Informationen/Service

Design

Was ist ein Design? Das eingetragene Design schützt die äußere Erscheinungsform, d. h. die Farb- und Formgestaltung von Produkten. Gegenstand des Designs sind gewerbliche Muster (zweidimensional) und Modelle (dreidimensional).

Voraussetzungen

Es muss zunächst ein industriell oder handwerklich herstellbares Erzeugnis vorliegen. Darunter fallen z. B. sämtliche Gebrauchsgegenstände, soweit sie eine konkrete äußerliche Gestaltung aufweisen, die eine Wiederholbarkeit ermöglicht.
Um ein Design anzumelden, muss das gewerbliche Muster oder Modell neu und eigentümlich sein. Der Gesamteindruck der Gestaltung, muss sich dabei nur von dem bekannten Formenschatz abheben. Eine Kombination vorbekannter Gestaltungselemente reicht aus. Ein Design ist neu, wenn die Gestaltungselemente, die seine Eigentümlichkeit begründen, den Fachkreisen der Gemeinschaft nicht bekannt sind.
Ein Designschutz ist ausgeschlossen für Erzeugnisse, deren Gestaltung ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt ist; bei Ersatz- und Zubehörteilen, die nur als Verbindungsstücke dienen sollen (sog. 'must-fit-Teile'), bei schweren Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie dort, wo eine missbräuchliche Verwendung von Zeichen im öffentlichen Interesse vorliegt.

Anmeldung

Die Anmeldung des Designs erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), das nur eine eingeschränkte Sachprüfung vornimmt. Das Anmelde- und Nutzungsrecht steht zunächst ausschließlich dem Entwerfer oder Rechtsnachfolger zu.
Die Anmeldung muss neben einem schriftlichen Eintragungsantrag (mit genauer Bezeichnung des Anmelders) eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Zulässig sind fotografische oder sonstige grafische Darstellungen des Musters oder Modells. Eine Hinterlegung des Designs im Original ist im Gegensatz zu früher nicht mehr möglich. Wird die Bekanntmachung des Musters aufgeschoben, kann ein flächenmäßiger Musterabschnitt (z. B. Muster von Tapeten, Tischecken etc.) hinterlegt werden.
Die Gebühr für eine einfache Designanmeldung beträgt mindestens 70 Euro (Anmeldung in Papierform), es können mehrere Muster oder Modelle – bis zu 100 – in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden.
Im Hinblick auf die eingeschränkte Sachprüfung bei der Anmeldung und die Abwehrmöglichkeiten bei Rechtsverletzungen gilt dasselbe wie beim Gebrauchsmuster.

Schutzdauer

Der Schutz des Designs beginnt mit Eintragung in das Register. Ausländische Anmeldungen sind bei Beanspruchung einer Priorität zu beachten.
Der Designschutz beträgt fünf Jahre ab Zeitpunkt der Anmeldung. Eine Verlängerung für jeweils fünf Jahre bis zu einem Zeitpunkt von insgesamt 25 Jahren ist möglich. Nach Ablauf dieser Zeit kann das Design von jedermann nachgebildet werden.
Die IHK Berlin bietet einmal im Monat individuelle Sprechstunden mit Patentanwälten zu grundlegenden Fragen des strategischen Umgangs mit Schutzrechten an.
Melden Sie sich hier für den nächsten Termin mit freien Plätzen an. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme in 2025!
Informationen des DPMA zum Designschutz in Deutschland finden Sie hier.

Designschutz in der EU

Auf EU-Ebene wird das Design als Geschmacksmuster bezeichnet. Bitte beachten Sie die wesentlichen Änderungen hierzu:

Zum 1. Mai 2025 tritt die erste Phase der EU EU-Geschmacksmusterrechtsreform in Kraft. Wesentliche Änderungen sind neben der Terminologie die Erweiterung der Erzeugnisse, die Möglichkeit der Sammelanmeldung und die automatische Verlängerung. Zudem werden die Verlängerungsgebühren erheblich angehoben.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) setzt die Änderungen in drei Phasen um:
Phase 1: Am 1. Mai 2025 treten Teile der Design-Verordnung in Kraft.
Phase 2: Am 1. Juli 2025 tritt die gesamte Design-Verordnung in Kraft.
Den jeweils aktuellen Stand des EU-Design-Rechts finden Sie hier.