Recht und Steuern

Nachhaltigkeitssiegel und Werbung mit Umweltaussagen

Hintergrund

Die Neuregelungen finden sich im Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) . Das Gesetz tritt überwiegend am 27.09.2026 in Kraft.
Das Gesetz dient der Umsetzung der “EmpCo”-Richtlinie der EU (Richtlinie (EU) 2024/825). Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor unlauteren Praktiken zu schützen. Insbesondere soll Greenwashing in der Werbung reduziert werden.

Nachhaltigkeitssiegel

Nachhaltigkeitssiegel sind solche, die sich auf eines oder mehrere der 17 Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen beziehen, zum Beispiel auf die Ziele
  • “Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum”
  • “Nachhaltiger Konsum und Produktion”
  • “Leben an Land”
  • “Leben unter Wasser”
Nachhaltigkeitssiegel können vor allem die Aspekte Umwelt- und Sozialstandards (sog. "Greenwashing bzw. "Socialwashing") sowie Tierschutz betreffen.
Siegelinhaber können sein:
  • Unternehmen, die firmeneigene Label erstellen. Das können sowohl Markenzeichen als auch Label sein, die bestimmte Produkteigenschaften hervorheben sollen.
  • Interessengemeinschaften wie Herstellerverbände oder zivilgesellschaftliche Organisationen.
  • Staatliche Stellen der EU-Mitgliedstaaten, zB Behörden der EU oder der Bundesrepublik Deutschland.
    Beispiele: EU Ecolabel, Blauer Engel, Grüner Knopf. Bei Fragen zu diesen Siegeln wenden Sie sich bitte direkt an die vergebenden Stellen.
Ab dem 27.09.2026 gilt: Nachhaltigkeitssiegel (Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG - neu -) müssen entweder
  • durch staatliche Stellen der EU-Mitgliedstaaten festgesetzt werden oder
  • auf anerkannten “Zertifizierungssystemen” beruhen. Legaldefinition hierzu in § 2 Absatz 2 Nr. 6 UWG - neu -
Folge: Es sind keine unternehmenseigenen Label oder „Fantasie-Siegel“ mehr zulässig, die nicht die o.g. Voraussetzungen erfüllen. Unternehmen dürfen daher künftig keine eigenen bzw. selbst erstellten Umwelt- oder Nachhaltigkeitssiegel mehr verwenden, auch wenn sie zutreffende Sachaussagen enthalten. Stattdessen müssen solche Siegel auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgelegt worden sein.

Achtung: Auch bestimmte visuelle Elemente wie grüne Blätter, Wassertropfen oder ähnliche naturbezogene Symbole können lt. EU-Kommission von Verbrauchern als implizite Umweltaussagen interpretiert werden, wenn sie in Kombination mit Logos oder neben Aussagen zur Nachhaltigkeit oder zu natürlichen Inhaltsstoffen vom Durchschnittsverbraucher als freiwillige Vertrauens- oder Qualitätszeichen angesehen werden können. Für die Einordung kommt es laut FAQs der EU (siehe unten) auf das subjektive Verbraucherverständnis an. Für jede Gestaltung ist eine Einzelfallbewertung vorzunehmen. Insgesamt ist damit der Begriff "Nachhaltigkeitssiegel" sehr weit, umfasst also zahllose Ausgestaltungen.

Werbung mit Umweltaussagen

Werbung mit Umweltaussagen unterliegt in Deutschland bereits heute den strengen Regeln des UWG, die die Rechtsprechung vor allem zum Verbot der irreführenden Werbung entwickelt hat. Aktuell ist hierfür insbesondere das sog. Katjes-Urteil des BGH vom 27. Juni 2024 maßgeblich. Danach gilt für Werbung mit umweltbezogenen Aussagen (sog. Green Claims) das Strengeprinzip, also ein besonders strenger Maßstab. Daher muss bei der Werbung mit mehrdeutigen Begriffen wie z.B. “klimaneutral” bereits in der Werbung selbst erläutert werden, ob dieses Ergebnis durch Reduktion oder durch Kompensation von CO2 zustande gekommen ist. Hinweise hierzu außerhalb der Werbung (Medienbruch) sind nicht ausreichend.

Ab dem 27.09.2026 gelten neue Regelungen im UWG, unter anderem:
  • Neue Legaldefinitionen zu
    “allgemeine Umweltaussage“, § 2 Absatz 2 Nr. 1 UWG
    Umweltaussage”, § 2 Absatz 2 Nr. 5 UWG
    "anerkannte hervorragende Umweltleistung”, § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG
  • Werbung mit allgemeinen Umweltaussagen wie „Klimaneutral“, „CO2-neutral“, „reduzierter CO2-Fußabdruck“, „umweltfreundlich“, „grün“, „gut für die Umwelt“, „nachhaltig“, „öko“, „ressourcenschonend“, „energieeffizient“, "natürlich", "biologisch abbaubar" oder "ökologisch" etc. ist nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig.
    Allgemeine Umweltaussagen sind zB dann unzulässig, wenn sie nicht nachweisbar sind oder auf Kompensationsmaßnahmen basieren.

    Aber: Zulässig bleiben solche Umweltaussagen, die auf demselben Medium „klar und in hervorgehobener Weise“ konkret spezifiziert und nachweisbar sind. So zB (wenn nachweisbar und kein Medienbruch):
    • „100% Ökostrom in der Produktion“
    • „Verpackung aus 68% nachwachsenden Rohstoffen“
  • Werbung mit künftigen Umweltaussagen ist unzulässig, wenn sie nicht strengen Vorgaben genügt. Konkret müssen für zulässige künftige Umweltaussagen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    • detaillierter Umsetzungsplan mit festgelegten Zielen und
    • regelmäßige Überprüfung durch einen externen Sachverständigen und
    • Umsetzungsplan und
    • Prüfergebnisse, die öffentlich zugänglich gemacht werden
  • Unzulässig sind unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage. Diese Regelung betrifft Umweltaussagen zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des
    Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht.
    Folge: Auch das sogenannte „Cherry Picking“ – also das Hervorheben einzelner nachhaltiger Produkteigenschaften bei insgesamt nicht nachhaltigen Produkten – ist unzulässig.

Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen

Achtung! Auch Markennamen, Firmennamen und Produktbezeichnungen können Umweltaussagen sein, auch wenn sie markenrechtlich geschützt sind.

Konkret sind sie Umweltaussagen dann, wenn sie rechtlich nicht verpflichtend sind und darin ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass
a) ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken oder Unternehmer

oder
◦ b) die Auswirkung eines Produkts, einer Produktkategorie, einer Marke oder eines Unternehmers auf die Umwelt im Laufe der Zeit verbessert wurde

Auch markenrechtlich geschützte Bezeichnungen sind daher zu überprüfen!

Inkrafttreten der Neuregelungen

Achtung: Es gibt keine weitere Umsetzungsfrist und keine Abverkaufsfristen. Die neuen Regelungen müssen also ab dem 27.09.2026 beachtet werden.

FAQs

Die EU Kommission hat am 27. November 2025 Questions & Answers zur EmpCo-Richtlinie veröffentlicht. Diese liegen bisher nur in englischer Sprache vor. Sie sind vorläufig und nicht bindend.


Fazit

Die neuen Regelungen sind von großer Praxisrelevanz. Die künftigen Anforderungen sind vielfach deutlich strenger als die alten. Unternehmen müssen daher ihre Werbung, Kennzeichnungen und Verpackungen sowie Kommunikationsstrategien jetzt überprüfen und ggfls. anpassen.

Tipps für konkrete Maßnahmen

Überprüfen Sie sämtliches Werbematerial (Produktkennzeichnungen, Verpackungen, Kennzeichnungen, Werbung, Website, Social Media, Prospekte, Briefbögen, Visitenkarten usw.) und Ihre eingetragenen Marken auf Bezug zur Nachhaltigkeit. Das Gesetz erlaubt allgemeine Umweltaussagen dann, wenn sie auf demselben Medium „klar und in hervorgehobener Weise“ spezifiziert werden. Dies kann zB bedeuten, dass begleitende Erläuterungen verwendet werden müssen. Die der Umweltaussage zugrundeliegende Umweltleistung muss nachweisbar sein. Folge: Ist sie das nicht, dann die Aussage lieber weglassen.
Ansprechpartner: Dr. Alexandra Fock