Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt ab 28. Juni 2025. Ziel des Gesetzes ist die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen.
Produkte sind definiert gem. § 1 Abs. 2 BFSG und z.B. Personal Computer, einschließlich Desktops, Notebooks, Smartphones und Tablets; hingegen nicht erfasst sind: Geschäftscomputer oder in Verbraucherelektronik eingebettete Spezialcomputer, Hauptplatinen oder Speicherchips; weitere Beispiele: Amazon Fire TV Stick, Spielekonsolen, E-Book-Lesegeräte. Betroffen sind hier alle „Wirtschaftsakteure“ und „Quasi-Hersteller“.
Dienstleistungen sind i.S.d. § 1 Abs. 3 BFSG z.B. Sprachtelefonie, Internettelefonie, E-Mail-Übertragungsdienste und SMS-Dienste als auch Messenger-Dienste wie zum Beispiel Skype; der gesamte E-Commerce von Produkten und Dienstleistungen, soweit ein Verbrauchervertrag vorliegt (vgl. § 1 III 5 BFSG). Hier gibt es i.S.d. § 2 Nr. 17 BFSG Ausnahmen für Kleinstunternehmen.
Konkretisierungen und Erleichterungen der Umsetzung des BFSG erfolgen durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV, u.a. die Definition des "Standes der Technik" und die Schaffung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
Folgen Sie diesem Link zu unserem ausführlichen FAQ rund um das BFSG und dessen Anwendung, sowie zu weiteren Informationsmaterialien.
Weiterführende Links:
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.