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Gebrauchsmuster

Was ist ein Gebrauchsmuster? Gegenstand des Gebrauchsmusters ist eine Erfindung. Es ist im Vergleich zum Patent ein technisch-gewerbliches Schutzrecht für die 'kleinen Erfindungen'.

Voraussetzungen

Ein Gebrauchsmuster setzt eine Erfindung voraus, die neu und gewerblich anwendbar ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht. Im Gegensatz zu einem Patent werden bei der Voraussetzung des erfinderischen Schritts geringere Anforderungen an den Grad der Neuheit gestellt.

Anmeldung

Das Gebrauchsmuster muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Die Erteilung eines Gebrauchsmusters ist im Vergleich zur Patenterteilung weniger kompliziert und daher nicht so langwierig, es vergehen - im Durchschnitt - nur ca. 3 Monate bis das Gebrauchsmuster erlangt ist.
Allerdings erfolgt beim Gebrauchsmuster nur eine beschränkte Prüfung, die sich auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen bezieht, nicht jedoch eine Sachprüfung in Bezug auf die entscheidenden Merkmale 'Neuheit', 'erfinderischer Schritt' und 'gewerbliche Anwendbarkeit'. Diese bleibt dem Verletzungsprozess oder dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vorbehalten.
Da das Gebrauchsmuster schneller eingetragen ist als das Patent, letzteres aber im Verletzungsprozess stärkere Wirkung zeigt, kann man sich in der Praxis der Vorteile beider bedienen, in dem man für Erfindungen Doppelschutz durch Doppelanmeldung begehrt, also parallel zur Patentanmeldung eine Gebrauchsmusteranmeldung einreicht.
Für die Anmeldung des Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von mindestens 30 Euro (bei elektronischer Anmeldung) zu entrichten.

Schutzdauer

Ist ein Gebrauchsmuster eingetragen, ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Inhabers ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Gebrauchsmusters ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Ab der Eintragung gilt der Gebrauchsmusterschutz zunächst für drei Jahre, gerechnet ab Anmeldetag. Jeweils nach drei, sechs und acht Jahren können Sie den Schutz durch Zahlung der entsprechenden Aufrechterhaltungsgebühr verlängern. Nach längstens 10 Jahren wird der Gegenstand des Gebrauchsmusters gemeinfrei.

Die IHK Berlin bietet einmal im Monat individuelle Sprechstunden mit Patentanwälten zu grundlegenden Fragen des strategischen Umgangs mit Schutzrechten an.
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