeln.
Eine Besonderheit gilt für den Bezirksvertreter (siehe oben): Der Bezirksvertreter hat einen Provisionsanspruch für alle in seinem Bezirk oder mit seinem Kundenkreis vom Unternehmer abgeschlossenen Geschäfte, selbst wenn diese ohne die Mitwirkung des Handelsvertreters zustandegekommen sind.
Die Provisionshöhe wird vertraglich vereinbart, ansonsten gilt nach § 87b HGB der übliche Satz. Die Provisionshöhe ist je nach Branche und vertretenem Produkt sehr unterschiedlich.
Im Falle der Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hat der Handelsvertreter nach §89 b HGB einen Ausgleichsanspruch.