Recht und Steuern

Wer unterfällt der Weiterbildungspflicht?

Immobilienmakler und alle unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Personen sind, auch wenn sie einen Hauptvermittler nur unterstützen, sind gem. § 34c Abs. 2a S. 1 GewO verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren weiterzubilden.
Das umfasst beispielsweise Beschäftigte, die Exposés erstellen, Wohnungsbesichtigungstermine durchführen oder aktiv an Gesprächen mit interessierten Käufern / Verkäufern bzw. Mietern / Vermietern teilnehmen.
Nicht erfasst sind Mitarbeiter, deren Aufgaben rein interner Natur sind, so z.B. buchhalterische, personalverwaltungstechnische oder sekretariatsbezogene Tätigkeiten.
Gewerbetreibende können die Verpflichtung zur Weiterbildung an ihre Beschäftigten delegieren, wenn diesen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung mitwirkenden Personen übertragen ist und sie vertretungsbefugt sind.