Recht und Steuern

Tiefbauarbeiten

Die Berufsbilder des industriellen Tiefbaus, des zulassungspflichtigen handwerklichen Straßenbaus sowie des Garten- und Landschaftsbaus überschneiden sich in vielen Bereichen, u. a. dort, wo es um die Schaffung von Entwässerungskanälen sowie das Anlegen von Wegen und 
(Park-)Plätzen geht. Dadurch gestaltet sich die Abgrenzung schwierig. Dieser Fachartikel soll eine erste Orientierungshilfe bei Abgrenzungsfragen geben.

Tätigkeiten ohne Handwerksrollen-Eintragung

Bagger- und Erdbewegungsarbeiten, Erdtransporte, Ausschachten, Rollierungsarbeiten, Ausheben von Baugruben und Gräben, Böschungsbegradigungen, Deichbau, Baggerarbeiten, Abbrucharbeiten, einfache Planierungen, Erdkabelverlegungen, Verlegung von Versorgungsleitungen (Wasser, Gas), Pipelineverlegungen, Waldwegebefestigungen. Zulässig ist auch das Wiederherstellen von Straßenbelägen in Verbindung mit vorausgegangenen selbst durchgeführten Tiefbaumaßnahmen oder Erdkabelverlegung ( z. B. wenn eine Straße gequert werden musste) und das Anlegen von befahrbaren Wegen, Plätzen und Parkflächen im Zusammenhang mit (landschafts-)gärtnerisch geprägten Anlagen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.03.1993 festgestellt, dass dem Straßenbauerhandwerk in diesem Bereich kein Ausschließlichkeitsanspruch zusteht.  Weitere Einzelheiten zu diesem Thema sind im Merkblatt Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk, Dok.Nr. 51848 zu finden.

Nichthandwerkliche Spezial- oder minderhandwerkliche Tätig-keiten ohne Handwerksrollen-Eintragung 

Der Kanal- bzw. Rohrleitungsbau stellt nicht zwangsläufig eine zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit dar. So gehört der Kanalbau – soweit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Stra-ßenbauprojekten – zu den nichthandwerklichen Spezialtätigkeiten des Tiefbaus, die ohne Handwerksrolleneintragung ausgeübt werden können. Lediglich der Umstand, dass Kanalbauarbeiten im Berufsbild des Straßenbauers erwähnt sind, führt nicht dazu, den Kanal- und Rohrleitungsbau (Berufszweige des Tiefbaus mit eigenen industriellen Ausbildungsgängen) immer als wesentliche zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeit zu qualifizieren. Bei der Definition wesentlicher Tätigkeiten ist nach der Rechtsprechung das aktuelle Wirtschaftsgeschehen zu berücksichtigen, das durch die große Anzahl spezialisierter Tiefbauunternehmen gekennzeichnet ist. 
Als wesentlich für die im konkreten Falle nichthandwerkliche Pipelineverlegung wurde dabei angesehen, dass sich das Tiefbauunternehmen 
  • nicht oder nur am Rande auf dem Gebiet der Herstellung und Instandsetzung von dem Straßenverkehr dienenden Verkehrsflächen betätigt;
  • sein Arbeitsfeld auch im Übrigen keinen signifikanten sachlichen oder räumlichen Zusammenhang mit dem Straßenbau aufweist;
  • der Schwerpunkt der Betätigung in der Mitwirkung bei der Pipeline-Verlegung und bei sonstigen Ver- und Entsorgungsleitungen liegt, wobei diese nicht primär städtebaulich ausgerichtet sind, sondern sich im Wesentlichen im Außenbereich vollziehen.
Dies wird von weiteren obergerichtlichen Entscheidungen bestätigt, so für die Herstellung von Abwasserkanälen im freien Feld und für Schmutzwasserkanäle, die in einem gewissen Abstand parallel zur Straße errichtet wurden. Voraussetzung ist weiter die Verwendung von Beton-Fertigbauteilen für die Anlegung der Kanäle und Schächte. 
Unter den genannten Umständen ist auch die Verlegung von Entwässerungs- und Versorgungsleitungen und die Errichtung von Kanälen - ohne unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bau einer Straße - außerhalb des handwerklichen Berufsbildes möglich. 
Sollte für das Aufnehmen einer Straßendecke oder eines Gehwegbelags eine besondere Genehmigung erforderlich sein, darf die Erteilung daher nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine Eintragung in der Handwerksrolle nachgewiesen werden kann.

Pflasterarbeiten

Unter bestimmten Umständen sind auch Pflasterarbeiten, die grundsätzlich als wesentliche Tätig-keit dem Straßenbauerhandwerk zugehören, ohne Eintragung in die Handwerksrolle möglich. Auf die Ausnahmeregelung für den Landschafts- und Gartenbau bei landschaftsgärtnerisch geprägten Anlagen wurde bereits hingewiesen (siehe auch im Merkblatt Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauhandwerk). Das OVG Lüneburg kommt in seinem Urteil vom 21.12.1992 zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen mit dem Geschäftszweig „Erdbau und Herstellung von Betonwaren“, das neben Tiefbauarbeiten und der Kabelverlegung auch Pflastererarbeiten durchführt, keiner Ein-tragung in die Handwerksrolle bedarf, da der Pflastererumsatz nur einen geringen Teil des Gesamterlöses darstellte. Was die handwerkliche Zuordnung betrifft, kommt es auf die Gesamtstruktur des Unternehmens an. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im erdverlegten Rohrleitungs- sowie Kabelbau, der zum Arbeitsfeld der industriellen Ausbildungsberufe gehört, gilt die Handwerksordnung nicht.

Sonstige Hinweise

Urteile zur Abgrenzung

  • BVerwG vom 30.03.1993 (Gewerbearchiv 1993, Seite 329)
  • OVG Rheinland-Pfalz vom 11.04.1989 (Gewerbearchiv 1989, Seite 271)
  • OVG Lüneburg vom 29.03.1989 (Az. 8 OVG A 65/87)
  • OVG Lüneburg vom 21.12.1992 (Az. 8 L 4480/91) aA, VG Augsburg v. 11.10.74, Az. Au 101 III/74, VGH B-W v. 28.11.75, Az. VI 654/74
  • OLG Düsseldorf vom 20.06.1994 (Gewerbearchiv 1994, Seite 380)
  • VGH Baden-Württemberg vom 07.05.1969 (Az. VI 135/66)

Literatur

  • Die Abgrenzung Handwerk/Industrie in der Tiefbaubranche, Dr. Gerhard Müller (Gewerbear-chiv 1986, Seite 79 ff.)
  • Merkblatt „Garten- und Landschaftsbau oder Straßenbauerhandwerk“ (Dok.Nr. 51848)

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Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.