Recht und Steuern

Steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen

Welche Aufbewahrungsfristen gelten?

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet alle Kaufleute zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen (§ 257 HGB). Vor allem aber aus steuerlichen Gründen haben alle Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft die Aufbewahrungsvorschriften nach § 147 Abgabenordnung (AO) zu beachten.
Steuerrechtlich gelten folgende Aufbewahrungsfristen: Ab 01.01.2026: Die Frist zur Aufbewahrung für Buchungsbelege, wie Rechnungen und Kostenbelege, wird ab 2025 von 10 Jahren auf 8 Jahre verkürzt. Die kürzere Aufbewahrungsfrist gilt für alle Buchungsbelege deren Aufbewahrungsfrist zu Beginn des Jahres 2025 noch nicht abgelaufen ist (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz; im BGBl. 2024 I Nr. 323 veröffentlicht am 29.10.2024):
Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren (01.01.2026: Vernichtung aus 2015 und früher): u.a.
  • Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Lageberichte
  • Jahresabschlüsse
  • Bilanzen und die zu ihrem Verständnis erforderlichen Organisationsunterlagen (z. B. Vermerke und Erläuterungen zu den Umbuchungen anlässlich eines Jahresabschlusses)
Aufbewahrungsfrist von 8 Jahren (01.01.2026: Vernichtung aus 2017 und früher): u.a.
  • Buchungsbelege
  • bei ausgestellte und empfangene Rechnungen
Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren (01.01.2026: Vernichtung aus 2019 und früher): u.a.
  • empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
  • Kopien der abgesandten Briefe
  • sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Problematisch ist in der Praxis die richtige Einordnung der Unterlagen. Nicht jeder Brief ist ein Geschäftsbrief, nicht jeder Beleg ein Buchungsbeleg. Eine beispielhafte Aufzählung finden Sie nachfolgend in der Übersicht A bis Z der wesentlichen aufbewahrungspflichtigen Unterlagen mit Fristen.
Die Aufbewahrungspflicht beginnt immer mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in die Unterlage erfolgt ist bzw. das Inventar, die Bilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt ist. Bei Geschäfts- und Handelsbriefen zählt das Jahr des Zu- bzw. Abgangs und bei Verträgen das Jahr des Vertragsendes.
Die Aufbewahrungsfristen können sich verlängern, wenn die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 AO). Für Zwecke der Besteuerung weiterhin, d. h. nach Ablauf der regulären Aufbewahrungsfrist, aufzubewahren sind daher insbesondere Unterlagen, die
  • für eine begonnene Betriebsprüfung,
  • für eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO,
  • für anhängige steuerstraf- und bußgeldrechtliche Ermittlungen,
  • für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren sowie
  • zur Begründung von Anträgen des Steuerpflichtigen
von Bedeutung sind.
Aufbewahrungsfrist für Privatpersonen: Privatpersonen (auch Unternehmer, die Leistungen für ihren privaten Bereich verwenden), die aufgrund des „Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ von Unternehmern für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück eine Rechnung erhalten haben, sind verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Bei Verstoß können bis zu 500 € Bußgeld verhängt werden. Auf diese neue Aufbewahrungspflicht der Privatperson ist in der Rechnung hinzuweisen, z. B. durch einen Zusatz „Der Rechnungsempfänger ist verpflichtet, die Rechnung zu Steuerzwecken 2 Jahre lang aufzubewahren.“

Folgende Unterlagen können Sie ab 1. Januar 2026 vernichten

Das Verzeichnis listet in alphabetischer Reihenfolge wesentliche Schriftgutarten auf. Dabei kann aus der Bezeichnung des Schriftgutes allein noch keine Aussage über seine Aufbewahrung gemacht werden. Entscheidend ist die Funktion, die das Schriftgut im Betrieb hat.
Schriftgüter, in denen die letzte Eintragung in dem in der letzten Spalte genannten Jahr und früheren Jahren erfolgt ist, können ab 1. Januar 2026 vernichtet werden, soweit nicht die oben genannten Sonderfälle vorliegen, die die Aufbewahrungsfrist verlängern.
Schriftgut Aufbewahrungsfrist
Abrechnungsunterlagen (wenn Buchungsbelege) 8 2017
Abschreibungsunterlagen 10 2015
Abtretungserklärungen nach Erledigung 6 2019
Änderungsnachweise EDV-Buchführung 10 2015
Akkreditive 10 2015
Aktenvermerke (soweit Buchungsbelege) 8 2017
Angebote, die zu einem Auftrag geführt haben 6 2019
Anlagenvermögensbücher und -karteien 10 2015
Arbeitsanweisungen für EDV-Buchführung 10 2015
Ausfuhr/Einfuhr: u.a. Ausfertigung/Ausstellung von Lieferantenerklärung/Präferenznachweise s. unter “Exportunterlagen”; Zollbelege 8 Jahre 8 2017
Ausgangsrechnungen 8 2017
Außendienstabrechnungen, soweit Buchungsbelege 8 2017
Bankbelege 8 2017
Bankbürgschaften 6 2019
Belege, soweit Buchfunktion (offene-Posten-Buchhaltung) 8 2017
Bestell- und Auftragsunterlagen 6 2019
Betriebsabrechnungen mit Belegen als Bewertungsunterlagen 10 2015
Betriebskostenrechnungen 8 2017
Betriebsprüfungsbericht 6 2019
Bewertungsunterlagen (soweit Buchungsbelege) 10 2015
Bewirtungsrechnungen (soweit Buchungsbelege) 8 2017
Bilanzen (Jahresabschlüsse), Bilanzunterlagen 10 2015
Buchungsbelege/Buchungsanweisungen 8 2017
Darlehensunterlagen (nach Ablauf des Vertrages) 6 2019
Dauerauftragsunterlagen (soweit nicht Buchungsgrundlage, nach Ablauf des Vertrages) 6 2019
Debitorenlisten (soweit Bilanzunterlage) 10 2015
Depotauszüge (soweit nicht Inventare) 8 2017
Doppel von Rechnungen 8 2017
Eingangsrechnungen 8 2017
Einnahmenüberschussrechnung 10 2015
Eröffnungsbilanzen 10 2015
Essenmarkenabrechnungen (soweit Buchungsbelege, Lohnbuchhaltung) 8 2017
Exportunterlagen (s. Anmerkung 4 u., explizit unter www.zoll.de “bei Lieferantenerklärungen und Präferenznachweise handelt es sich um Unterlagen nach Art. 15 Abs. 1 UZK. Aus diesem Grunde sind sie abweichend von den Regelungen in den Ursprungsprotokollen bzw. Art. 51 UZK gemäß § 147 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 3 AO zehn Jahre aufzubewahren.”) 10 2015
Fahrtkostenerstattungsunterlagen (soweit Buchungsbelege) 8 2017
Finanzberichte 6 2019
Frachtbriefe 6 2019
Gehaltslisten 8 2017
Geschäftsberichte 10 2015
Geschäfts-/Handelsbriefe (außer Rechnungen und Gutschriften) 6 2019
Geschenknachweise (soweit Buchungsbeleg) 8 2017
Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresrechnung) 10 2015
Grundbuchauszüge 10 2015
Grundstücksverzeichnis (soweit Inventar) 10 2015
Gutschriften 8 2017
Handelsbücher 10 2015
Handelsregisterauszüge 6 2019
Hauptabschlussübersicht (wenn anstelle der Bilanz) 10 2015
Inventar (soweit Bilanzunterlagen) 10 2015
Jahresabschlüsse und Erläuterungen 10 2015
Journale für Hauptbuch und Kontokorrent 10 2015
Kassenberichte, Kassenbücher und –blätter 8 2017
Kassenzettel (soweit Buchungsbelege 8 Jahre) 6 2019
Kontenpläne und Kontenplanänderungen 8 2017
Kontenregister 8 2017
Kontoauszüge 8 2017
Konzernabschlüsse 10 2015
Konzernlageberichte (mit zum Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen u. sonst. Organisationsunterlagen) 10 2015
Kreditunterlagen (soweit Buchungsbelege, nach Ablauf des Kreditvertrages) 8 2017
Lageberichte 10 2015
Lagerbuchführungen 8 2017
Lieferscheine (soweit Buchungsbelege) 8 2017
Lohnbelege (soweit Buchungsbelege) 8 2017
Lohnlisten 8 2017
Magnetbänder mit Buchfunktion 8 2017
Mahnungen und Mahnbescheide 6 2019
Mietunterlagen (nach Ablauf des Vertrages, soweit nicht Buchungsbelege) 6 2019
Nachnahmebelege (soweit Buchungsbelege) 8 2017
Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 10 2015
Pachtunterlagen (nach Ablauf des Vertrages) 6 2019
Preislisten 6 2019
Protokolle (allgemeiner Art, ohne Buchungsbelege) 6 2019
Prozessakten (nach Beendigung des Verfahrens) 6 2019
Quittungen 8 2017
Rechnungen 8 2017
Reisekostenabrechnungen 8 2017
Sachkonten 10 2015
Saldenbilanzen 10 2015
Schadensunterlagen (soweit nicht Buchungsgrundlage) 6 2019
Schriftwechsel (allgemein) 6 2019
Spendenbescheinigungen 8 2017
Steuerunterlagen und Steuererklärungen 10 2015
Telefonkostennachweise (soweit Buchungsbelege) 8 2017
Überstundenlisten (soweit Lohnbelege 10 Jahre) 6 2019
Überweisungsbelege 8 2017
Umsatzsteuervoranmeldungen 10 2015
Verbindlichkeiten (Zusammenstellungen) 10 2015
Verkaufsbücher 10 2015
Vermögensverzeichnis 10 2015
Vermögenswirksame Leistungen (Unterlagen, soweit nicht Buchungsbelege) 6 2019
Versand- und Frachtunterlagen (soweit Buchungsbelege) 8 2017
Versicherungspolicen 6 2019
Verträge (soweit Buchungsgrundlage) 8 2017
Warenbestandsaufnahmen (Inventuren) 10 2015
Wareneingangs- und -ausgangsbücher 8 2017
Wechsel (soweit Buchungsbelege) 8 2017
Zollbelege (s. Anmerkung 4 u.) 8 2017
Zwischenbilanz (bei Gesellschafterwechsel oder Umstellung des Wirtschaftsjahres) 10 2015
Anmerkung 1: Für Protokolle über die Gewährung von Prämien für Verbesserungsvorschläge gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist; Protokolle der DÜVO-Meldung gilt dagegen nur eine dreijährige Aufbewahrungsfrist.
Anmerkung 2: Bei vermögenswirksamen Leistungen gilt bei Buchungsbelegen eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist, soweit es sich um Handelsbriefe handelt gilt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist.
Anmerkung 3: Wird ein privates Konto auch zur Verbuchung betrieblicher Einnahmen verwendet, wird es nach Ansicht der Finanzverwaltung zu einem betrieblichen Konto. Die Aufbewahrungsfrist beträgt dann ebenfalls 10 Jahre.
Anmerkung 4: Die im IT-Verfahren ATLAS mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT/XML-Nachrichten müssen zehn Jahre aufbewahrt werden, da sie als originäre digitale Daten für eine spätere Prüfung maßgeblich sind.
Unter die zehnjährige Aufbewahrungsfrist fallen die Summarischen Anmeldungen, die Zollanmeldungen und die hierauf ergangenen Bescheide über Einfuhrabgaben. Ferner sind die im Zusammenhang mit der Zollanmeldung stehenden Papiere (zum Beispiel Handelsrechnungen, Frachtrechnungen und Präferenznachweise), die grundsätzlich mit der Zollanmeldung vorzulegen sind, zehn Jahre aufzubewahren (www.zoll.de). Zu Aufbewahrungsfristen für Präferenzdokumente s. Präferenznachweise und Lieferantenerklärung

In welcher Form müssen die Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrung im Original ist nur in Ausnahmefällen vorgeschrieben. Im Original aufbewahrt werden müssen u.a. Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern aufgezeichnet sind (§ 257 Abs. 3 S. 1 HGB, § 147 Abs. 2 S. 1 AO) und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Absatz 1 Nummer 4a AO (zollrechtliche Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union).
Für alle übrigen Unterlagen ist die Aufbewahrung wesentlich erleichtert. Sie können auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder einem anderen Datenträger aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht. Die zum Einsatz kommenden DV- oder Archivsysteme müssen den Anforderungen der AO, den GoB und den GoBD (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl 2014 I S. 1450) insbesondere in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen. Es muss sichergestellt sein, dass die Wiedergabe oder die Daten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Außerdem müssen die Unterlagen während der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sein, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können (§ 147 Abs. 2 AO). Für bestimmte Zolldokumente gelten Sondervorschriften.
Erfolgt eine nach AO und GoBD ordnungsgemäße Aufbewahrung und Archivierung der Unterlagen auf Bilddateiformaten, Datenträgern bzw. als Daten in sonstiger maschinell auswertbarer Form (z.B. als csv-Datei), können die Papierbelege grundsätzlich vernichtet werden. Dies gilt jedoch nicht für Originalunterlagen, die nach anderen Rechtsvorschriften im Original aufzubewahren sind, wie z. B. nach § 62 Abs. 2 UStDV „Belegnachweis im Vorsteuervergütungsverfahren”. Sie dürfen nicht vernichtet werden.
Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen: Da an elektronische Kontoauszüge keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen sind, werden diese grundsätzlich steuerlich anerkannt. Dazu hat der Steuerpflichtige im Rahmen seines internen Kontrollsystems den elektronischen Kontoauszug bei Eingang auf seine Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) zu überprüfen und diese Prüfung zu dokumentieren und zu protokollieren. Die alleinige Aufbewahrung eines Papierausdrucks genügt nicht den Aufbewahrungspflichten des § 147 AO (u. a. LfSt Bayern, 20.1.2017, S 0317.1.1 - 3/5 St 42).

Wo muss aufbewahrt werden?

Nach der steuerlichen Vorschrift (§ 146 Abs. 2 AO) ist das aufbewahrungspflichtige Schriftgut grundsätzlich in Deutschland aufzubewahren. Die zuständige Finanzbehörde kann jedoch auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen abweichend vom vorgenannten Grundsatz bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen im Ausland geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzungen sind, dass
  1. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
  2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
  3. der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und
  4. die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Das Handelsgesetzbuch schreibt keinen bestimmten Ort vor, doch müssen die Unterlagen in einer angemessenen Zeit vorgelegt werden können (§ 239 Abs. 4 HGB).
Hinsichtlich der Aufbewahrung von Rechnungen ist zu beachten, dass im Inland ansässige Unternehmer alle Rechnungen im Inland aufzubewahren haben. Handelt es sich allerdings um eine elektronische Aufbewahrung, die eine vollständige Fernabfrage der betreffenden Daten gewährleistet, darf der Unternehmer die Rechnungen auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet aufbewahren. Es ist jedoch dem Finanzamt mitzuteilen, wenn die Rechnungen nicht im Inland aufbewahrt werden.
Dieses Merkblatt soll erste rechtliche Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.